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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.09.1987, Az.: X ZR 56/86
„Abschlußblende“

Nichtigkeit eines Patents; Fehlende Patentfähigkeit in Folge mangelnder Neuheit und Erfindungshöhe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.09.1987
Aktenzeichen
X ZR 56/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 13426
Entscheidungsname
Abschlußblende
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BPatG - 19.02.1986

Fundstellen

  • GRUR 1988, 287 "Abschlußblende"
  • MDR 1988, 229 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1988, 443 (Volltext mit amtl. LS) "Abschlußblende"

Verfahrensgegenstand

Abschlußblende

Prozessführer

Konstrukteur Werner A., D. straße ..., I.

Prozessgegner

1. Ke. Maschinenfabrik GmbH, Re. Straße ..., Ke.,
gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. Manfred Ri., ebenda

Sonstige Beteiligte

2. P. Industriemaschinen GmbH, K. straße ..., Ka.,
gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer W., Do., Ra. und Wi., ebenda

3. G.M. P. Aktiengesellschaft, K. straße ..., Ka.,
gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dietward Ho., Ernst Wa. und Dr. Dieter H., ebenda

Amtlicher Leitsatz

Ein auf ein Erzeugnis gerichteter Patentanspruch kann im Patentnichtigkeitsverfahren auf eine bestimmte Art der Verwendung dieses Erzeugnisses beschränkt werden, wenn diese Verwendung in der Patentschrift offenbart ist.

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und
die Richter von Albert, Dipl.-Ing. Frhr. von Maltzahn, Dr. Jestaedt und Dr. Broß
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats II) des Bundespatentgerichts vom 19. Februar 1986 teilweise abgeändert.

Das Patent 21 07 722 wird dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß der Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält:

"Verwendung einer maschinengestrickten Abschlußblende, bei der gegen Ende alle Maschen umgehängt und daran anschließend eine oder mehrere Rechts-Links-Maschenreihen gestrickt sind, die zu einer Seite unter Bildung eines kantengenauen, kettelstichgleichen Warenbruches umgelegt sind, zum Verbinden mit den Endmaschen von Strickwaren und Wirkwaren, wie Pullovern, Jacken oder dergleichen, durch Abbinden beim Nähen."

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu einem Viertel dem Beklagten, zu drei Vierteln der Klägerin auferlegt. Die Nebenintervenientinnen tragen drei Viertel ihrer außergerichtlichen Kosten selbst; ein Viertel dieser Kosten trägt der Beklagte.

Tatbestand

1

Der Beklagte ist Inhaber des am 18. Februar 1971 angemeldeten Patents 2 107 722 (Streitpatents), das unter anderem eine Abschlußblende für Strickwaren betrifft.

2

Der mit der Nichtigkeitsklage angegriffene Patentanspruch 1 ist in folgender Fassung erteilt worden:

"Gestrickte oder gewirkte Abschlußblende an Strick- und Wirkwaren, wie Pullovern, Jacken oder dergleichen, die mit den Endmaschen des Warengutes zu verbinden ist, dadurch gekennzeichnet, daß die erste der anschließenden Rechts-Links-Maschenreihen umgehängt ist."

3

Zur Unterstützung der Klägerin sind die Pfaff-Industriemaschinen GmbH und die G.M. P. Aktiengesellschaft, die vom Beklagten aus dem Streitpatent verwarnt worden sind, dem Rechtsstreit beigetreten.

4

Die Klägerin und die Nebenintervenientinnen halten den Gegenstand des Patentanspruchs 1 im Hinblick auf die Druckschrift "Wirkerei- und Strickerei-Technik" vom Januar 1966 für nicht mehr neu, jedenfalls fehle ihm die erforderliche Erfindungshöhe.

5

Der Beklagte hat vor dem Bundespatentgericht zuletzt die Abweisung der Klage mit der Maßgabe beantragt, daß anstelle des erteilten Patentanspruchs 1 der wie folgt gefaßte Patentanspruch 1 treten soll:

"Maschinengestrickte Abschlußblende zum Anbringen an Strick- und Wirkwaren, wie Pullovern, Jacken oder dergleichen, die mit den Endmaschen des Warengutes zu verbinden ist, dadurch gekennzeichnet, daß am Ende der Abschlußblende alle Maschen von einem auf das andere Nadelbett umgehängt sind und anschließend mehrere Rechts-Links-Maschenreihen gestrickt sind."

