Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.12.1973, Az.: BVerwG I C 34.72
Erstattung eines Teilbetrages für Aufwendungen zur Erfüllung der Beimischungspflicht in der Zeit von 1953 bis 1957; Förderung der Landwirtschaft durch Beimischungszwang und Subventionen in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag; Erstattung des durch den Ankauf von Rüböl erlittenen Verlustes; Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs. 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten (MFG); Erstattung von Teilbeträgen von Leistungen vor und nach Abgabe der Verpflichtungserklärungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.12.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 34.72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 13896
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 15.05.1972 - AZ: VI OE 47/71
Rechtsgrundlagen
- § 19 Abs. 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten (Milch- und Fettgesetz) in der Fassung vom 10. Dezember 1952 (MFG)
- § 242 BGB
- Art. 2 Abs. 1 GG
- Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG
Fundstellen
- DVBl 1975, 734 (amtl. Leitsatz)
- JuS 1975, 127
- NJW 1974, 2247
- NJW 1974, 2201
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1973
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich, Dr. Paul, Dr. Korbmacher, Dörffler und Dr. Barbey
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Mai 1972 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision der Beklagten wird dieses Urteil aufgehoben, soweit die Beklagte zur Zahlung verurteilt und über die Kosten entschieden wurde.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main vom 22./ 23. April 1971 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Erstattung von Zahlungen, die sie auf Grund einer Rechtsverordnung und eines öffentlich-rechtlichen Vertrages geleistet hat.
Die Klägerin ist ein Unternehmen der Margarineindustrie. Sie hat am 30. Juli 1958 als Mitglied des M.-V. e.V. folgende "Verpflichtungserklärung gegenüber dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten" abgegeben:
"1.
Unter Bezug auf die vom Vorsitzenden des M.-V. e.V. mit Schreiben vom 28.7.1958 gegenüber dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten abgegebene Erklärung verpflichtet sich die unterzeichnete Firma, an die Deutsche R.- und T. AG (Treuarbeit), Frankfurt, auf Sonderkonto zu zahlen:DM 80,- per 100 kg einer gemäß Ziff. 2 errechneten Raffinatmenge, und zwar in den Monaten September, Oktober, November und Dezember 1958.
2.
Zahlungen gemäß Ziff. 1 erfolgen jeweils am 5. des betreffenden Monats auf der Grundlage einer Raffinatmenge von 5 % des für die Margarine-Produktion im Vormonat insgesamt verbrauchten Raffinats gemäß der jeweils an die Einfuhr- und Vorratsstelle zu erstattenden Monatsmeldung.Beispiel:
Am 5. September 1958 für 5 % des Raffinatverbrauchs der Margarine-Produktion im August 1958.
gez. Unterschrift"
Entsprechende Verpflichtungserklärungen der Klägerin folgten in den Jahren 1959, 1960 und 1961. Die letzte Verpflichtungserklärung vom Jahre 1962 lautet:
"1.
Um Rüböl aus Raps und Rübsen der inländischen Ernte 1962 zu dem durch Förderungsbeiträge des Bundes und der Margarineindustrie verbilligten Preis gemäß der im Bundesanzeiger veröffentlichten Bekanntmachung über die Gewährung von Förderungsbeiträgen für die Erzeugung und den Absatz von Raps und Rübsen inländischer Erzeugung der Ernte 1962 beziehen zu können, beteilige ich mich an der von der Margarine-Industrie mit Schreiben vom 23. März 1962 an den Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten übernommenen Aufbringung von Förderungsmittel und verpflichte mich, an die Treuarbeit zu zahlen:Per 6. August, 5. September, 5. Oktober, 5. November, 5. Dezember 1962 DM 50 je 1.000 kg der jeweils im Vormonat bei der Herstellung von Margarine verwendeten Reinfettmenge, und den darüber hinaus gegebenenfalls noch erforderlich werdenden Restbetrag bis 31.12.1962.
2. ..."
Die Klägerin zahlte insgesamt 1.121.243,08 DM.
Zu den Verpflichtungserklärungen der Klägerin war es wie folgt gekommen:
§ 19 Abs. 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten (Milch- und Fettgesetz) in der Fassung vom 10. Dezember 1952 (BGBl. I S. 811) - MFG - ermächtigte die Bundesregierung, "durch Rechtsverordnung zur Sicherung der Verwertung von Ölsaaten und Ölfrüchten sowie pflanzlichen und tierischen Ölen und Fetten inländischer Erzeugung, mit Ausnahme von Butter, die Betriebe der Ölmühlen-, Margarine- und Speisefett-Industrie zu verpflichten, diese Erzeugnisse in einem dem Verarbeitungsbedarf entsprechenden, jeweils festzusetzenden Verhältnis zu den übrigen Rohstoffmengen zu verwenden, soweit dies möglich ist, ohne die Preisbildung wesentlich zu beeinflussen". Auf Grund dieser Ermächtigung erließ die Bundesregierung die Verordnung über die Beimischung inländischen Rüböls und Feintalges vom 26. Februar 1953 (BAnz. Nr. 41) Hiernach war jeder Betrieb, der gewerbsmäßig Margarine für eigene oder fremde Rechnung herstellte, verpflichtet, Rüböl aus nachweisbar inländischer Ernte in Höhe von 5 v.H. des in Margarine verwendeten Reinfettanteils jeder monatlichen Produktion an Margarine beizumischen oder im Rahmen der jeweiligen Monatsproduktion zu verwenden. Die Geltungsdauer dieser Regelung wurde mehrmals verlängert: zeitweise wurde der Beimischungssatz auf 6 und 10 v.H. erhöht.
Die Vorschriften über den Beimischungszwang wurden auf Grund des § 20 MFG durch die Verordnung M Nr. 1/53über Preise für inländischen Raps und Rübsen vom 27. Februar 1953 (BAnz. Nr. 41) ergänzt, deren Geltungsdauer ebenfalls mehrmals verlängert wurde.
Die inländische Raps- und Rübsenernte lag zunächst unter der Menge, die nach der Beimischungsverordnung zu verarbeiten war. Einzelne Unternehmen - so auch die Klägerin - zahlten mit Wissen des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - BML - den Ölmühlen den entsprechenden Unterschiedsbetrag zwischen dem festgesetzten Inlandspreis und dem (niedrigeren) Weltmarktpreis. Diese "Ablösung der realen Beimischung" wurde als Kauf und sofortiger Rückkauf ohne Warenbewegung abgewickelt. Hierdurch hat die Klägerin nach ihren Angaben insgesamt 3.587.319,77 DM verloren.
Die Beimischungs- und Preisvorschriften führten - erwartungsgemäß - zu einem von Jahr zu Jahr größeren Raps- und Rübsenanbau und zu einer dementsprechend immer größeren Belastung der Margarineindustrie. Der Margarine-Verband e.V. führte daher in einem Schreiben an den BML vom 11. Mai 1956 aus:
"Bei den seinerzeitigen Verhandlungen (im Jahre 1952) ist die Margarine-Industrie im Interesse der Lösung des Problems auf Bitten der Bundesregierung so weit gegangen, eine Erklärung abzugeben, daß sie die Rübölbeimischung ohne fühlbare Auswirkung auf den Verbraucherpreis ausführen und jeden Hinweis in der Presse auf eine dadurch eingetretene Kostensteigerung vermeiden würde. Bei der Einhaltung dieser von der Industrie gegebenen Zusicherung sind der Margarine-Industrie seither die Entwicklungen an den Weltmärkten für Fettrohstoffe entgegengekommen und haben die Einhaltung dieser Zusicherung erleichtert. Seit einiger Zeit sieht sich die Margarine-Industrie jedoch Entwicklungen an den Weltmärkten gegenüber, die die weitere Einhaltung der gegebenen Zusicherung bei Anhalten dieser zu beobachtenden Entwicklung unmöglich machen. Sie muß daher in der äußersten Kalkulationsnot, in die sie durch die Steigerung ihrer Rohstoffkosten gebracht wird, sich ausdrücklich vorbehalten, zukünftig die zusätzliche Verteuerung ihres Abgabepreises, wie sie sich bei einer Verlängerung der Beimischungsverordnung ergeben würde, in ihrem Abgabepreis unter ausdrücklichem Hinweis auf die Tatsache der Beimischungsverpflichtung erkennbar zu machen.
Die grundsätzliche Frage, ob die Beimischungspflicht in der jetzigen Form in ihrer einseitigen Belastung der Margarinehersteller mit der Verfassung in Einklang zu bringen ist, soll hier nicht zur Erörterung gestellt werden.
Unter Hinweis auf die obigen Ausführungen erlauben wir uns daher, dringend zu bitten, bevor eine neue Verlängerungsverordnung im Bundeskabinett zur Erörterung gestellt wird, hierüber eine Besprechung mit den Vertretern der Margarine-Industrie in Ihrem Hause stattfinden zu lassen."
Ähnliche Schreiben, in denen ebenfalls auf die verfassungsrechtlichen Bedenken hingewiesen wurde, richtete der Margarine-Verband am 15. September 1956 an die Referenten der Länder im Agrar- und Wirtschaftsausschuß des Bundesrates.
In einer Sitzung des BML am 3. Juli 1957 wegen der Rapsaufnahme in diesem Jahre, an der für den Margarine-Verband dessen Vorsitzender S. und dessen Geschäftsführer Dr. St. teilnahmen, vertrat laut Niederschrift Herr S. "die Auffassung, daß wegen der Gültigkeit der Beimischungsverordnung - die er nicht bezweifele - eine wesentliche Behinderung in der Abnahme von Rüböl durch die Margarinefabriken künftig nicht eintreten dürfte". Hiernach
"meldete Herr von F. als Vertreter einer Minderheitengruppe innerhalb des Margarineverbandes grundsätzliche Forderungen an und führte etwa folgendes aus:
Die Margarineindustrie, insbesondere die freien Fabriken, fühlten sich zunehmend seit Beginn dieses Jahres durch das Verhalten der Bundesregierung schwer benachteiligt. Sie hätte bis heute weder den für die Unterlassung der Margarinepreiserhöhung in Aussicht gestellten Subventionsbetrag in Höhe von 10 bzw. 5 Mio DM noch eine Zusicherung erhalten, daß die finanzielle Belastung aus der Rübölbeimischung für die Zukunft (ab 1. April 1958) in den Grünen Plan 1958 übernommen werde. Unter diesen Umständen sähen sie sich nicht in der Lage, den von den Vorsitzenden der Verbände abgegebenen positiven Erklärungen zuzustimmen. Für den Fall, daß die von ihm vertretenen Fabriken mit Bußgeldbescheiden belegt würden, beabsichtigten sie, hiergegen den Rechtsweg zu beschreiten und außerdem die Vereinbarkeit der Beimischungsverordnung mit dem Grundgesetz, sofern erforderlich, bis zum Bundesverfassungsgericht anzufechten. Herr von F. erklärte ultimativ, daß sich die von ihm vertretenen Margarinefabriken an der Restabwicklung der Beimischungsperiode 1956/57 und an der Beimischung aufgrund der neuen Ernte nur dann beteiligen würden, wenn eine ausreichende Zusicherung des BML gegeben würde, daß die finanzielle Belastung aus der Rübölbeimischung ab 1. April 1958 auf den Grünen Plan 1958 übernommen wird. Die Frage eines finanziellen Ausgleichs für die unterbliebene Margarine-Preiserhöhung solle im übrigen gesondert behandelt werden.
