Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.11.1997, Az.: XII ZB 157/97
Anspruch auf Zahlung von Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungseinlegungsfrist; Sofortige Beschwerde gegen Feststellung der nicht eingelegten Berufung; Bitte um Fortführung des Verfahrens als Berufungseinlegung; Verspätete Berufungseinlegung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.11.1997
- Aktenzeichen
- XII ZB 157/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 14738
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 23.09.1997
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW-RR 1998, 507-508 (Volltext mit red. LS)
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 19. November 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und
die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Beschluß des 20. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. September 1997 aufgehoben.
Beschwerdewert: bis 4.000,00 DM.
Gründe
I.
Das Amtsgericht - Familiengericht - gab der auf Zahlung von Kindes- und Ehegattenunterhalt gerichteten Klage nur teilweise statt. Innerhalb der Berufungsfrist ging beim Oberlandesgericht ein mit "Prozeßkostenhilfeantrag zur Berufung" überschriebener Schriftsatz ein, mit dem die Kläger u.a. "für das beabsichtigte Berufungsverfahren" Anträge ankündigten, die über den erstinstanzlich ausgeurteilten Unterhalt hinausgingen. Der Schriftsatz enthielt neben Ausführungen zur Begründung der Anträge den Hinweis, daß beabsichtigt sei, "nach erfolgter Prozeßkostenhilfebewilligung" Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen.
Das Oberlandesgericht gab dem Prozeßkostenhilfeantrag durch Beschluß vom 18. Februar 1997, an die Parteien formlos hinausgegeben am 26. Februar 1997, teilweise statt, nämlich soweit die Kläger zu 2 und 3 ab 23. August 1996 Kindesunterhalt nach Gruppe 3 der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.1996) begehrten. Ziffer 2 der Entscheidung lautet:
"Den Klägern wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung bewilligt."
Mit Schriftsatz vom 1. August 1997 nahmen die Prozeßbevollmächtigten der Kläger schriftsätzlich Bezug auf diesen Beschluß und baten darum, dem Verfahren Fortgang zu geben.
Das Oberlandesgericht entschied daraufhin durch Beschluß wie folgt:
"Es wird festgestellt, daß die Kläger eine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom ... nicht eingelegt haben."
Mit der hiergegen erhobenen Beschwerde machen die Kläger geltend, daß ihr Prozeßkostenhilfegesuch als Einlegung der Berufung zu werten sei.
II.
Die im angefochtenen Beschluß getroffene Feststellung lehnt die Durchführung des Berufungsverfahrens ab und ist daher als Entscheidung im Rahmen des § 519 b Abs. 1 ZPO zu werten, so daß gemäß Abs. 2 der Vorschrift die sofortige Beschwerde gegeben ist. Diese ist rechtzeitig und formgerecht eingelegt und erweist sich auch als begründet.
Das Verfahren des Oberlandesgerichts stellt sich insoweit als widersprüchlich dar, als es durch Ziffer 2 des Beschlusses vom 18. Februar 1997 zunächst den Klägern Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung bewilligt - eine solche Entscheidung setzt im Hinblick auf § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO die vorgängige Einlegung der Berufung voraus - dann aber mit dem angefochtenen Beschluß ausgesprochen hat, eine Berufung der Kläger sei nicht eingelegt worden.
Es trifft zwar zu, daß in dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz der Kläger noch keine Einlegung der Berufung gesehen werden kann. Der darin enthaltene Antrag auf Prozeßkostenhilfe wurde ausdrücklich für ein erst beabsichtigtes Berufungsverfahren gestellt, wie es in der Praxis nicht selten zur Vermeidung von Kostennachteilen geschieht. Weiter hätte die in dem Gesuch enthaltene Erklärung, daß nach erfolgter Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beabsichtigt sei, keinen Sinn, wenn zugleich das Rechtsmittel eingelegt werden sollte. Denn in diesem Falle wäre eine Wiedereinsetzung nicht erforderlich gewesen, weil der Schriftsatz innerhalb der Berufungsfrist eingereicht worden war.
Das Oberlandesgericht hat sich aber zu Unrecht nicht mit der Frage befaßt, ob der Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten der Kläger vom 1. August 1997, mit dem um Fortgang des Verfahrens gebeten worden ist, als Einlegung der Berufung gewertet werden kann. Die Frage ist zu bejahen. Der Gebrauch des Wortes "Berufung" ist nicht wesentlich. Entscheidend ist, daß die Absicht, das erstinstanzliche Urteil einer Nachprüfung durch die höhere Instanz zu unterstellen, der Erklärung deutlich zu entnehmen ist (vgl. BGH, Beschluß vom 25. November 1986 - VI ZB 12/86 - NJW 1987, 1204). Das war hier der Fall. Aufgrund der Bezugnahme auf den Prozeßkostenhilfe bewilligenden Beschluß vom 18. Fe-bruar 1997 können auch die sonstigen Anforderungen des § 518 Abs. 2 ZPO als erfüllt angesehen werden.
Da somit das Oberlandesgericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, daß es an einer Einlegung der Berufung fehle, kann der angefochtene Beschluß keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzugeben, damit es über das existente Rechtsmittel eine abschließende Entscheidung trifft.
Für das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewiesen:
Zwar ist die Berufung mit Schriftsatz vom 1. August 1997 verspätet eingelegt worden und war bei dessen Eingang auch die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 ZPO für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die mit der Bekanntgabe des Beschlusses vom 18. Februar 1997 begann (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Januar 1986 - IVb ZB 122/85 - VersR 1986, 580), bereits verstrichen. Nach § 233 ZPO kann aber gegen die Versäumung der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO Wiedereinsetzung gewährt werden. Ein dahin gehender Antrag fehlt bisher, könnte aber noch gestellt werden, etwa im Hinblick darauf, daß der Ausspruch in Ziffer 2 des Beschlusses vom 18. Februar 1997 die Prozeßbevollmächtigten der Kläger möglicherweise von einer rechtzeitigen Antragstellung abgehalten hat. Zur Frage der Begründung der Berufung könnte den Senatsentscheidungen vom 9. November 1988 (IVb ZB 154/88 - FamRZ 1989, 269) und vom 29. September 1993 (XII ZR 209/92 - NJW 1993, 3333) Sachdienliches zu entnehmen sein.
Krohn
Zysk
Hahne
Gerber