6

Das Bundespatentgericht hat das Patent 21 07 722 im Umfang des Patentanspruchs 1 für nichtig erklärt.

7

Im Berufungsverfahren verteidigt der Beklagte Patentanspruch 1 zuletzt in folgender Fassung:

"Verwendung einer maschinengestrickten Abschlußblende, bei der gegen Ende alle Maschen umgehängt und daran anschließend eine oder mehrere Rechts-Links-Maschenreihen gestrickt sind, die zu einer Seite unter Bildung eines kantengenauen, kettelstichgleichen Warenbruches umgelegt sind, zum Verbinden mit den Endmaschen von Strickwaren und Wirkwaren, wie Pullovern, Jacken oder dergleichen, durch Abbinden beim Nähen."

8

Die Klägerin und die Nebenintervenientinnen beantragen die Zurückweisung der Berufung.

9

Der Senat hat ein schriftliches Gutachten des Direktors des Instituts für Textiltechnik der Deutschen Institute für Textil- und Faserforschung St., Prof. Dr. Eg., eingeholt, das der Gutachter in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.

Entscheidungsgründe

10

Die Berufung des Beklagten hat teilweise Erfolg.

11

I.

Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der verteidigten Fassung ist die Verwendung einer maschinengestrickten Abschlußblende zum Verbinden mit den Endmaschen von Strick- und Wirkwaren durch Abbinden beim Nähen.

12

Die Streitpatentschrift gibt an, daß zum Einfassen von Strick- und Wirkwaren im Stand der Technik fast ausschließlich Kettelmaschenblenden verwendet würden. Das Anketteln sei jedoch arbeitsaufwendig, weil zunächst alle Anfangsmaschen der Kettelblende auf den Fonturennadelkranz aufgestoßen und nach dem Wareneinstoß alle Endmaschen der Kettelblende ebenfalls aufgestoßen werden müßten, um anschließend ketteln zu können.

13

Vorgeschlagen sei auch bereits, bei einer doppelflächigen Kettelblende die Anfangs- und Endmaschen lediglich als einflächige Maschenreihen aufzustoßen und die Maschenreihen der anderen Warenseite zu fixieren, wodurch nur noch die Hälfte der Maschen aufzustoßen sei. Aber auch das sei noch sehr zeitaufwendig und erfordere besonders ausgebildete Arbeitskräfte.

14

Das der Erfindung zugrunde liegende technische Problem besteht nach den Angaben in der Streitpatentschrift (Spalte 1, Zeilen 61-64) darin, eine maschinengestrickte Abschlußblende so zu gestalten, daß sie in einfacher Weise mit den Endmaschen des Warengutes verbunden werden kann. Im Vordergrund stehe dabei das einfache Anbringen der Abschlußblende an Strick- und Wirkwaren, wie Pullovern, Jacken oder dergleichen.

15

Dieses Problem soll nach dem vom Beklagten verteidigten Patentanspruch 1 dadurch gelöst werden, daß eine besonders ausgebildete maschinengestrickte Abschlußblende, bei der einflächig angestrickte Rechts-Links-Maschenreihen sich unter Bildung eines kantengenauen, kettelstichgleichen Warenbruches zu einer Seite umgelegt haben, zum Verbinden mit den Endmaschen von Strickwaren und Wirkwaren durch Abbinden beim Nähen verwendet wird.

16

Bei einer solchen Abschlußblende, die vor dem Umhängen in jeder beliebigen Strickart gearbeitet sein kann, wird bereits beim Strickvorgang ein Teil der offenen Maschenenden befestigt, da durch das Umhängen aller Maschen von einem auf das andere Nadelbett und das anschließende (einflächige) Stricken von einer oder mehreren Rechts-Links-Maschenreihen bereits ein Abbinden eines Teils der Maschen je Nadelzug erfolgt. Die nach dem Umhängen gearbeiteten (einflächigen) Rechts-Links-Maschen legen sich von selbst zu einer Seite um und können bei geeigneter Höhenabstimmung durch einen späteren Nähvorgang mit abgebunden werden, so daß ein Weglaufen des restlichen Teils der offenen Maschen nicht mehr möglich ist (Spalte 2, Zeilen 22-38).