Herr Min.Dirig. Dr. B. stellte mit Bedauern fest, daß eine solche Erklärung, die praktisch einem Ultimatum gleichkomme, am Ende von zweitägigen Verhandlungen abgegeben werde, die das bisher erreichte Ergebnis in Frage stelle und durch die im übrigen Probleme aufgeworfen würden (Margarinepreis), die mit der hier behandelten Frage nicht in unmittelbarem Zusammenhang stünden und die von unserem Haus überhaupt nicht zu vertreten seien.
...
Herr D. betonte, daß im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende Ernte möglichst umgehend die Entscheidung des Herrn Staatssekretärs herbeigeführt werden solle, ob der Forderung der Oppositionsgruppe innerhalb des Margarineverbandes Rechnung getragen werden könne, da sonst die reibungslose Aufnahme der Rapsernte 1957 gefährdet sei.
Die Besprechung wurde vorübergehend unterbrochen, um die Angelegenheit dem Herrn Staatssekretär vorzutragen.
2.
Die Angelegenheit wurde von Herrn Min.Dirg. Dr. B. dem Herrn Staatssekretär vorgetragen. Der Herr Staatssekretär betonte, daß er nach Lage der Dinge gegenwärtig keine bindende Zusage machen könne. Nach seiner Auffassung ordne sich aber die Stützung des Rapsanbaues systematisch in die Maßnahmen des Grünen Plans ein. Es könne der Industrie erklärt werden, daß sich an der grundsätzlichen Bereitschaft unseres Hauses, die Belastung aus der Rübölbeimischung ab 1. April 1958 auf den Grünen Plan zu übernehmen, nichts geändert habe und daß sich unser Haus für diese Maßnahme einsetzen werde. Es sei allerdings tunlich, zu vermeiden, daß diese Einstellung im gegenwärtigen Zeitpunkt in der Öffentlichkeit zum Gegenstand breiter Erörterungen gemacht würde.Herr Min.Rat Sch. gab der Befürchtung Ausdruck, daß diese Erklärung der Industrie nicht genügen werden würde und die Abnahme der Rapsernte 1957 gefährdet sei. Der Herr Staatssekretär war abschließend der Meinung, daß die Absicht, die Rapsstützung in den Grünen Plan 1958 einzubauen, verwirklicht werden könne. Gegenüber dem BMF müsse darauf hingewiesen werden, daß eine solche Maßnahme vom BMWi gefordert werde und daß sie im übrigen von beiden Häusern der Industrie bereits mehr oder weniger zugesagt worden sei.
3.
Herr Min. Dirg. Dr. B. teilte anschließend den Vertretern der Olmühlen ung Margarineindustrie mit, daß das BML bemüht sein werde, die Belastung aus der Rübölbeimischung ab 1. April 1958 auf den Grünen Plan 1958 zu übernehmen."
Im Jahre 1957 hatte sich der Vorsitzende des Margarine-Verbandes in dieser Angelegenheit auch an den Bundesminister für Wirtschaft gewandt, der am 5. August 1957 u.a. antwortete:
"Die Margarine-Industrie hat im Januar d.Js. ihre Abgabepreise trotz der gestiegenen Rohstoffpreise nicht erhöht und damit ein äußerst dankenswertes Beispiel von Preisdisziplin gegeben, was ich ausdrücklich hervorheben möchte. Die weitere Entwicklung der Rohstoffpreise hat aber glücklicherweise erwiesen, daß dieses Verhalten auch den Interessen der Margarine-Industrie durchaus förderlich war. Seit Ende März ds. Js. sind die Rohstoffpreise und die Frachten wieder derart gesunken, daß eine Preiserhöhung nicht mehr, infrage kommen kann, sondern daß sogar der Gedanke an eine Senkung des Margarinepreises naheliegt. Bei dieser Sachlage ist aber andererseits weder mit der erforderlichen Zustimmung des Kabinetts zu einer Zuwendung an die Margarine-Industrie etwa als teilweise Abgeltung der Rübölmehrkosten bei der Margarineherstellung noch gar mit irgendeinem Verständnis der Öffentlichkeit für eine solche Maßnahme zu rechnen. Ich bitte daher um Ihr Einverständnis, wenn ich Ihnen vorschlage, die Frage der Befreiung der Margarine-Industrie von den Mehrkosten der Rübölbeimischung zum Gegenstand der Verhandlungen über den "Grünen Plan 1958" zu machen. Ich bin der grundsätzlichen Auffassung, daß diese Mehrkosten als Folge einer Schutzmaßnahme für die Landwirtschaft nicht von der Margarine-Industrie getragen, sondern im Rahmen des Grünen Planes abgegolten werden sollten."
In der Sitzung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Deutschen Bundestages am 8. Mai 1958 antwortete der Staatssekretär des BML auf Fragen der Abgeordneten,
"daß man die Beimischung von 5 % auf 7,5 % heraufsetzen wolle. Die Verhandlungen hierüber seien noch im Gange, und man stelle außerdem Überlegungen an, ob man zu Anbau- und Lieferverträgen kommen sollte, um die zur Diskussion stehenden Fragen besser übersehen zu können. Es sei notwendig, den Rapsanbau auf ein gesundes Maß zurückzuführen. Die Summe von 25 Mill. DM stehe zum ersten Mal im Grünen Plan. Bisher sei die Bürde der Stützung durch die Industrie getragen worden. Die im Grünen Plan vorgesehenen 25 Mill. DM seien kein errechneter Betrag, sondern ein Restposten. Volle man die Stützung wie bisher durchführen, sei ein Betrag von etwa 34-35 Mill. DM notwendig. Eine weitere Belastung der Margarineindustrie war nicht mehr möglich, da diese die Verfassungsmäßigkeit infrage gestellt habe. Das BML verspreche sich mit der Einführung der Anbau- und Lieferverträge viel und glaube, damit den Rapsanbau auf das notwendige Maß zurückzuschrauben, um dann diesen Teil in gewissem Umfange stützen zu können."
In einer von Bundesminister Dr. L. geleiteten Sitzung am 10. Juni 1958, bei der auch die Margarineindustrie vertreten war, führte der Minister aus,
"daß es nicht möglich gewesen sei, zu der zuletzt mit den Vertretern der Margarine- und Ölmühlenindustrie besprochenen Regelung - die Rapsernte 1958 in Höhe von 17 Mio DM aus dem Grünen Plan 1958 zu subventionieren und eine künftige finanzielle Beteiligung der Industrie in Höhe einer Beimischungsquote von 2 1/2 % vorzusehen - im Ernährungsausschuß des Deutschen Bundestages Zustimmung zu finden. Es müsse daher heute versucht werden, eine andere Lösung zu erarbeiten. Dabei müsse davon ausgegangen werden, daß auch dann, wenn die vorläufig auf 75-80.000 t geschätzte Ernte 1953 größer sein würde, nicht mehr al 17 Mio DM verfügbar seien. Es müßten gegebenenfalls auch die übrigen Ölverarbeiter (Speiseölhersteller) der Beimischungspflicht unterworfen werden."
In der Niederschrift heißt es weiter:
"Die Herren D. und S. hielten es im Interesse einer schnellen Aufnahme der diesjährigen Rapsernte für dringend erforderlich, die bisher besprochene Regelung durchzuführen und 17 Mio DM aus dem Grünen Plan zur Verfügung zu stellen. Herr Bundesminister vertrat die Auffassung, daß eine Subventionierung der Rapsernte 1958 in Höhe von 17 Mio DM aus Mitteln des Grünen Planes nur dann möglich sein werde, wenn die Industrie vom nächsten Jahr an die sich aus einer 2,5 %igen Beimischung ergebende Belastung, das wären nach den bisherigen Berechnungen rund 8,2 Mio DM, schon heute fest übernehme. Außerdem solle ein Betrag in Höhe von 1,8 Mio DM für Zwecke der Zinsverbilligung in Verbindung mit dem zugunsten der Rapssubventionierung erforderlichen Abbau der Roggenlieferprämie hinzu kommen. Dieser Betrag werde im übrigen bereits im laufenden Jahr benötigt. Während Herr Abgeordneter Schw. der Meinung war, daß sich die Margarineindustrie bereits im laufenden Jahr an der Subventionierung beteiligen müsse, gab Herr Abgeordneter W.-E. zu erwägen, ob man nicht doch den Margarinepreis erhöhen und damit die Belastung der Margarineindustrie ausgleichen könne. Nach Auffassung der Herren D. und S. sollte man heute noch nicht nach Lösungsmöglichkeiten für das nächste Jahr suchen, sondern durch Anwendung der bisher für 1958 besprochenen Regelung für einen reibungslosen Absatz der unmitte bar bevorstehenden Ernte sorgen. Deswegen sei es auch nicht tunlich, mit den Mitgliedern des Margarineverbandes kurzfristig die Frage einer Regelung für das nächste Jahr zu erörtern. Sie hielten es im Augenblick auch nicht für tunlich, über den Plan des Herrn Bundesministers, vorweg 1,8 Mio DM aufzubringen, zu beraten. Auf Grund des bisherigen Verhaltens der Industrie müsse ihr so viel Vertrauen entgegengebracht werden, daß sie an einer vernünftigen Lösung für das nächste Jahr mitarbeiten werde. Eine solche Besprechung sollte möglichst frühzeitig im Laufe des Herbstes, spätestens im Frühjahr des nächsten Jahres, durchgeführt werden.
In der sich anschließenden längeren Diskussion wurde von Seiten der Herren Abgeordneten insbesondere betont, daß es für sie unmöglich sei, die Verwendung der 17 Mio DM zur Rapspreisstützung zu vertreten, ohne daß eine Zusage der Margarineindustrie, sich an der Subventionierung der Rapsernte 1959 zu beteiligen, vorliege. Es müsse außerdem befürchtet werden, daß es bei einer völligen Entlastung der Margarineindustrie im laufenden Jahr schwer sein dürfte, im nächsten Jahr zu einer finanziellen Beteiligung der Industrie zu gelangen. Deshalb sollte eine Zusage der Industrie auf jeden Fall im Zusammenhang mit der diesjährigen Regelung gegeben werden."
