Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.08.1994, Az.: 2 StR 348/94
Strafschärfende Berücksichtigung eines Gewinnstrebens; Milderungsmöglichkeit für Heranwachsende, die nach allgemeinem Strafrecht abgeurteilt werden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.08.1994
- Aktenzeichen
- 2 StR 348/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 17810
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 25.02.1994
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1994, 609
Verfahrensgegenstand
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Prozessgegner
Yener G. aus B., geboren am ... 1972 in Ce. (T.),
zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und
des Generalbundesanwalts
am 12. August 1994
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. Februar 1994
- a)
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist:
- b)
im Strafausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge" zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg; die weitergehende Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat dem Schuldspruch eine bis Ende September 1992 begangene fortgesetzte Handlung zugrundegelegt. Die Annahme einer fortgesetzten Handlung, die mit dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1994 (StV 1994, 306) unvereinbar ist, beschwert den Angeklagten nicht.
Jedoch bedarf der Schuldspruch der Änderung insoweit, als er auf die am 22. September 1992 in Kraft getretene Vorschrift des § 29 a BtMG gestützt ist. Tatbestandsmäßige Handlungen im Sinne des § 29 a BtMG in der Zeit vom 22. bis 30. September 1992 hat das Landgericht nicht festgestellt und sind im übrigen auch in der Anklage vom 14. Juli 1993 nicht genannt. Zugunsten des Angeklagten ist davon auszugehen, daß die abgeurteilten Taten bei Inkrafttreten des § 29 a BtMG bereits beendet waren.
Der Senat ändert daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch dahin, daß der eine Verurteilung nach § 29 a BtMG kennzeichnende Zusatz "in nicht geringer Menge" entfällt.
Der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand. Das Landgericht hat strafschärfend unter anderem berücksichtigt, daß der Angeklagte eine "enorme Menge" von Heroinzubereitungen in Umlauf gebracht und dadurch "skrupellos aus bloßer Gewinnsucht die Gefährdung vieler Menschen herbeige-führt" hat. Dies läßt besorgen, daß das Landgericht das zum Tatbestand des Handeltreibens gehörende Gewinnstreben entgegen § 46 Abs. 3 StGB (BGHR StGB § 46 Abs. 3 Handeltreiben 1) berücksichtigt hat.
Die Anwendung des allgemeinen Strafrechts wegen der Tat, die der jetzt 22 Jahre alte Angeklagte als Heranwachsender begangen hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat jedoch mit Rücksicht auf die besonderen Auswirkungen, die langjährige Freiheitsstrafen auf junge Menschen haben können, auf folgendes hin:
Für Heranwachsende, die nach allgemeinem Strafrecht abgeurteilt werden, gilt § 106 Abs. 1 JGG. Der Milderungsmöglichkeit nach § 106 Abs. 1 JGG liegt der Gedanke zugrunde, daß auch bei altersgemäß entwickelten Heranwachsenden die Reifeentwicklung noch nicht so hoffnungslos abgeschlossen ist, daß bei entsprechenden erzieherischen Bemühungen eine spätere Wiedereingliederung nicht mehr möglich wäre (BGHSt 31, 189, 190 f; BGHR JGG § 106 Abs. 1 Strafmilderung 1). Dieser Gedanke hat Gültigkeit auch für die Bemessung zeitiger Freiheitsstrafen, die wegen der Straftat eines Heranwachsenden nach allgemeinem Strafrecht zu verhängen sind. Daher sind bei der Frage, ob gegen einen Heranwachsenden eine lange Freiheitsstrafe zu verhängen ist, die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben in der Gesellschaft zu erwarten sind (§ 46 Abs. 1 StGB) regelmäßig eingehend zu prüfen.
Theune
Gollwitzer
Detter
Athing