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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 22.11.2005, Az.: IX B 149/05

Vertretungszwang beim Einlegen einer Beschwerde

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
22.11.2005
Aktenzeichen
IX B 149/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 27291
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
FG Düsseldorf - 28.07.2005 - AZ: 15 K 5848/02 E

Fundstelle

  • BFH/NV 2006, 586-587 (Volltext mit red. LS)

Gründe

1

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

2

1.

a)

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

3

Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Einlegung der Beschwerde ist daher unwirksam.

4

b)

Im Übrigen haben die Kläger und Beschwerdeführer die für eine Zulassung der Revision erforderlichen Gründe i.S. des § 115 Abs. 2 FGO weder dargelegt noch überhaupt benannt, sodass auch deshalb die Beschwerde unzulässig ist.

5

2.

Dementsprechend kommt auch eine Aussetzung der Vollziehung nicht in Betracht.