Nach einer weiteren Sitzung kam es zu folgendem Schriftwechsel zwischen dem Margarine-Verband und dem BML:
Schreiben des Margarine-Verbandes vom 28. Juli 1958:
"Betr.: Förderung des inländischen Rapsanbaues
Sehr geehrter Herr Bundesminister,
unter Bezug auf die mit Ihnen zuletzt am 17. Juli 1958 abschließend geführte Besprechung und die anschließend mit den zuständigen Herren Ihres Hauses stattgehabte Erörterung über die sich demzufolge ergebenden notwendigen Maßnahmen kann ich, nach Rücksprache mit den Mitgliedern des Margarine-Verbandes in einer heute stattgefundenen außerordentlichen Mitgliederversammlung, folgende Erklärung abgeben:
I.
1.
Die Mitglieder des Margarine-Verbandes verpflichten sich, da in Anbetracht der gegenwärtigen Weltmarktpreisverhältnisse damit zu rechnen ist, daß die von der Bundesregierung zur Förderung des deutschen Rapsanbaues Ernte 1958 zur Verfügung gestellten 17 Mill. DM nicht voll ausreichen, an die Deutsche R. und T. AG (Treuarbeit), Frankfurt, auf Sonderkonto zu zahlen:DM 80,- per 100 kg einer gemäß Ziff. 2 errechneten Raffinatmenge und zwar in den Monaten September, Oktober, November und Dezember 1958.
2.
Die Zahlungen von Seiten der Mitglieder des Margarine-Verbandes gemäß Ziff. 1 erfolgen jeweils am 5. des betreffenden Monats auf der Grundlage einer Raffinatmenge von 5 % des für die Margarine-Produktion im Vormonat insgesamt verbrauchten Raffinats gemäß der jeweils an die Einfuhr- und Vorratsstelle für Fette durch die Mitgliedsfirmen zu erstattenden Monatsmeldung. Beispiel: Am 5. September 1958 für 5 % des Raffinatverbrauchs der Margarine-Produktion im August 1958.3.
Jede Mitgliedsfirma des Margarine-Verbandes wird dem Bundesernährungsministerium über den Margarine-Verband eine Verpflichtungserklärung bis zum 31. Juli 1958 zustellen, die der vorstehend unter I, 1 und 2, gebrauchten Formulierung entspricht.II.
Die von den Mitgliedern des Margarine-Verbandes abzugebende Verpflichtungserklärung setzt voraus:a)
Von der Bundesregierung wurden zur Förderung des deutschen Rapsanbaues Ernte 1958 17 Mill. DM bereitgestellt. Dieser Betrag dient dazu, die Differenz zwischen dem festgesetzten Inlandspreis (Ernte 1958) und einem Weltmarktvergleichspreis für Raps auszugleichen. Der Weltmarktvergleichspreis ist nach den vom Bundesministerium zu erlassenden Richtlinien zu ermitteln. Die Summe von 17 Mill. DM wird vom Bundesernährungsministerium unwiderruflich der Treuarbeit zur Verwaltung und Verteilung an die Verkäufer, die den Inlandsraps an die deutschen Ölmühlen verkaufen, zur Verfügung gestellt.b)
Das Bundesernährungsministerium beauftragt die Treuarbeit, die Zahlungen der Mitgliedsfirmen des Margarine-Verbandes nach Ziff. I, 1 als Sonderfonds, getrennt von den von der Bundesregierung zur Verfügung gestellten 17 Mill. DM, treuhänderisch zu verwalten und Zahlungen aus diesem Sonderfonds erst dann zu leisten, wenn die Summe von 17 Mill. DM für den Preisausgleich der Rapsernte 1958 völlig erschöpft ist.c)
Das Bundesernährungsministerium beauftragt die Treuarbeit, die Mittel des Sonderfonds ausschließlich für Zwecke des Preisausgleichs der Inlandsrapsernte 1958 zu verwenden und sie im Falle einer Inanspruchnahme nach dem gleichen System wie die aus dem Hauhalt bereitgestellten Mittel zu verteilen. Der Margarine-Industrie - vertreten durch den Margarine-Verband - wird eine Gesamtabrechnung über die Verwendung der Mittel vorgelegt.d)
Das Bundesernährungsministerium beauftragt die Treuarbeit, sofern die geleisteten Zahlungen (gemäß Ziff. I, 1) nicht voll für den bezweckten Preisausgleich zur Förderung des Rapsanbaues Ernte 1958 benötigt werden, den anteiligen Restbetrag aus dem gemäß II b gebildeten Sonderfonds an die Mitgliedsfirmen des Margarine-Verbandes pro rata der eingezahlten Beträge bis spätestens 31. März 1959 zurückzuzahlen.e)
Der Margarine-Verband erhält bis spätestens 15. August 1958 eine verbindliche Mitteilung über die vom Bundesernährungsministerium der Treuarbeit erteilten Aufträge.Ich darf Sie, sehr geehrter Herr Bundesminister, darum bitten, daß Ihre Zustimmung zu I und II bzw. zu der sich hieraus ergebenden Regelung, betreffend Herabschleusung des inländischen Bapspreises für die Ernte 1958 auf den Weltmarktvergleichspreis, baldmöglich erteilt wird.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Ihr Ihnen sehr ergebener
gez. Heinz S."
Antwortschreiben des Staatssekretärs im Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 5. August 1958.
"Betr.: Verwertung der Rapsernte 1958
Bezug: Ihr Schreiben vom 28. Juni 1958
Sehr geehrter Herr Konsul S.
Die zwischen Ihnen und dem Herrn Bundesminister im Hinblick auf die Unterbringung der diesjährigen Rapsernte getroffenen Vereinbarungen fasse ich wie folgt zusammen:
I
1.
Um den reibungslosen Absatz der diesjährigen Raps- und Rübsenernte zu dem in der Verordnung M 1/58über Preise für inländischen Raps und Rübsen vom 21. Juli 1958 (Bundesanzeiger Nr. 141 vom 26. Juli 1958) festgesetzten Erzeugerpreis zu gewährleisten, soll die Differenz zwischen den Preisen für ausländischen und inländischen Raps frei Ölmühle ausgeglichen werden. Für diesen Zweck werden aus Mitteln des "Grünen Planes 1958" Förderungsbeiträge bis zum Höchstbetrag von 17 Mio DM gewährt.2.
Die für die technische Durchführung der Stützungsaktion ausgearbeiteten Richtlinien werden nach Abstimmung mit dem Bundesrechnungshof als Bekanntmachung im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie sehen u.a. vor, daß den Förderungsbeitrag derjenige erhält, der Raps und Rübsen der inländischen Ernte 1958 an Ölmühlen abgesetzt hat, sofern er den Erzeugern für inländischen Raps und Rübsen den in der Verordnung M Nr. 1/58 festgesetzten Erzeugerpreis von 750,- DM je 1000 kg handelsüblicher Qualität bei einem Wassergehalt von 10 %, einen Ölgehalt von mindestens 40 % und einem Besatz von nicht mehr als 3 % gezahlt hat.3.
Mit der Abwicklung und Überwachung der Stützungsaktion wird die Deutsche R. und T.-AG (Treuarbeit), Frankfurt/Main, beauftragt.II
1.
Die Margarineindustrie verpflichtet sich zur zügigen Unterbringung der diesjährigen Raps- und Rübsenernte. Sie verpflichtet sich ferner, die zur Durchführung der Stützungsaktion über 17 Mio DM hinaus erforderlichen Mittel aufzubringen und diese Mittel an die Deutsche R.- und T.-AG als abwickelnde Stelle auf Sonderkonto einzuzahlen.2.
Die einzelnen Margarinefabriken verpflichten sich, in Anrechnung auf die unter 1. von seiten der Margarineindustrie übernommene Verpflichtung an die Deutsche R. und T. AG auf Sonderkonto folgende Zahlungen zu leisten:a)
DM 80,- je 100 kg einer gemäß b) errechneten Raffinatmenge, und zwar in den Monaten September, Oktober, November und Dezember 1958;b)
die Zahlungen gemäß a) erfolgen jeweils am 5. des betreffenden Monats unter Zugrundelegung einer Raffinatmenge von 5 % der für die Margarineproduktion im Vormonat insgesamt verbrauchten Raffinate. Hierbei wird von den Raffinatmengen ausgegangen, die von den einzelnen Margarinefabriken jeweils im Rahmen der monatlichen Meldung an die EVSt für Fette gemeldet worden sind.Beispiel:
Am 5. September 1958 sind 80,- DM je 100 kg für 5 % des Raffinatverbrauchs der Margarineproduktion im August 1958 zu zahlen.
c)
Jede einzelne Margarinefabrik übersendet dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bis spätestens 5. August 1958 eine schriftliche Erklärung, aus der hervorgeht, daß sie die in a) und b) festgelegten Verpflichtungen übernimmt.d)
Sofern die gemäß a) und b) geleisteten Zahlungen nicht ausreichen sollten, verpflichtet sich die Margarineindustrie, den erforderlichen Restbetrag bis zum 5. Januar 1959 an die Deutsche R.- und T.-AG auf Sonderkonto einzuzahlen. Insoweit die von den Margarinefabriken geleisteten Zahlungen für die Stützungsaktion nicht in vollem Umfang banötigt werden, wird die Deutsche R.- und T.-AG den Restbetrag an die Margarinefabriken pro rata der eingezahlten Beträge bis spätestens 31. Mai 1959 zurückzahlen.III
1.
Die Deutsche R.- und T. AG wird beauftragt, die Zahlungen der Margarinefabriken als Sonderfonds, getrennt von den von mir zur Verfügung gestellten 17 Mio DM, treuhänderisch zu verwalten und Zahlungen aus diesem Sonderfonds erst dann zu leisten, wenn der Betrag von 17 Mio DM für den Preisausgleich der Raps- und Rübsenernte 1958 erschöpft ist.2.
Die Deutsche R.- und T.-AG wird ferner beauftragt, die Mittel des Sonderfonds ausschließlich für Zwecke des Preisausgleichs der inländischen Raps- und Rübsenernte 1958 zu verwenden und sie im Falle einer Inanspruchnahme nach den gleichen Richtlinien zu verteilen, wie sie für die aus dem Haushalt bereitgestellten Mittel gelten. Der Märgarineindustrie - vertreten durch den Margarineverband - wird zu gegebener Zeit eine Gesamtabrechnung über die Verwendung der Mittel zugeleitet.Im Hinblick auf die vorgesehene Regelung gehe ich im übrigen davon aus, daß die Margarineindustrie für eine umgehende Übernahme des noch verfügbaren alten Rüböls (rd. 600 t) Sorge trägt.
