Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.02.1996, Az.: I ZR 216/93
„J. C. Winter“
Namensführung; Gebrauchsrecht; Marke
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.02.1996
- Aktenzeichen
- I ZR 216/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 14220
- Entscheidungsname
- J. C. Winter
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- AfP 1996, 310
- BB 1996, 1294-1295 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1996, 1567-1568 (Volltext mit amtl. LS)
- GRUR 1996, 422-423 (Volltext mit amtl. LS) "J.C.Winter"
- MDR 1996, 705 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1996, 1672 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1996, 1045-1047 (Volltext mit amtl. LS)
- WRP 1996, 541-543 (Volltext mit amtl. LS) "J. C. Winter"
Amtlicher Leitsatz
Wer eine Marke mit einem Namen als Bestandteil erwirbt, erhält - ohne die Einräumung einer weitergehenden Befugnis - nicht das Recht zur Namensführung - J. C. Winter.
Tatbestand:
Der Kläger führt den Namen "Johann Christoph Winter" als fünfter Namensträger in acht Generationen. Er war Geschäftsführer und Gesellschafter der seit November 1992 erloschenen "J. C. Winter GmbH", die bis Anfang 1990 eine der Familie seit 1838 gehörende Weinkellerei und Likörfabrik betrieb. Im Rahmen der Aufgabe des Geschäftsbetriebs verkaufte die J. C. Winter GmbH mit Vertrag vom 29. Dezember 1989 der Beklagten die noch vorhandenen Warenbestände und ihre Warenzeichen, u.a. das Wortzeichen 749 151
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sowie das Wort-/Bildzeichen 1 064 640
(folgt Grafik)
Der Vereinbarung vom 29. Dezember 1989 war der Kläger beigetreten.
Die Beklagte verwendet den Namen Winter u.a. auf Werbeprospekten in folgender Weise:
(folgt Grafik)
Fahrzeuge, Verpackungen und Etiketten versieht sie zumeist mit folgender Beschriftung:
"I. W. Wolff
Herstellung und Vertrieb
J. C. Winter
Leer und Aurich
Ostfriesland",
wobei "J.C. Winter" stark hervorgehoben wird.
Der Kläger hat in dieser Art der Verwendung des Namens "Winter" eine Verletzung seines Namensrechts gesehen. Die Beklagte erwecke bei dem Publikum zudem den Eindruck, die Firma "J. C. Winter" übernommen zu haben. Die Beklagte dürfe die erworbenen Warenzeichen nur in der eingetragenen Form benutzen, nicht jedoch die Namen "J. C. Winter" oder "Winter" allein.
Er hat zuletzt beantragt,
der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere in der Werbung
a) den Namen "J. C. Winter" und die Bezeichnung "Winter" zu verwenden, ausgenommen in der Form der eingetragenen Warenzeichen,
b) sich zu gerieren, als habe sie die Firma J. C. Winter GmbH übernommen, insbesondere durch Verwendung des Namens "J.C. Winter" und "Winter".
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Die Benutzung des Namens Winter durch sie sei warenzeichenrechtlich zulässig. Es handele sich hierbei nur um eine unwesentliche Abänderung der eingetragenen Zeichenform. Zudem sei sie nach dem Vertrag berechtigt, die Geschäftstradition der Verkäuferin fortzusetzen, weshalb sie die Bezeichnung "Winter" auch außerhalb der übertragenen Warenzeichen nutzen dürfe. Dies ergebe sich insbesondere daraus, daß nach § 7 des Vertrags vom 29. Dezember 1989 der Kläger das in den übertragenen Warenzeichen enthaltene Familienwappen nur für private Zwecke weiterhin verwenden dürfe und er sich verpflichtet habe, unter dem Namen "Winter" keinen neuen Geschäftsbetrieb zu betreiben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben, wobei das Berufungsgericht den Klageantrag zu b) mangels hinreichender Bestimmtheit als unzulässig angesehen hat. Insoweit hat der Senat die Revision des Klägers nicht angenommen. Dieser begehrt nunmehr nach dem Klageantrag zu a) zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte gebrauche den Namen des Klägers nicht unbefugt. Dieser habe der Beklagten nämlich durch den Vertrag vom Dezember 1989 die Verwendung des Namens "J. C. Winter" und "Winter" wirksam gestattet. Da § 7 des Vertrags eine Verpflichtung des Klägers enthalte, das Familienwappen der Familie in Zukunft nur noch zu privaten Zwecken zu verwenden, und den Kläger verpflichte, keinen neuen Geschäftsbetrieb unter dem Namen "Winter" zu betreiben, folge daraus im Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen des Vertrags und den übertragenen Warenzeichen im Umkehrschluß, daß die Beklagte den Namen "Winter" wie auch "J. C. Winter" in der Art einer Marke benutzen dürfe. Die vertragliche Vereinbarung zeige insoweit, daß der Kläger weitgehend darauf verzichten wollte, sein Namensrecht gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Die Verwendung des Namens des Klägers "Winter" und "J. C. Winter" in der von der Beklagten gewählten Form sei überdies auch von den übertragenen Warenzeichen gedeckt. Die Abweichungen von der eingetragenen Form seien geringfügig.
Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision mit Erfolg.
II. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß dem Kläger als Träger des Namens "J. C. Winter" das Recht zusteht, gegen jede unbefugte Benutzung dieses Namens vorzugehen. Das Namensrecht gemäß § 12 BGB dient dem Schutz des Namens als Identitätsbezeichnung seines Trägers (BGH, Urt. v. 4.3.1960 - I ZR 43/59, GRUR 1960, 550, 553 - Promonta) und verbietet dem Dritten die Anmaßung eines fremden Namens, welche zu einer Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung führt (BGHZ 30, 7, 10 [BGH 18.03.1959 - IV ZR 18/58] - Caterina Valente; BGHZ 119, 237, 245 - Universitätsemblem).