17

Der Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung beschreibt die Verwendung einer maschinengestrickten Abschlußblende zum Verbinden mit den Endmaschen von Strickwaren und Wirkwaren, wie Pullovern, Jacken oder dergleichen, durch Abbinden beim Nähen mit folgenden Merkmalen:

1.
Gegen Ende der Abschlußblende sind alle Maschen umgehängt;

2.
anschließend sind eine oder mehrere Rechts-Links-Maschenreihen gestrickt;

3.
diese Rechts-Links-Maschenreihen sind zu einer Seite umgelegt;

4.
dabei hat sich ein kantengenauer, kettelstichgleicher Warenbruch gebildet.

18

II.

1.

Gegenstand der Prüfung im Berufungsverfahren ist die vom beklagten Patentinhaber verteidigte Fassung des Patentanspruchs 1. Dem beklagten Patentinhaber steht es frei, die Grenzen zu bestimmen, innerhalb derer er sich gegen den Klageantrag auf Nichtigerklärung des Patents verteidigen will. Soweit er seine Verteidigung auf einen eingeschränkten Gegenstand des Patentschutzes beschränkt, ist die streitige Verhandlung auf den vom Patentinhaber beantragten Umfang zu beschränken (BGHZ 21, 8, 10 - Spritzgußmaschine). Voraussetzung dafür ist allerdings, daß es sich wirklich um eine Beschränkung handelt und die eingeschränkte Lehre im Patent offenbart ist (BGH GRUR 1960, 542, 544 re.Sp. - Flugzeugbetankung I; BGH GRUR 1962, 294, 296 re.Sp. - Hafendrehkran). Beides ist hier der Fall.

19

Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung war eine Abschlußblende mit einem kantengenauen Warenbruch an der Endseite der Blende. Diese Gestaltung der Abschlußblende wird in der Patentschrift in der Weise beschrieben, daß bei Erreichen der Blendenhöhe die Maschen von dem einen auf das andere Nadelbett übertragen (umgehängt) sind, d.h. das ursprünglich zweiflächige in ein einflächiges Gestrick überführt ist und dann einige Rechts-Links-Maschenreihen (einflächig) angestrickt sind. Als Folge des Umhängens ist das einflächige Gestrick unter Bildung eines kantengenauen Warenbruches zu einer Seite umgeschlagen. Dieser auf ein Erzeugnis gerichtete Patentanspruch gewährte einen umfassenden Schutz insoweit, als dem Beklagten grundsätzlich sämtliche Verwendungsmöglichkeiten der beschriebenen Abschlußblende vorbehalten waren (BGH GRÜR 1959, 125 - Textilgarn; BGH GRÜR 1979, 149, 151 - Schießbolzen). Demgegenüber ist der Schutz des vom Beklagten verteidigten Anspruchs 1 nur noch auf die Verwendung der Abschlußblende zum Verbinden mit den Endmaschen von Strick- und Wirkwaren durch Abbinden beim Nähen gerichtet. Der Schutz ist nunmehr auf eine bestimmte Verwendung der Abschlußblende gerichtet, d.h. gegenüber dem ursprünglichen, grundsätzlich alle Verwendungsmöglichkeiten umfassenden Erzeugnisanspruch auf diese eine Verwendung beschränkt.

20

Diese besondere Verwendungsmöglichkeit ist in der Streitpatentschrift offenbart, wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat und von keinem Verfahrensbeteiligten in Abrede gestellt wird. Schon in dem erteilten Erzeugnisanspruch ist angegeben, daß die beschriebene Abschlußblende "mit den Endmaschen des Warengutes zu verbinden ist" und in Spalte 2, Zeilen 33 ff., der Streitpatentschrift ist hervorgehoben, daß die zu einem kettelstichgleichen Warenbruch umgelegten, einflächig angestrickten Rechts-Links-Maschenreihen "durch einen späteren Nähvorgang mit abgebunden werden, so daß ein Weglaufen des restlichen Teils der offenen Maschen nicht mehr möglich ist".