Ich darf abschließend um Bestätigung der vorstehenden Vereinbarungen bitten.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Ihr Ihnen sehr ergebener
gez. Dr. So."
Nach Eingang der Verpflichtungserklärungen erließ der BML die Bekanntmachung über die Gewährung von Förderungsbeiträgen für die Erzeugung und den Absatz von Raps und Rübsen inländischer Erzeugung der Ernte 1958 ("Grüner Plan 1958") vom 12. August 1958 (BAnz. Nr. 155). Die Bekanntmachung enthält folgende Einleitung:
"Um den Anbau von Raps und Rübsen inländischer Erzeugung in dem Umfang zu ermöglichen, der aus betriebswirtschaftlichen Gründen (Fruchtfolge, Bodenfruchtbarkeit) erforderlich ist und um den Absatz von inländischem Raps und Rübsen der Ernte 1958 zu dem in der Verordnung M Nr. 1/58 vom 21. Juli 1958 (BAnz. Nr. 141 vom 26. Juli 1958) festgesetzten Erzeugerpreis sicherzustellen, soll die Differenz zwischen den Preisen für inländischen Raps/Rübsen frei Ölmühle einerseits und für ausländischen Raps/Rübsen frei Ölmühle andererseits nach Maßgabe dieser Bekanntmachung durch Förderungsbeiträge ausgeglichen werden. Hierfür werden Bundesmittel bis zum Höchstbetrag von 17 Mio DM bereitgestellt.
Sofern der aus Bundesmitteln verfügbare Betrag zur Durchführung der Maßnahmen nicht ausreicht, wird die Margarineindustrie den fehlenden Betrag der durchführenden Stelle (Treuarbeit) zur Verfügung stellen."
In dem Entwurf eines Schreibens des BML an den Staatssekretär des Bundeskanzleramtes vom 4. August 1958, den die Bundesrepublik Deutschland vorgelegt hat, wird in bezug auf die o.g. Vereinbarung, ausgeführt:
"Mit einer zügigen Aufnahme der bereits begonnenen Raps- und Rübsenernte kann nur bei einer solchen Regelung gerechnet werden. Andernfalls wird die Margarineindustrie Rüböl nur entsprechend ihrer monatlichen Beimischungspflicht in Höhe von 5 % übernehmen. Die Aufnahme der Ernte würde sich unter diesen Umständen über 10 bis 11 Monate verteilen, selbst wenn von der geringeren ersten Ernteschätzung des Statistischen Bundesamts ausgegangen wird. In übrigen würde ein Teil der Margarinefabriken vermutlich die Erfüllung der Beimischungspflicht unter Hinweis auf die angebliche Verfassungswidrigkeit der Beimischungsverordnung überhaupt ablehnen.
Auch eine preispolitische Erwägung läßt es tunlich erscheinen, die Stützung des Rapspreises im laufenden Jahr, wie vorgesehen, durchzuführen. Bei der starken Veränderlichkeit der Weltmarktpreise für Margarinerohstoffe besteht aller Anlaß, den Wunsch des Kabinetts, eine Preiserhöhung für Margarine zu vermeiden, (Sitzung vom 15. Februar 1957) auch in der Zukunft durchzusetzen, und die während der Suezkrise gezeigte Einsicht der Margarineindustrie auch künftig für die Währung der Stabilität ihrer Preise in Anspruch zu nehmen. Der Umstand, daß der Margarineverbrauch mit 647.000 t im Wirtschaftsjahr 1957/58 rund 40 % des Fettverbrauchs ausmachte, und die bisherigen Erfahrungen erklären die herausragende politische Bedeutung des Margarinepreises."
In einem für den Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bestimmten Aktenvermerk vom 15. Januar 1959 wird die Befürchtung geäußert: Wenn sich das Ministerium der Auffassung des Deutschen Bauernverbandes bezüglich der Unterbringung der Raps- und Rübsenernte 1959 anschlösse, würde die Margarineindustrie
"Rüböl nur entsprechend ihrer monatlichen Beimischungspflicht in Höhe von 5 % aufnehmen und die Rapsaufnahme sich über die ganze Beimischungsperiode erstrecken, was schon aus qualitativen Gründen untragbar wäre. Vermutlich dürfte aber eine Gruppe von Margarine-Fabriken, wie sie es bereits im Jahre 1957 angekündigt hatte, die Beimischung im Hinblick auf die angebliche Verfassungswidrigkeit der Beimischungsverordnung überhaupt ablehnen. Es ist anzunehmen, daß die Erteilung von Bußgeldbescheiden zu Rechtsstreiten mit diesen Fabriken führen würde."
Ein Aktenvermerk für den Staatssekretär vom 19. März 1959 enthält folgenden Hinweis:
"Selbst wenn eine verschärfte Beimischungsverordnung erlassen werden könnte, müßte bei deren praktischer Durchführung mit noch größeren Schwierigkeiten von Seiten der Margarineindustrie gerechnet werden als bisher. Es müßten insbesondere Rechtsstreite wegen der angeblichen Verfassungswidrigkeit einer solchen Beimischungsverordnung erwartet werden. Auf diese juristischen Bedenken bei einer Verschärfung der Beimischungsverordnung könnte in der morgigen Sitzung des Bundesrates hingewiesen werden: es sollte jedoch m.E. vermieden werden, auf verfassungsmäßige Bedenken gegen die bestehende Beimischungsverordnung hinzuweisen, da durch eine solche regierungsseitige Erklärung vor dem Bundesrat die "oppositionellen" Margarinefabriken in ihrem Vorhaben, die bestehende Beimischungsverordnung vor dem Bundesverfassungsgericht anzugreifen oder es auf Bußgeldbescheide ankommen zu lassen, bestärkt würden."
In einem Schreiben des Vorsitzenden des Margarine-Verbändes vom 16. Juli 1959 an den Staatssekretär des BML ist unter Bezugnahme auf "die in der Unterhaltung im Bundeshaus am 19. März d.J. getroffene Absprache" u.a. ausgeführt:
"Ich habe damals unmittelbar nach unserer Besprechung im Bundeshaus mit den langwierigen und begreiflicherweise sehr schwierigen Vorbereitungen begonnen, um die Margarine-Industrie von der Notwendigkeit der Abwicklung der diesjährigen Rapsernte auf der Grundlage der getroffenen Absprache, so wie wir sie in der Unterredung verstanden hatten, zu überzeugen. Bei der Ihnen bekannten unterschiedlichen Auffassung, die in der Margarine-Industrie über die Beimischungsverpflichtung überhaupt vorherrscht, war das für mich, das dürfen Sie mir glauben, bestimmt keine leichte Sache. Die Widerstände bei diesen vorbereitenden Gesprächen vergrößern sich schon allein aus dem Tatbestand, daß nach dies jähriger Regelung sich für die Industrie die Aufbringung von finanziellen Kitteln, in vierfacher Höhe der vor jährigen Belastung, die rund 3 Millionen betrug, als notwendig erweist. Zu dem könnt, daß eine entsprechende Summe in kürzester Zeit aufgebracht werden muß, denn wir hatten Ihnen bekanntlich zugesagt, uns für eine schnelle Abnahme vom Rapserzeuger einzusetzen. Dazu aber wird das Geld bereits in den ersten Monaten in voller Höhe benötigt. Im gleichen Sinne hat Herr D. die Mitglieder des Oelmühlen-Verbandes ausgericht, ebenfalls unter Schwierigkeiten, wie Sie sich denken können.
Bevor ich in der außerordentlichen Mitgliederversammlung des Margarine-Verband es am 25. Mai d.Js. die Zustimmung der gesamten Industrie zu dem neuen Verfahren zu erreichen versuchte, habe ich mehrfach Gespräche mit den zuständigen Herren Ihres Hauses geführt, um Einzelfragen der technischen Abwicklung zu klären. Dabei ist aber die Auffassung, wie wir sie guten Glaubens aus der Besprechung im Bundeshaus am 19. März gewonnen hatten, stets unwidersprochene Grundlage der gemeinsamen Überlegungen mit allen Ihren Herren gewesen. Nach, der außerordentlichen Mitgliederversammlung ist es mir dann in unzähligen Einzelgesprächen mit den Mitgliedsfirmen des Verbandes gelungen, die Zustimmung aller Fabriken zu erhalten. Eine entsprechende schriftliche Verpflichtungserklärung jeder einzelnen Firma liegt mir vor. Umso mehr bedaure ich die nunmehr zutage getretene Tatsache des gegenseitigen. Mißverständnisses und die aus diesem entstandene außerordentlich schwierige Lage. Diese liegt darin begründet, daß die abgegebenen Verpflichtungserklärungen von anderen Voraussetzungen ausgehen und daher eine Durchführung der Abwicklung auf der Grundlage der von Ihnen jetzt vertretenen Auffassung nicht decken. Eine neue Verpflichtungserklärung von jeder einzelnen Mitgliedsfirma zu erhalten, die dann eine Erweiterung der Verpflichtung in dieser Hinsicht beinhalten müßte, würde bedeuten, daß eine Verzögerung in der Aufnahme der bereits angedienten Ernteerträge um mindestens drei Monate eintreten würde. Damit würden neue Unsicherheitsmomente auftreten und der Hauptzweck des diesmal sehr früh eingeleiteten Verfahrens, welches sich im Vorjahr bereits so gut bewährt hat, nämlich die zügige Aufnahme der gesamten Ernte in kurzer Frist, wäre verfehlt."
Ähnlich wie in dem Schreiben vom 5. August 1958 faßte der Staatssekretär des BML im Schreiben vom 23. Juli 1959 an den Vorsitzenden des Margarine-Verbandes "die im Hinblick auf die Verwertung der diesjährigen Rapsernte getroffenen Vereinbarungen" wie folgt zusammen:
"I.
1)
Um den reibungslosen Absatz der diesjährigen Raps- und Rübsenernte zu dem in der Verordnung M Nr. 1/58über Preise für inländischen Raps und Rübsen vom 21. Juli 1958 (Bundesanzeiger Nr. 141 von 26. Juli 1958) festgesetzten Erzeugerpreis zu gewährleisten, soll die Differenz zwischen den Preisen für ausländischen und inländischen Raps frei Ölmühle ausgeglichen werden. Für diesen Zweck werden Förderungsbeiträge gewährt, die bis zu 40 % der für diese Maßnahme erforderlichen Mittel, und zwar bis zum Höchstbetrag von 8 Mio DM aus dem 'Grünen Plan 1959' bereitgestellt werden. Die ersten 60 v.H.des Differenzbetrages werden von der Margarineindustrie getragen (siehe II. 1 und 2).2) ...
