Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.08.2025, Az.: B 8 SO 25/25 AR
Einlegen der Beschwerde durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 11.08.2025
- Aktenzeichen
- B 8 SO 25/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 23304
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:110825BB8SO2525AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Mannheim - 27.11.2024 - AZ: S 9 SO 1662/24
- LSG Baden-Württemberg - 19.03.2025 - AZ: L 2 SO 3525/24
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. März 2025 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat die Berufung des Klägers gegen einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Mannheim (vom 27.11.2024) zurückgewiesen (Urteil vom 19.3.2025, dem Kläger zugestellt am 21.3.2025). Gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wendet sich der Kläger selbst mit einem an das LSG gerichteten Schreiben vom 19.6.2025, das nach Weiterleitung am 20.6.2025 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen ist.
Die Beschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl Bundesverfassungsgericht <BVerfG> vom 8.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13; BSG vom 10.12.2014 - B 5 R 378/14 B - RdNr 2, jeweils mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils des LSG hingewiesen worden. Es kommt damit nicht darauf an, dass die Beschwerdefrist mittlerweile abgelaufen ist. Auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG wegen der mittlerweile abgelaufenen Beschwerdefrist kann aber gemäß § 73 Abs 4 SGG wirksam nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten gestellt werden.
Die Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.