21

Unter diesen Voraussetzungen begegnet eine eingeschränkte Verteidigung eines Erzeugnisanspruchs in der Form eines Verwendungsanspruchs, also ein Wechsel in der Patentkategorie, keinen Bedenken. Zwar haben das Reichsgericht (RG BlfPMZ 1913, 12; GRÜR 1933, 134; GRUR 1934, 28; GRUR 1936, 108, 111; GRUR 1939, 182, 186; GRUR 1940, 546, 547; RGZ 149, 102, 109) und der Bundesgerichtshof (BGH GRUR 1967, 25, 29 - Spritzgußmaschine III; BGH GRÜR 1967, 241, 242 re.Sp. - Mehrschichtplatte) einen Wechsel in der Patentkategorie im Nichtigkeitsstreit durch Umwandlung eines als Vorrichtungspatents erteilten Patents in ein Verfahrenspatent grundsätzlich nicht für möglich angesehen. Das Nichtigkeitsverfahren dürfe nicht das Ergebnis haben, daß das erteilte Patent durch ein anderes ersetzt werde. Die diese Entscheidungen tragende und sie übergreifende rechtliche Erwägung ist der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit, auf den die durch das Schutzrecht in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit betroffenen Mitbewerber Anspruch haben. Die durch ein Patent in ihrer wirtschaftlichen Betätigung eingeschränkten Mitbewerber dürfen nicht mit einer Verlagerung des Patentschutzes als Folge eines Patentnichtigkeitsverfahrens überrascht werden, mit der sie nicht rechnen und auf die sie sich nicht einrichten konnten. Ein Kategorienwechsel nach der Patenterteilung ist jedoch dann zugelassen worden, wenn es sich "um einen offensichtlichen, dem Wesen der Erfindung nicht gerecht werdenden Fehlgriff in der Ausdrucksweise" durch den Anmelder oder die Erteilungsbehörde gehandelt hat (RGZ 149, 102, 109), einen Fehlgriff also, den jeder Mitbewerber beim Studium der Patentschrift ohne weiteres erkennen konnte. In einem solchen Fall steht der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit einem Kategorienwechsel nicht entgegen. So ist es auch im Streitfall. Die in der Streitpatentschrift offenbarte Verwendungserfindung ist Teil des Erzeugnispatents, die von dem erteilten Anspruch voll abgedeckt ist. Der Wechsel der Patentkategorie führt deshalb zu einer Einschränkung, nicht aber zu einer Verlagerung des Patentschutzes; das erteilte Patent wird nicht durch ein anderes ersetzt. Erweist sich im Nichtigkeitsverfahren das erteilte, im Patentanspruch unter Schutz gestellte Erzeugnis als bekannt, so kann der Patentinhaber den Anspruch auf die Verwendung des bekannten Erzeugnisses zu einer neuen, nicht naheliegenden Verwendung einschränken, wenn diese Anwendungsweise in der Patentschrift offenbart ist.

22

2.

Der Gegenstand des auf eine Verwendung des Erzeugnisses eingeschränkten Patentanspruchs 1 ist neu. Eine neuheitsschädliche Vorwegnahme wird weder von der Klägerin noch von den sie unterstützenden Nebenintervenientinnen geltend gemacht.

23

3.

Die in der verteidigten Fassung des Patentanspruchs 1 beschriebene Lehre ist auch technisch fortschrittlich. Die Lehre des Streitpatents, den Effekt des Umschlagens von zweiflächig/einflächig gestrickten Abschlußblenden zu nutzen, um den sich dabei bildenden kantengenauen Warenbruch an Strick- und Wirkwarenteile anzunähen, hat zu einer Verbindungstechnik geführt, die auch heute noch eingesetzt wird, wie der gerichtliche Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten dargelegt und in der mündlichen Verhandlung erläutert hat.

24

4.