3) ...
II.
1)
Die Märgarineindustrie verpflichtet sich zur zügigen Unterbringung der diesjährigen Raps- und Rübsenernte. Sie verpflichtet sich ferner, 60 % der für die Stützungsaktion erforderlichen Mittel aufzubringen, soweit diese für eine Rapsmenge erforderlich sind, die zur Erfüllung der 5 %igen Beimischungspflicht benötigt wird (ca. 65.000 t Raps und Rübsen). Die Margarineindustrie wird diese Mittel an die Deutsche R. - und T.-A.G. als abwickelnde Stelle auf Sonderkonto einzahlen.2)
Die einzelnen Margarinefabriken verpflichten sich, in Anrechnung auf die unter 1) von seiten der Margarineindustrie übernommene Verpflichtung an die Deutsche R.- und T. A. G. auf Sonderkonto folgende Zahlungen zu leisten:..."
Durch Rundschreiben B 55/59 vom 26. August 1959 gab der Margarine-Verband seinen Mitgliedern bekannt:
Betr.:
"Aufbringung des Förderungsbeitrages für die Rapsernte 1959 durch die Margarine Industrie
Voraussetzung für die im Interesse der Margarine-Industrie liegende zügige Aufnahme des Rapses aus er Ernte 1959 ist die ebenso zügige Herabschleusung des Inlandspreises auf den Weltmarktpreis über die Deutsche R.- und T. AG. Es hat sich nun ergeben, daß bis zum 25. August bereits 45.000 t Raps von den Oelmühlen aufgenommen wurden, d.h. 90 % von dem insgesamt zu erwartenden Rapsaufkommen in Höhe von rund 50.000 t. Damit ist der größte Teil der Rapsernte noch früher als erwartet an die Oelmühlen abgeliefert. Für die Herabschleusung dieser 45.000 t besteht ein Geldbedarf von rund 14 Millionen DM, dem zurzeit ein Betrag von nur rund 11,6 Millionen DM gegenübersteht. Von dieser Summe hat der Bund 8 Millionen DM gezahlt, während die Industrie mit der ersten und zweiten Rate rund 3,6 Millionen DM aufgebracht hat. Nach der bisherigen Übersicht werden auf den Bund etwa 6,5 Millionen DM des Gesamtbedarfs bei einem Aufkommen von etwa 50.000 t Raps entfallen, sodass der Bund bereits mit 1,5 Millionen DM in Vorlage getreten ist. Im Hinblick darauf, daß Anträge laufend bei der R.- und T. gessellschaft eingehen, besteht ein noch grösserer Geldbedarf als der sich aus obigen Zahlen ergebende Fehlbetrag von 2,4 Millionen DM.
Die zügige Abwicklung der bei der R.- und T. gesellschaft eingegangenen und noch eingehenden Anträge ist unerläßlich, wenn die im Interesse der Industrie im Vorjahre eingeführte neue Regelung funktionieren soll."
1960, 1961 und 1962 kamen ähnliche "Vereinbarungen" zwischen dem Margarine-Verband e.V.und dem BML zustande. Hiernach sollten die Margarineunternehmen die für eine 3 %ige Beimischung erforderlichen Förderungsmittel und der Bund im Rahmen des Grünen Planes die restlichen Mittel, im Höchstfall 8 bzw. 10 Mio DM aufbringen (Schreiben des BML an den Margarine-Verband vom 16. August 1960, 29. Juli 1961 und 18. Juli 1962).
In einem Vermerk des BML vom 1. März 1961 "betr.: Subventionierung der Rapsernte 1961 aus Mitteln der Margarine-Industrie und des Bundes" wird folgendes festgehalten:
"Anläßlich einer Vorsprache der Herren Konsul S. und Dr. St. bei dem Unterzeichneten wurde auch ein informatorisches Gespräch über die Subventionierung der Rapsernte 1961 aus Mitteln der Margarine-Industrie und des Bundes geführt. Konsul S. betonte, daß sich die bisherigen Vereinbarungen zwischen der Bundesregierung und der Margarine-Industrie bewährt hätten und daß nach seiner Auffassung auch für die Unterbringung der Ernte 1961 eine gleiche Regelung getroffen werden sollte. Die Margarine-Industrie würde sich wohl auch in diesem Jahre - er benötige hierzu selbstverständlich noch die Zustimmung der Mitgliederversammlung - bereiterklären, wieder die Kosten für eine 3 %ige Rübölbeimischung zu übernehmen unter der Voraussetzung, daß die Relation zwischen dem Preis für inländisches Rüböl und dem Preis für Sojaöl etwa die gleiche bleibt, wie sie für die Ernte 1960 gegeben war, das bedeute, daß insbesondere kein höherer Rapspreis als 660,- DM/t in Frage kommen dürfe. Die Margarine-Industrie gehe davon aus, daß auch im Rahmen des Grünen Planes 1961 wieder ausreichende Mittel zur Verfügung stehen, um vom Bund die über die 3 %ige Beimischung hinausgehenden Kosten zu tragen."
Zur Unterbringung der Rapsernte im Beimischungsjahr 1962/63 äußerte sich der Margarine-Verband mit Schreiben vom 23. März 1962 an den BML:
"Über dieses Thema wurden in der Vergangenheit mehrfach in Ihrem Hause Gespräche geführt in der Absicht, beginnend mit der Rapsernte des Jahres 1962 andere Lösungen als bisher zu finden, um vor allem bei Abwicklung der Rapsernte 1961 aufgetretene Mißhelligkeiten zukünftig zu vermeiden.
Die dazu ernannte Kommission des Margarine-Verbandes konnte inzwischen gewisse Vorstellungen erarbeiten.
Verabredungsgemäß teilen wir Ihnen, vorbehaltlich der Zustimmung einer demnächst stattfindenden außerordentlichen Mitgliederversammlung, nachstehend das Ergebnis der Überlegungen in unserem Kreise mit:
1.)
Nach reiflicher Überlegung kommen wir zu dem Schluß das seit einigen Jahren geltende System der Rapsabwicklung im Prinzip beizubehalten.Dieses System hat sich, von einigen Unschönheiten abgesehen, im großen und ganzen als richtig erwiesen. Erstmalig bei Anwendung dieses Systems konnte die Aufnahme der Rapsernte in verhältnismäßig kurzer Zeit gewährleistet werden. Das Beibehalten des bisherigen Systems scheint uns auch aus dem Grunde sinnvoll, da wir heute noch gar nicht zu übersehen vermögen, welche Möglichkeiten im Zusammenhang mit einer Regelung des europäischen Fettmarktes eines Tages auf uns zukommen.
..."
Am 4. Juli 1962 wies der Vorsitzende des Margarine-Verbandes das Ministerium darauf hin, daß die Margarine-Industrie großen Wert auf die vorgesehene Regelung legen müsse, derzufolge diejenigen Margarine-Fabriken vom Ankauf verbilligten Rüböls ausgeschlossen werden sollten, die sich nicht an der "Förderaktion" beteiligten. Das hiernach ergangene Rundschreiben des Margarine-Verbandes B 12/62 vom 23. Juli 1962 lautet:
"Mit Schreiben vom 23.3.1962 wurde allen Mitgliedsfirmen ein an das BEM gerichtetes Schreiben übermittelt, mit dem vonseiten des Margarine-Verbandes Vorschläge über die Unterbringung der diesjährigen Rapsernte gemacht wurden. Die wesentlichsten Punkte in diesem Schreiben waren die Bereitwilligkeit der Margarinehersteller, sich auch in diesem Jahr an der Aufbringung des Förderungsbeitrages in Höhe von 3 % der Rübölbeimischung zu beteiligen, während der Rest des für die Rapspreisstützung benötigten Förderungsbeitrages vom Bund aus Mitteln des 'Grünen Planes' zu zahlen ist; ferner der Verzicht auf Erstattung der Rübölpreisdifferenz, wie sie im ablaufenden Beimischungsjahr erfolgte, soweit die Differenz DM 7,- je 100 kg Rübölraffinat überschreitet. Auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 12.4.1962, Hamburg, Übersee-Club, wurden diese Vorschläge vom Vorsitzenden eingehend begründet. Gegen die Absendung des obigen Schreibens wurden vonseiten der Mitglieder keine Einwendungen geltend gemacht und die Zustimmung erteilt (s. Versammlungsbericht Seite 8 und 9 vom 18.4.1962).
...
Aus der Zustimmung durch die außerordentliche Mitgliederversammlung zu dem an das BEM gerichteten Schreiben vom 23.3.1962 und dem Antwortschreiben des BEM vom 18.7.1962 ergibt sich, daß über die Aufbringung des Forderungsbetrages, ähnlich wie in den Vorjahren, wiederum von allen Margarineherstellern eine entsprechende Verpflichtungserklärung gegenüber dem BEM abzugeben ist. Den Vordruck dieser Erklärung fügen wir in doppelter Ausfertigung bei mit der Bitte, eine Ausfertigung unterschrieben an den Margarine-Verband bis spätestens 10.8.1962 zurückzusenden und die 2. Ausfertigung zu Ihren Akten zu nehmen. Der Margarine-Verband ist gehalten, nach Eingang sämtlicher Erklärungen diese gesammelt an das BEM bis zum 15.8.1962 weiterzuleiten (s. Ziffer II 2 b des BEM-Schreibens vom 18.7.1962).
Für die Regelung der Unterbringung der Rapsernte 1962 ist festgelegt, daß für die Margarinehersteller, die sich an der Aufbringung des Förderungsbeitrages nicht beteiligen sollten bezw. die die Verpflichtungserklärung nicht unterzeichnen, der Anspruch auf den Bezug des verbilligten Rüböls entfällt. Diese Firmen haben für das beimischungspflichtige Rüböl den Preis zu zahlen, der sich aus dem lt. Verordnung M Nr. 1/60 vom 28.7.60 festgesetzten Rapspreis in Höhe von DM 660,- je Tonne ab Erzeugerstation ergibt."
