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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 15.07.1998, Az.: X B 107/97

Klärungsbedürftigkeit einkommensteuerlicher Begriffe

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
15.07.1998
Aktenzeichen
X B 107/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 19139
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1999, 39

Entscheidungsgründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Begriffe "auswärtig untergebracht" in §33 a Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und "zum Haushalt gehörend" in §34 f Abs. 2 Satz 2 EStG und ihr Verhältnis zueinander sind nicht klärungsbedürftig. Auswärtige Unterbringung eines Kindes und Zugehörigkeit zum Haushalt der Eltern schließen einander nicht grundsätzlich aus. Das Urteil vom 25. Januar 1995 X R 37/94 (BFHE 176, 431, BStBl II 1995, 378), in dem der Senat bei auswärtiger Unterbringung des Kindes die Steuerermäßigung nach §34 f Abs. 2 EStG versagt hatte, betraf den Sonderfall, daß das Kind in einer nach §10 e EStG begünstigten Eigentumswohnung der Eltern einen selbständigen Haushalt geführt hatte. Bewohnt das Kind jedoch -- wie im Streitfall -- am Studienort nur ein Zimmer zur Untermiete und steht ihm in der elterlichen Wohnung ebenfalls noch ein Zimmer zur Verfügung, in das es regelmäßig z. B. an Wochenenden und in den Semesterferien zurückkehrt, kann es noch zum Haushalt der Eltern gehören. Ob trotz auswärtiger Unterbringung während des Studiums eine Haushaltszugehörigkeit i. S. des §34 f Abs. 2 EStG anzunehmen ist, ist jeweils aufgrund des vorliegenden Sachverhalts im Einzelfall zu entscheiden. Die Entscheidung ergeht im übrigen nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.