Die im verteidigten Patentanspruch 1 beschriebene Art der Verwendung der in Rede stehenden Abschlußblende zum Verbinden mit den Endmaschen von Strick- und Wirkwaren durch Abbinden beim Nähen ist auch erfinderisch.

25

Die Klägerin und die Nebenintervenientinnen meinen, die in dem neugefaßten Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte Verwendung der in Rede stehenden Abschlußblende sei durch die Druckschrift "Wirkerei- und Strickerei-Technik" vom Januar 1966 in Verbindung mit dem vorveröffentlichten deutschen Patent 1 120 852 nahegelegt worden.

26

Das trifft nicht zu. In Abbildung 10 der genannten Druckschrift ist ein "Rand" dargestellt, der nach der Angabe des gerichtlichen Sachverständigen eine Blende oder ein Bündchen sein kann. Es handelt sich um ein zur Weiterverarbeitung bestimmtes selbständiges Zwischenprodukt; die Trennreihen zeigen die Stelle, an der die von dem Flachstrickautomaten Supramat BT kontinuierlich (endlos) hergestellten "Ränder" zur Weiterverarbeitung voneinander getrennt werden. Das dadurch entstehende Einzelteil besteht aus dem eigentlichen "Rand" der Blende oder des Bündchens, der Übergangsmaschenreihe vom zweiflächigen in das einflächige Gestrick sowie mehreren Rechts-Links-Schutzreihen, an die sich zwei Trennreihen anschließen.

27

Der Fachmann kann aus Abbildung 10 und dem in Abbildung 10a dargestellten Fadenverlauf des in Abbildung 10 dargestellten Musters erkennen, daß am Ende des eigentlichen "Randes" alle Maschen des dargestellten Musterstückes vom vorderen auf das hintere Nadelbett umgehängt sind und daß daran anschließend einflächig mehrere Rechts-Links-Maschenreihen angestrickt sind. Er weiß aufgrund seines Fachwissens, wie der Sachverständige ausgeführt hat, daß sich infolge des Umhängens der Maschen die anschließend einflächig gestrickten Rechts-Links-Maschenreihen unter Bildung eines kantengenauen Warenbruchs zu einer Seite umlegen. Der Entgegenhaltung ist aber kein Hinweis zu entnehmen, dieses Umlegen des einflächigen Rechts-Links-Gestricks zu einem kantengenauen Warenbruch dazu zu verwenden, die nach dem Umhängen gearbeiteten Rechts-Links-Maschen, die sich nach einer Seite umgelegt haben, durch einen späteren Nähvorgang abzubinden, so daß ein Weglaufen des restlichen Teils der offenen Maschen nicht mehr möglich ist, und durch den Nähvorgang infolge des kantengenauen Warenbruchs eine Verbindung zu schaffen, die von der Oberseite das Aussehen einer hochwertigen Kettelverbindung hat. Die Abbildungen 10 und 10a der genannten Druckschrift und der erläuternde Text geben nicht nur keinen Hinweis auf einen späteren Nähvorgang, sondern lenken im Gegenteil von einem Annähen des dargestellten Musterstücks ab. Denn der "Rand" des in Abbildung 10 dargestellten Musterstücks ist - wie der gerichtliche Sachverständige dargelegt hat und von allen Verfahrensbeteiligten bestätigt worden ist - dazu bestimmt, angekettelt zu werden. Der in Abbildung 10a dargestellte Fadenverlauf zeigt ein Doublieren der Maschenzahl. Daraus entnimmt der Fachmann, daß das Strickteil gemäß Abbildung 10 für das Aufstoßen auf den Übertragungsrechen einer Cotton-Maschine und somit gerade nicht zum Annähen bestimmt ist. Für eine Nähverbindung ist eine Doublierung, d.h. eine Reduzierung der Maschenstäbchen und damit eine Anpassung der Maschenzahl des "Randes" an die Maschenzahl des Hauptstrickteils sinnlos. Auch wenn der Fachmann die Darstellung in den Abbildungen 10 und 10a des "Sonderdrucks" nach der Darlegung des gerichtlichen Sachverständigen beispielhaft versteht, und aus der Einleitung der genannten Druckschrift ("Allgemeines") entnimmt, daß ein "Rand" auch ohne doublierte Abschlußreihe hergestellt werden kann, ist der Schrift kein Hinweis zu entnehmen, das durch den Übergang von einem zweiflächigen Gestrick in ein einflächiges Rechts-Links-Gestrick bewirkte Umlegen der Rechts-Links-Maschenreihen zu einem kantengenauen Warenbruch zum Annähen des Bündchens oder der Blende an ein Hauptstrick- oder Wirkteil auszunutzen.