Dementsprechend wurde die Bekanntmachung über die Gewährung von Förderungsbeiträgen für Raps und Rübsen inländischer Ernte 1962 ("Grüner Plan 1962") vom 15. August 1962 (BAnz. Nr. 155) wie folgt gefaßt:
"Der zur Durchführung der Maßnahmen erforderliche Betrag - einschließlich der bei der Deutschen R.- und T.-Aktiengesellschaft (Treuarbeit), Frankfurt a.M., anfallenden Verwaltungskosten - wird aus Bundesmitteln und Beiträgen der Margarine-Industrie aufgebracht. Daher kann aus inländischem Raps und Rübsen hergestelltes Rüböl zu dem durch Förderungsbeiträge verbilligten Preis von den Ölmühlen nur an diejenigen Margarinefabriken abgegeben werden, die sich zur Aufbringung der Förderungsmittel durch Zahlung von Beiträgen verpflichtet haben ..."
Nachdem das Amtsgericht Frankfurt/Main durch Beschluß vom 28. Juni 1963 nach Art. 100 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs. 1 MFG eingeholt hatte, legten mit Schriftsatz vom 31. August 1963 Unternehmen der Ölmühlen- und Margarineindustrie, darunter die Klägerin, Verfassungsbeschwerde gegen die damals maßgebende Beimischungsverordnung und Preisverordnung ein. Sie führten aus, die Margarineindustrie habe sich zu den Vereinbarungen mit dem BML jeweils ohne Präjudiz für die Zukunft von Jahr zu Jahr erneut bereitgefunden, "weil sie davon ausging, daß es sich um die Behebung einer vorübergehenden Schwierigkeit bei der Unterbringung der deutschen Rapsernte handele und weil sie sich einer Zusammenarbeit mit der Regierung nicht entziehen wollte". Schon in einen für den Margarine-Verband erstatteten Rechtsgutachten vom 6. Mai 1958 hatte Rechtsanwalt Dr. M. verfassungsrechtliche Bedenken geäußert.
Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluß vom 11. März 1968 (BVerfGE 23, 208) entschieden, daß § 19 Abs. 1 MFG gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG verstieß und deshalb nichtig war und daß die Beimischungsverordnungen vom 7. Juli 1964 (BAnz. Nr. 124) und vom 29. Juli 1965 (BAnz. Nr. 141) das Grundrecht der Beschwerdeführerinnen aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzten und nichtig waren.
Die Klägerin erstrebt mit der am 28. Februar 1969 erhobenen Klage die Erstattung von Teilbeträgen ihrer Leistungen vor und nach Abgabe der Verpflichtungserklärungen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht hob dieses Urteil teilweise auf und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 5.000 DM nebst 4 % Prozeßzinsen. In dem Urteil ist ausgeführt, der öffentlich-rechtliche Vertrag vom 28. Juli/5. August 1958, auf den sich die Beklagte als rechtlichen Grund für die Zahlungen der Klägerin berufe, sei nicht wirksam geworden, weil die Beklagte zum Abschluß eines solchen Vertrages sachlich unzuständig gewesen sei. Da die Klägerin die Leistung ohne rechtlichen Grund bewirkt habe, sei der Erstattungsanspruch begründet. Der Anspruch auf Erstattung des durch den Ankauf von Rüböl erlittenen Verlustes sei dagegen unbegründet, weil die Beklagte durch diese Rechtsgeschäfte der Klägerin nicht unmittelbar bereichert worden sei.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin das Klagebegehren weiter und begehrt die Beklagte, unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils die Berufung in vollem Umfang zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Die Revision der Beklagten muß dagegen Erfolg haben. Sie führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Wiederherstellung des Urteils des Verwaltungsgerichts.
Zu Recht hat das Berufungsgericht entschieden, daß für beide Klagebegehren der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist (§ 40 VwGO). Die Klägerin fordert einen Teilbetrag von 5.000 DM zurück, den sie entsprechend ihrer Vereinbarung mit der Beklagten zur Förderung des deutschen Rapsanbaues gezahlt hat. Die Aufbringung dieser Mittel sollte bewirken, daß die Klägerin die zu § 19 Abs. 1 MFG erlassenen Rechtsvorschriften nicht auszuführen brauchte. Da der Gegenstand des Vertrages sich auf die verwaltungsrechtliche Förderung der Landwirtschaft durch Beimischungszwang und Subventionen bezieht, haben die Parteien hiermit ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts begründet (öffentlich-rechtlicher Vertrag), das seine Grundlage im Bundesrecht hat. Die Klägerin verlangt wegen Nichtigkeit dieses Vertrages einen Teil der Leistungen zurück. Der Klageanspruch stellt somit die Kehrseite des öffentlichrechtlichen Schuldverhältnisses der Parteien dar. Die Klägerin macht hiermit einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch geltend. Dies trifft auch für das andere Klagebegehren zu, womit die Klägerin die Erstattung eines Teilbetrages von 5.000 DM ihrer Aufwendungen zur Erfüllung der Beimischungspflicht in der Zeit von 1953 bis 1957/1958 verlangt, die darin bestanden, daß sie Rüböl zu dem festgesetzten Preis gekauft und zu dem niedrigeren Marktpreis verkauft hat. Für beide Ansprüche ist der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten gegeben. Auch die Zulässigkeit der Klage unterliegt keinem Bedenken.
Entgegen dem Revisionsvorbringen der Klägerin ist das angefochtene Urteil, soweit es sich zu dem Anspruch auf Erstattung des Unterschiedsbetrages zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis verhält, nicht zu beanstanden. Diesem Klagebegehren liegen Tatsachen aus der Zeit vor Abgabe der Verpflichtungserklärungen der Klägerin zugrunde. Der strittige Geldbetrag wurde daher nicht zur Erfüllung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gezahlt, sondern stellt den Saldo privatrechtlicher Kaufverträge der Klägerin mit Ölmühlen dar. Zu Unrecht trägt die Klägerin vor, sie habe durch den Kauf und Verkauf von Rüböl Förderungsmaßnahmen an Stelle der Beklagten ausgeführt, und die Beklagte sei durch die hierdurch ersparten Aufwendungen unmittelbar bereichert worden. Die Klägerin verkennt hierbei, daß der Bund zur Förderung des inländischen Anbaues von Raps und Rübsen nicht verpflichtet war und damals diese Maßnahme tatsächlich nicht als öffentliche Aufgabe betrachtet hat. Wenn die Klägerin in den Beimischungsjahren 1953/1954 bis 1957/1958 statt der vorgeschriebenen Beimischung von Rüböl entsprechende Mengen Rüböl gekauft und verkauft und hierdurch wirtschaftliche Verluste erlitten hat, so hat sie demnach der Beklagten keine Aufwendungen erspart, die diese ohne die Rechtsgeschäfte der Klägerin hätte machen müssen. Eine andere öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage, für die nach § 40 VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben wäre, steht der Klägerin nicht zur Verfügung. Die Voraussetzungen des Folgenbeseitigungsanspruchs sind nicht gegeben, da keine Maßnahme der Beklagten beseitigt werden soll und kann. Das Begehren der Klägerin ist nicht auf Wiederherstellung des früheren Zustandes, sondern auf Schadensausgleich gerichtet. Die hilfsweise beantragte Verweisung der Sache an das für einen weiteren Klagegrund zuständige ordentliche Gericht ist nicht statthaft, weil der Verwaltungsrechtsweg hinsichtlich eines geltend gemachten Klagegrundes zulässig ist (BVerwGE 18, 181 [182 f.]; 22, 45 [46 f.]).
Dagegen beruht die Entscheidung des Berufungsgerichts über den Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlichen Vertrages bewirkt wurden, auf der Verletzung von Bundesrecht. Dieser Anspruch ist die Kehrseite des - strittigen - bundesrechtlichen Erfüllungsanspruchs der Beklagten: er hat daher seine Grundlage ebenfalls im Bundesrecht. Hinsichtlich dieses Anspruchs ist die Klage unbegründet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hängt ihr Erfolg nicht von der Zulässigkeit und Wirksamkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages ab, auf Grund dessen die mit der Klage zurückgeforderte Leistung bewirkt wurde.
Sollte der Vertrag trotz der gewichtigen Bedenken der Klägerin zulässig und wirksam gewesen sein, hätte die Klägerin zu Recht gezahlt. Rechtsgrund wäre zwar nicht, wie der Verwaltungsgerichtshof meint, der Schriftwechsel des Margarine-Verbandes e.V. und des BML vom 28. Juli/5. August 1958, sondern der öffentlich-rechtliche Vertrag gewesen, den die Parteien entsprechend der Verpflichtungserklärung der Klägerin geschlossen haben. Da die Gültigkeit des § 19 Abs. 1 MPG und der maßgebenden Beimischungsverordnung nicht Vertragsinhalt war, wäre der rechtliche Grund der Leistung nicht dadurch weggefallen, daß das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 11. März 1968 (BVerfGE 23, 208) § 19 Abs. 1 MFG für nichtig erklärt hat Die Frage, ob die Gültigkeit der Beimischungsverordnung Geschäftsgrundlage war, bedarf keiner Prüfung. Der Wegfall der Geschäftsgrundlage hätte für sich allein noch keine Rechtsfolge ausgelöst; er wäre erst dann erheblich, wenn das Festhalten der Beklagten am - durch Erfüllung schon längst erloschenen - Vertrag wegen Unzumutbarkeit gegen Treu und Glauben verstieße. Hiervon kann keine Rede sein.
Die Klägerin könnte ihre Leistungen von der Beklagten auch dann nicht zurückfordern, wenn der Vertrag unzulässig oder unwirksam gewesen sein sollte. In diesem Falle wären die Leistungen der Klägerin zwar ohne Rechtsgrund bewirkt worden, die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs verstieße jedoch gegen das Gebot, im Rechtsverkehr mit der Beklagten Treu und Glauben zu wahren. Die jetzige Geltendmachung des Anspruchs ist mit dem früheren Verhalten der Klägerin gegenüber der Beklagten nicht vereinbar.
Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt als allgemeiner Rechtsgedanke auch im Verwaltungsrecht. Er begründet nach heute unbestrittener Auffassung im Rahmen eines Schuld Verhältnisses nicht nur Pflichten, sondern begrenzt auch die Ausübung der Rechte. Dem Grundsatz von Treu und Glauben unterliegt in besonderem. Maße auch der bürgerlich-rechtliche Bereicherungsanspruch nach §§ 812 ff. BGB. Diesem Anspruch gegenüber ist daher die Einwendung unzulässiger Rechtsausübung möglich, z.B. wenn der Gegner die Gegenleistung voll ausgenutzt hat (Soergel-Mühl, BGB, 10. Aufl., § 812 RdNr. 189: Palandt, BGB, 33. Aufl., Einf v § 812 Anm. 8 a; Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Juli 1962 - VIII ZR 201/61 - [LM Nr. 6 zu § 19 1. BMG = NJW 1962, 1675]). Für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gilt Entsprechendes. Auch dieser Anspruch ist durch Treu und Glauben begrenzt. Ein außerhalb dieser Grenzen liegender Erstattungsanspruch ist in Wahrheit keine Ausübung eines "Rechts", sondern Rechtsüberschreitung und daher unzulässig. Ebenso wie bei Anwendung der Rechtssätze über die ungerechtfertigte Bereicherung der Einrede der allgemeinen Arglist Raum gewährt werden kann und diese gegebenenfalls zur Folge hat, daß die ohne rechtlichen Grund erlangte Leistung nicht herausgegeben werden muß, kann der Rechtsgedanke von Treu und Glauben im Verwaltungsrecht dazu führen, daß eine Leistung, die auf Grund eines unwirksamen öffentlich-rechtlichen Vertrages bewirkt wurde, nicht mehr zurückgefordert werden kann. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch kann daher "verwirkt" sein. Dies ist jedoch nur ein Anwendungsfall des allgemeinen Rechtsgedankens von Treu und Glauben. Da dieser Rechtsgrundsatz der Konkretisierung bedarf und die typischen Fallgruppen des § 242 BGB nicht die allein mögliche Konkretisierung darstellen, kann die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs unter Umständen auch bei Vorliegen einzelner Merkmale verschiedener Fallgruppen gegen Treu und Glauben verstoßen.
Die Beurteilung des Anspruchs der Klägerin hat nach Ansicht des erkennenden Senats von folgendem Ausgangspunkt auszugehen: Nach allgemeiner Auffassung kann die Ausübung eines Rechts unzulässig sein, wenn sich der Berechtigte mit seinem früheren Verhalten in Widerspruch setzt. Widersprüchliches Verhalten ist allerdings nur dann mißbräuchlich, wenn der andere Teil aus dem früheren Verhalten des Rechtsinhabers auf eine bestimmte Sach- und Rechtslage vertrauen konnte, der Berechtigte somit für den anderen Teil einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat. Entscheidend sind also der äußere Rechtsscheintatbestand und die Schutz Würdigkeit des Vertrauens in diesen. Auch sonstige Umstände können die Rechtsausübung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Soergel-Knopp, a.a.O., § 242 RdNr. 228 ff" 281 ff.; Palandt, a.a.O., § 242 Anm. 4 c ee und d).
Im Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge der Parteien ermächtigte § 19 Abs. 1 MFG die Bundesregierung zum Erlaß von Vorschriften über die Beimischung von Rüböl bei der Herstellung von Margarine. Hiervon war seit 1953 ständig Gebrauch gemacht worden. Den Verhandlungen des Margarine-Verbandes e.V. mit dem BML und den gegen die Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsvorschrift erhobenen Bedenken gelang es nicht, die Bundesregierung zu einer Änderung ihres Standpunktes zu bewegen. Den - durch den Margarine-Verband vertretenen - Interessen der Margarineindustrie, die den Beimischungszwang als schwere wirtschaftliche Belastung empfand, wollte der BML jedoch insoweit entgegenkommen, als auch ohne unmittelbare Anwendung der Beimischungsvorschriften der Absatz von inländischem Raps und Rübsen zu den festgesetzten Preisen gesichert werden konnte. In Verhandlungen des Verbandes und des Ministeriums wurde für die Ernten der Jahre 1958 bis 1962 ein Verfahren entwickelt, um die Differenz zwischen dem festgesetzten Preis für inländischen Raps und Rübsen frei Ölmühle und dem niedrigeren Veitmarktpreis für ausländischen Raps und Rübsen frei Ölmühle durch Zahlung von Subventionen (sog. Förderungsbeiträge) auszugleichen. Nach der jeweils für eine Beimischungsperiode getroffenen "Vereinbarung" zwischen dem Margarine-Verband und dem BML sollten der Bund und die Margarineindustrie die für die Förderungsbeiträge benötigten Mittel nach einem bestimmten Schlüssel gemeinsam aufbringen. Dementsprechend verpflichteten sich die einzelnen Unternehmen - so auch die Klägerin -, ihren Anteil in Raten bis Ende des laufenden Kalenderjahres auf ein Sonderkonto der Deutschen R.- und T. AG zu überweisen, die vom BML "mit der Abwicklung und Überwachung der Stützungsaktion" beauftragt war.
Nach den Vorstellungen der Vertragsparteien bewirkte die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung, daß das Unternehmen den Vorschriften über den Beimischungszwang nicht nachzukommen, brauchte. Es sollte m.a.W. von der Verwaltung so behandelt werden, als ob es die durch die Beimischungsverordnung auferlegte Pflicht erfüllt hätte. Ohne die Verpflichtung zur Aufbringung von Subventionsmitteln hätte dagegen mit behördlichen Maßnahmen zur Vollziehung der Beimischungsverordnung gerechnet werden müssen. Der öffentlich-rechtliche Vertrag wurde daher von den Unternehmen geschlossen, um sich des lästigeren Beimischungszwanges zu entledigen und obrigkeitliche Maßnahmen abzuwenden. Die Vorschriften, derentwegen die Klägerin ihre Verpflichtungserklärungen gegenüber dem BML abgegeben hatte, waren zwar ungültig. Dies ergab sich jedoch erst aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 1968, somit zu einer Zeit, zu der die Verträge schon lange vollständig abgewickelt waren.
Die öffentlich-rechtlichen Verträge der Parteien unterschieden sich von der Beimischungsverordnung insbesondere dadurch, daß die Margarineindustrie den deutschen Rapsanbau nicht mehr allein fördern mußte. Entsprechend der "Vereinbarung" des BML und des Margarine-Verbandes e.V. subventionierten nunmehr der Bund und die private Wirtschaft gemeinsam den inländischen Rapsanbau. Aus dem Schriftwechsel des BML und des Margarine-Verbandes, auf den die Verpflichtungserklärungen der Klägerin Bezug nehmen, ergibt sich, daß die Verträge und die Beteiligung des Bundes an der Subventionierung des Rapsanbaues sich wechselseitig bedingten: Die Klägerin verpflichtete sich zu Zahlungen an den Subventionsfonds, weil der Bund seinerseits Mittel - im ersten Jahr 17 Mio DM, später 10 und 8 Mio DM jährlich - aufbrachte; der Bund beteiligte sich an der Förderung des deutschen Rapsanbaues, weil sich die Mitglieder des Margarine-Verbandes, dem auch die Klägerin angehörte, zur Aufbringung von Mitteln verpflichtet hatten. Ohne die Beteiligung beider Teile an der "Stützungsaktion" wäre es für die Klägerin bei der Regelung der Beimischungsverordnung verblieben.
Aus den von den Parteien gemeinsam aufgebrachten Mitteln wurden "Förderungsbeiträge" an Dritte gezahlt. Diese Leistungen konnten und können von den Empfängern nicht mehr zurückgefordert werden, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der Beiträge gegeben waren. Wenn eine Vertragspartei die Leistungen der anderen erstatten müßte, hätte dies somit zur Folge, daß insoweit die Kosten der Stützungsaktion von einer Vertragspartei allein getragen werden müßten. Die Klägerin brauchte nach Erstattung ihrer Leistungen an den Subventionsfonds nicht mehr zu befürchten, daß sie nachträglich Rüböl beimischen müßte. Denn die Beimischungspflicht ist schon durch § 19 Abs. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 136/66/EWG (Durchführungsgesetz EWG Fette) vom 12. Juni 1967 (BGBl. I S. 593) aufgehoben worden. Im Falle der Erstattung ihrer Leistungen verbliebe somit die Klägerin im Genuß aller Vorteile, die sie sich durch den Vertrag verschafft hat, während die andere Vertragspartei zu ihrer eigenen Leistung auch noch die von der Klägerin übernommene Last zu tragen hätte. Dieses Ergebnis widerspräche offensichtlich dem Sinn und Zweck des Vertrages.
Die Klägerin hat durch ihr Verhalten in den Jahren 1958 bis 1962, das mit dem Margarine-Verband und den anderen Mitgliedern dieses Verbandes abgestimmt war, die Beklagte zu Aufwendungen veranlaßt, die ohne die öffentlich-rechtlichen Verträge nicht gemacht worden wären. Der Bund war nicht verpflichtet, den inländischen Anbau von Raps und Rübsen mit Mitteln des Grünen Planes oder anderen Haushaltsmitteln zu fördern. Ob und in welcher Weise er die Produktion dieser Erzeugnisse förderte, insbesondere subventionierte, war eine rechtlich weitgehend ungebundene politische Entscheidung. Die Beklagte hat somit durch die Leistungen der Klägerin und anderen Mitgliedern des Margarine-Verbandes keine Aufwendungen erspart, die sie ohne das Zustandekommen der Verträge hätte machen müssen.
Die vertragschließenden Unternehmen haben durch ihr Verhalten außerdem den Rechtsschein begründet, daß sie ihre Leistungen als "verlorene Zuschüsse" betrachteten. Dieser Eindruck wurde insbesondere durch den Inhalt und den Zweck der Verträge erweckt. Der Margarine-Verband und der BML verfolgten das Ziel, "den reibungslosen Absatz" der jeweiligen Raps- und Rübsenernte "zu dem ... festgesetzten Erzeugerpreis zu gewährleisten". "Voraussetzung für die im Interesse der Margarine Industrie liegende zügige Aufnahme des Rapses aus der Ernte" war nach dem Rundschreiben des Margarine-Verbandes vom 26. August 1959 "die ebenso zügige Herabschleusung des Inlandspreises auf den Weltmarktpreis". Die Mittel zur Gewährung von "Förderungsbeiträgen" mußten daher der zuständigen Stelle möglichst bald nach der Ernte zur Verfügung stehen. Dementsprechend verpflichtete sich die Klägerin ebenso wie die anderen Unternehmen der Margarineindustrie, ihren Anteil in Raten bis Ende des laufenden Kalenderjahres zu zahlen. Entsprechend mußten die Anträge auf Gewährung von Förderungsbeiträgen innerhalb einer Ausschlußfrist von wenigen Monaten nach der Ernte gestellt werden. Die vom Bund und der Margarineindustrie aufgebrachten Mittel waren zweckgebunden. Sie durften nur für den Preisausgleich der inländischen Raps- und Rübsenernte des jeweiligen Jahres einschließlich der hierbei entstandenen Verwaltungskosten verwendet werden. Die Ansammlung von Mitteln über das Beimischungsjahr hinaus, für das die Verpflichtungserklärung der Klägerin galt, war ausgeschlossen. Soweit die Leistungen der Margarineindustrie in dem Beimischungsjahr nicht benötigt wurden, mußten sie nach der Schlußabrechnung den Unternehmen pro rata der eingezahlten Beträge zurückgezahlt werden. Dieser Regelung war zu entnehmen, daß die aufgebrachten Mittel innerhalb kurzer Zeit dem vorgesehenen Zweck zugeführt wurden. Die Klägerin mußte sich daher bei Abschluß der öffentlich-rechtlichen Verträge bewußt sein, daß der durch ihre Geldbeträge gespeiste Subventionsfonds bald erschöpft sein werde. Sie hätte auch wissen müssen, daß vorschriftsmäßig gewährte Förderungsbeiträge von dem Begünstigten nicht mehr zurückgefordert werden konnten. Ihre insgesamt fünf Verträge mit dem BML waren keine individuellen Vereinbarungen. Ihr Inhalt entsprach vielmehr dem vom Margarine-Verband und dem BML vereinbarten Muster. Durch die öffentlich-rechtlichen Verträge der Mitglieder des Margarine-Verbandes wurde somit die Subventionierung des inländischen Anbaues von Raps und Rübsen in Wahrheit generell anders geregelt als durch die Beimischungsverordnung. Genau das war die Absicht der Margarinehersteller. Demgemäß machte die Klägerin ihre Zahlungsverpflichtungen und deren Erfüllung allenfalls davon abhängig, daß sich auch der Bund in der vereinbarten Weise an der Aufbringung der Mittel beteiligte. Ein anderer Vorbehalt findet sich weder in dem Schriftwechsel des Margarine-Verbandes und des BML noch in einer Verpflichtungserklärung der Klägerin. Insbesondere wurde nicht zum Ausdruck gebracht, die Klägerin zahle in der Annahme, daß die maßgebende Beimischungsverordnung gültig sei. Sie hat auch auf keine andere Weise zu erkennen gegeben, daß die andere Vertragspartei ihr unter Umständen die bewirkten Leistungen erstatten müsse.
