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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 03.05.1984, Az.: 6 ABR 68/81

Einzelbetriebsrat; Gesamtbetriebsrat; Mitbestimmungsrecht; Auswahlrichtlinien; Betriebsvereinbarung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
03.05.1984
Aktenzeichen
6 ABR 68/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 10012
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Köln 09.04.1981 - 6 BV 92/80
LAG Köln 13.10.1981 - 19 TaBV 22/81

Fundstellen

  • BAGE 46, 4 - 12
  • DB 1984, 2413
  • JR 1986, 88

Amtlicher Leitsatz

Anträge auf Feststellung des Fehlens eines Mitbestimmungsrechts des Einzelbetriebsrats zur Vereinbarung von Auswahlrichtlinien nach § 95 Abs. 2 BetrVG oder auf dessen Unzuständigkeit im Hinblick auf eine bestehende Gesamtbetriebsvereinbarung sind mangels Konkretisierung unzulässig, weil über sie nicht generell ohne Rücksicht auf Unternehmensstruktur und Inhalt einer Richtlinie entschieden werden kann.