28

Die Klägerin und die Nebenintervenientinnen haben sich in der mündlichen Verhandlung erstmals auf die deutsche Patentschrift 1 120 852 berufen. Sie meinen, aus den Figuren 14 und 15 dieser Entgegenhaltung in Verbindung mit der zuvor erörterten Druckschrift werde die Lehre des verteidigten Verwendungsanspruchs nahegelegt.

29

Auch das trifft nicht zu. In der deutschen Patentschrift 1 120 852 ist eine Nähmaschine mit einer Werkstückführung beschrieben. Die Patentschrift enthält keinerlei Hinweis darauf, daß eine Blende mit bereits umgelegter Kante verwendet werden soll. In der Beschreibung (vgl. Spalte 3, Zeilen 56 ff.) wird vielmehr im Gegenteil hervorgehoben, daß der in Figur 14 dargestellte Streifen "zunächst einmal gefaltet und dann sein unterer Rand 25 nochmals umgefaltet" wird. Sinn der Lehre des verteidigten Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist dagegen, ein solches "umfalten" zu vermeiden und eine in bestimmter Weise gestrickte Blende zu verwenden, bei der sich eine annähfähige Kante infolge des Strickvorgangs durch Umlegen der einflächig angestrickten Rechts-Links-Maschenreihen nach dem Umhängen der Maschen von dem einen auf das andere Nadelbett von selbst ergibt.

30

Der Senat tritt der Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen bei, daß die Lehre des Patentanspruchs 1 in der verteidigten Fassung dem Durchschnittsfachmann, einem Strickerei- oder Bekleidungsingenieur (Fachhochschulingenieur) oder Strickereitechniker, zum Zeitpunkt der Anmeldung des Streitpatents durch den dargestellten Stand der Technik nicht nahegelegt war. Der gerichtliche Sachverständige hat zur Überzeugung des Senats ausgeführt, es sei schon seit 1934 bekannt gewesen, daß sich an ein zweiflächiges Gestrick nach dem Umhängen der Maschen einflächig angestrickte Rechts-Links-Maschenreihen nach einer Seite umlegen, wobei ein kantengenauer Warenbruch entstehe. Gleichwohl sei vor dem Anmeldetag des Streitpatents niemand auf den Gedanken gekommen, diesen Effekt in der geschilderten Weise beim Annähen von Blenden und Bündchen auszunutzen. Die Versuche, Blenden oder Bündchen durch einen Nähprozeß mit Strickwaren oder Wirkwaren zu verbinden seien vielmehr skeptisch beurteilt worden, da derartige, durch eine Overlocknaht hergestellte Verbindungen als minderwertig gegolten hätten. Das Umschlagen von zweiflächig/einflächig gestrickten Abschlußteilen zu nutzen und durch einen Nähvorgang ein kettelstichgleiches Aussehen der Verbindungsstelle zu erzielen sei eine "pfiffige Idee" gewesen und stelle auch heute noch, mehr als 16 Jahre nach dem Anmeldetag des Streitpatents, eine wirtschaftlich interessante Alternative zum Ketteln dar. Daraus hat der erkennende Senat die Überzeugung gewonnen, daß die Lehre gemäß dem verteidigten Patentanspruch 1 auf einer erfinderischen Leistung beruht.

31

Soweit der Beklagte den Patentanspruch 1 mit der Neufassung verteidigt, erweist sich die Nichtigkeitsklage demnach als unbegründet. Soweit er den erteilten Patentanspruch 1 nicht mehr verteidigt, ist das Streitpatent für nichtig zu erklären.

32

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Bruchhausen
von Albert
Maltzahn
Jestaedt
Broß