Die Beklagte hat sich auf Grund der Verhaltensweise der Klägerin und der anderen Mitglieder des Margarine-Verbandes sowie des Vorsitzenden dieses Verbandes darauf eingerichtet, daß sie die von den Unternehmen bewirkten Leistungen nicht mehr zurückerstatten müsse. Der Bund hat, wie oben ausgeführt wurde, Mittel des Grünen Planes zur Gewährung von Förderungsbeiträgen allein deshalb zur Verfügung gestellt, weil sich auch die Margarineindustrie zur Aufbringung der hierzu erforderlichen Mittel verpflichtet hatte. Die Beklagte hätte somit für diesen Zweck keine Haushaltsmittel ausgegeben, wenn sich nicht die Mitglieder des Margarine-Verbandes an den Kosten der Stützungsaktion beteiligt hätten. Da nur unter diesen Umständen die von der Margarineindustrie erstrebten öffentlich-rechtlichen Verträge zustande kamen, kann davon ausgegangen werden, daß die Beklagte von 1958 bis 1962 den Anbau von Raps und Rübsen nicht subventioniert hätte, wenn sie mit der Möglichkeit gerechnet hätte, daß sie unter Umständen auch die von der Unternehmerseite übernommenen Kosten tragen müsse. Der Bemessungsmaßstab für die Leistungen des Bundes unterschied sich, wie aus dem Schriftwechsel des BML und des Margarine-Verbandes hervorgeht, von demjenigen für die Leistungen der Unternehmen dadurch, daß der Bund Beträge nur bis zu einer bestimmten Höhe zur Verfügung stellte. Diese Regelung bot sich schon aus haushaltsrechtlichen Gründen an. Hiermit wäre nicht vereinbar, wenn nach Abschluß der jeweiligen Stützungsaktion weitere Haushaltsmittel ausgegeben werden müßten, um die vereinbarten Leistungen der Margarinehersteller zurückzuerstatten. Da die Beklagte in den Jahren 1958 bis 1962 die Vorschrift des § 19 Abs. 1 MFG und die Beimischungsverordnungen für gültig hielt, hätte sie aus ihrer damaligen Sicht keinen hinreichenden Grund zum Abschluß von Verträgen gehabt, die für sie unter Umständen zur Folge hatten, daß die - durch die Beimischungsvorschriften den Margarineherstellern auferlegte - Subventionierung des Raps- und Rübsenanbaues allein von ihr selbst finanziert werden mußte. Die Erstattung der Leistungen der Margarinehersteller würde bedeuten, daß die Unternehmen nicht wie vereinbart teilweise, sondern vollständig von der Pflicht zur Förderung des deutschen Rapsanbaues befreit worden wären. Dieses Ergebnis widerspräche den äußerlich erkennbaren Vorstellungen beider Vertragsparteien: Die vertragschließenden Unternehmen wollten durch den Abschluß der öffentlich-rechtlichen Verträge zwar vom Beimischungszwang vollständig befreit sein, dafür aber einen Anteil an der Aufbringung der für die Förderungsbeiträge benötigten Geldmittel übernehmen. Wenn sie der anderen Vertragspartei zu erkennen gegeben hätten, daß sie sich gegebenenfalls später auch dieser Last entledigen wollten, hätten sie damit rechnen müssen, daß es für sie bei der bisherigen Regelung verblieb, wonach sie allein den Rapsanbau nach Maßgabe der Beimischungsverordnung fördern mußten.
Die Beklagte durfte darauf vertrauen, daß sie die von der Klägerin erbrachten Leistungen nicht zurückerstatten muß. Sie durfte sich insbesondere darauf verlassen, daß die etwaige Ungültigkeit der Beimischungsvorschriften nicht zum Anlaß genommen werde, die gezahlten Geldbeträge zurückzufordern. Dieses Vertauen war nicht nur deshalb begründet, weil die öffentlich-rechtlichen Verträge eine selbständige Anspruchsgrundlage bildeten und die Gültigkeit der maßgebenden Beimischungsverordnung nicht Vertragsinhalt war, sondern auch durch folgende Tatsachen gerechtfertigt:
Schon in einem Schreiben an den BML vom 11. Mai 1956 hatte der Margarine-Verband "die grundsätzliche Frage (gestellt), ob die Beimischungspflicht in der jetzigen Form in ihrer einseitigen Belastung der Margarinehersteller mit der Verfassung in Einklang zu bringen ist". Hierauf wurde auch im Schreiben vom 15. September 1956 an die Referenten der Länder im Agrar- und Wirtschaftsausschuß des Bundesrates hingewiesen. Nachdem in der Sitzung des BML vom 3. Juli 1957 der "Vertreter einer Minderheitengruppe innerhalb des Margarine-Verbandes" für den Fall, daß Bußgeldbescheide erlassen würden, angedroht hatte, "die Vereinbarkeit der Beimischungsverordnung mit dem Grundgesetz, sofern erforderlich, bis zum Bundesverfassungsgericht anzufechten", ließ sich der Margarine-Verband von Rechtsanwalt Dr. M. ein Rechtsgutachten zu dieser Frage erstatten. Obwohl das Rechtsgutachten vom 6. Mai 1958 die schon bisher geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken unterstützte, waren die Mitglieder des Margarine-Verbandes mit dem Schreiben ihres Vorsitzenden an den BML vom 28. Juli 1958 und den entsprechenden "Vereinbarungen" ihres Verbandes mit dem Ministerium in den folgenden Jahren einverstanden und gaben die gewünschten Verpflichtungserklärungen ab, ohne eine Einschränkung in bezug auf die Gültigkeit der Beimischungsvorschriften zu machen. Hieraus durfte der BML die Schlußfolgerung ziehen, daß auch nach Auffassung der vertragschließenden unternehmen die Gültigkeit dieser Vorschriften für die vertraglichen Verpflichtungen unerheblich sei.
Außerdem muß berücksichtigt werden, daß die Margarineindustrie in der vereinbarten Aufbringung von Mitteln zur Gewährung von Förderungsbeiträgen einen Vorteil gegenüber dem vorgeschriebenen Beimischungszwang erblickte. Ein Unternehmen, das den öffentlich-rechtlichen Vertrag nicht geschlossen hätte, hätte die Beimischungsverordnung befolgen oder deren Vollziehung mittels Verwaltungszwangs und/oder eine hohe Geldbuße wegen Ordnungswidrigkeit erwarten müssen. Der Erfolg der am 3. Juli 1957 angedrohten gerichtlichen Schritte gegen den Beimischungszwang war ungewiß; die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Ungültigkeit des § 19 Abs. 1 MFG ist nur mit vier gegen drei Stimmen getroffen worden (BVerfGE 23, 208 [229]). In der Verfassungsbeschwerde der Klägerin vom 31. August 1963 gegen die damals maßgebende Beimischungs- und Preisverordnung begründete die Klägerin ihre Verpflichtiuigserklärungen gegenüber dem BML damit, daß sie davon ausgegangen sei, es handele sich um die Behebung einer vorübergehenden Schwierigkeit bei der Unterbringung der deutschen Rapsernte und daß sie sich einer Zusammenarbeit mit der Regierung nicht entziehen wollte. Offenbar kam die Gewährung von Förderungsbeiträgen auch der Margarineindustrie selbst zugute. Denn auf Betreiben des Margarine-Verbandes wurde für das Beimischungsjahr 1962 bestimmt, daß "aus inländischem Raps und Rübsen hergestelltes Rüböl zu dem durch Förderungsbeiträge verbilligten Preis von den Ölmühlen nur an diejenigen Margarinefabriken abgegeben werden (dürfe), die sich zur Aufbringung der Forderungsmittel durch Zahlung von Beiträgen verpflichtet haben". Da bei der erstmaligen Geltendmachung des Erstattungsanspruchs die einzelne Stützungsaktion schon mehrere Jahre vollständig abgeschlossen war, ist der Beklagten die Erstattung der möglicherweise ohne rechtlichen Grund empfangenen Leistungen der Klägerin unzumutbar.
Die Abweisung der Klage steht im übrigen im Einklang mit § 79 Abs. 2 BVerfGG, wonach eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, mit der eine Vorschrift für nichtig erklärt wird, grundsätzlich keine Auswirkung auf abgewickelte Rechtsbeziehungen haben soll und Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung ausgeschlossen sind. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 14. März 1972 [BVerfGE 32, 387, 390 [BVerfG 14.03.1972 - 2 BvL 35/71]]) widerspräche es "dem Sinn dieser Regelung, wenn eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Bestimmung auf bereits vollständig abgewickelte bürgerlich-rechtliche Vertragsbeziehungen einwirkte und etwa über den Gedanken des Wegfalls oder des Fehlens der Geschäftsgrundlage zu einem neuen Anspruch führte".
Hiernach ist die Revision der Klägerin zurückzuweisen und der Revision der Beklagten stattzugeben. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Dr. Paul
Dr. Korbmacher
Dörffler
Dr. Barbey