Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 03.05.1984, Az.: 6 ABR 68/81
Einzelbetriebsrat; Gesamtbetriebsrat; Mitbestimmungsrecht; Auswahlrichtlinien; Betriebsvereinbarung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 03.05.1984
- Aktenzeichen
- 6 ABR 68/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 10012
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Köln 09.04.1981 - 6 BV 92/80
- LAG Köln 13.10.1981 - 19 TaBV 22/81
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 46, 4 - 12
- DB 1984, 2413
- JR 1986, 88
Amtlicher Leitsatz
Anträge auf Feststellung des Fehlens eines Mitbestimmungsrechts des Einzelbetriebsrats zur Vereinbarung von Auswahlrichtlinien nach § 95 Abs. 2 BetrVG oder auf dessen Unzuständigkeit im Hinblick auf eine bestehende Gesamtbetriebsvereinbarung sind mangels Konkretisierung unzulässig, weil über sie nicht generell ohne Rücksicht auf Unternehmensstruktur und Inhalt einer Richtlinie entschieden werden kann.