2. Die Erwägungen des Berufungsgerichts, die Beklagte bediene sich befugtermaßen des Namens des Klägers im geschäftlichen Verkehr, halten einer rechtlichen Nachprüfung indessen nicht stand.
Unbefugt ist der Gebrauch eines Namens, wenn ein eigenes Benutzungsrecht nicht gegeben ist. Denn in dem Recht auf den Namen liegt auch das Recht auf den ausschließlichen Gebrauch desselben gegenüber jedem, der nicht ebenfalls ein Recht auf diesen Namen hat (BGHZ 8, 318, 321 - v. Gerlach-Gesellschaft).
Der Beklagten steht ein eigenes Benutzungsrecht am Namen des Klägers nicht zu.
a) Die der Beklagten mit der Übertragung der Warenzeichen Nr. 749 151 und Nr. 1 064 640 eingeräumte Rechtsmacht, die Marken mit dem Namensbestandteil "J. C. Winter" und "Winter" gemäß § 15 WZG, § 14 MarkenG zur Kennzeichnung von Waren zu verwenden, schließt nicht das Recht ein, den Zeichenbestandteil "Winter" davon losgelöst als Namen zu verwenden.
Schon die Eintragung des Warenzeichens mit dem Namensbestandteil "Winter" ließ das Recht des Namensinhabers zur Führung seines Namens gemäß § 12 BGB unberührt. Sonach konnte auch die Beklagte über den Erwerb der Warenzeichen ein Recht zur Führung des Namens Winter nicht erwerben. Die Erwägungen des Berufungsgerichts, die Verwendung des Namens "J. C. Winter" ohne den zusätzlichen Bestandteil "gegr. 1838" und des Namens "Winter" in einem räumlichen Abstand zum Wappen als Bildbestandteil des Zeichens weiche nur unerheblich von der geschützten Zeichenform ab und lasse auch den zeichenrechtlichen Schutz im Hinblick auf den Zwang zur Benutzung des Zeichens nicht verlorengehen, sind - ohne daß es einer Stellungnahme zu den Anforderungen einer rechtserhaltenden Benutzung bei einer nur unvollständigen Verwendung eines Zeichens (vgl. nunmehr § 26 Abs. 3 MarkenG) bedürfte - nicht geeignet, eine Befugnis der Beklagten zur Führung des Namens "Winter" zu begründen.
Die Befugnis zum Gebrauch einer Marke schließt das Recht zu einem namensmäßigen Gebrauch des in der Marke enthaltenen Namens nicht ein. Die Marke macht die damit gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung kenntlich und ordnet diese dem kennzeichnungsberechtigten Unternehmen zu. Das Recht aus der Marke verleiht aber keine Befugnis, einen in der Marke enthaltenen Namen als solchen zur Identitätsbezeichnung zu tragen. Wer ein Warenzeichen mit einem Namen als Bestandteil erwirbt, erhält damit - ohne die Einräumung einer weitergehenden Befugnis - nicht das Recht zur Namensführung. Der Erwerber einer solchen Marke hat bei deren Gebrauch alles zu unterlassen, was dem Schutz des darin enthaltenen Namens als einer Identitätsbezeichnung des Namensträgers gemäß § 12 BGB zuwiderläuft.
b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann § 7 der vertraglichen Vereinbarung der Parteien nicht entnommen werden, der Kläger habe weitgehend darauf verzichten wollen, sein Namensrecht gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Dieses Verständnis des Vertrags verletzt wesentliche Auslegungsgrundsätze. Das Berufungsgericht verkennt, daß das Namensrecht des Klägers aus § 12 BGB bei der vertraglichen Abrede nicht in Rede steht. Wie die Revision zutreffend hervorhebt, spricht die genannte Vertragsklausel die Selbstverständlichkeit aus, daß dem Kläger die private Nutzung des in dem übertragenen Warenzeichen Nr. 1 064 640 enthaltenen Wappens unbenommen bleibt. Wird dem Kläger damit aber nur bestätigt, was ihm ohnehin zusteht, ist es denkgesetzwidrig, aus der Nichterwähnung des Namensrechts des Klägers im "Umkehrschluß" zu folgern, dieser habe auf die Wahrung seiner namensrechtlichen Befugnisse verzichtet. Auch der Verpflichtung des Klägers, keinen neuen Geschäftsbetrieb unter dem Namen "Winter" unmittelbar oder mittelbar zu betreiben - ihre rechtliche Wirksamkeit unterstellt -, kann eine Gestattung der namensmäßigen Verwendung des Zeichenbestandteils "Winter" oder "J. C. Winter" nicht entnommen werden. Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß der Beklagten das Recht zur Fortführung der Firma "J. C. Winter GmbH" nicht bewilligt worden war. Es lassen sich demnach der Vereinbarung der Parteien keine Anhaltspunkte entnehmen, welche die Feststellung zuließen, der Kläger habe der Beklagten das Recht eingeräumt, seinen Namen in einer über dessen Verwendung in den übertragenen Warenzeichen hinausreichenden Form zu gebrauchen.
III. Die Klage erweist sich demnach in dem von der Revision weiterverfolgten Klageantrag zu a) als begründet, wobei das Verbot klarstellend insgesamt auf die Verwendung von "J. C. Winter" und "Winter" als Namen ausgesprochen wird. Die Androhung der Ordnungsmittel beruht auf § 890 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.