Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.06.1962, Az.: BVerwG V C 107.62
Klassifizierung eines Gewerbebetriebes als Kleinbetrieb im Sinne des Abgeltungsgesetzes (AbgG); Gewährung einer zusätzlichen Entschädigung für die Schädigung eines nach der Währungsreform nicht mehr fortgeführten Betriebes; Festsetzung einer Abgeltung von Besatzungsschäden; Entschädigung für Besatzungsschäden an betriebsnotwendigen Einrichtungsgegenständen gewerblicher Kleinbetriebe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.06.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 107.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 12076
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 14.11.1961 - AZ: 78 II 59
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 14, 262 - 269
- AS 14, 262
- DÖV 1963, 316 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Maßgebend für die Klassifizierung eines Gewerbebetriebes als Kleinbetrieb im Sinne des Abgeltungsgesetzes sind ausschließlich die Umsätze oder Gewinne aus der Zeit nach der Währungsreform.
- 2.
Eine zusätzliche Entschädigung (§ 26 AbgG) kann auch für die Schädigung eines nach der Währungsreform nicht mehr fortgeführten Betriebes gewährt werden.
In der Verwaltungsstreitssache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Zinser, Dr. Meyer-Westphalen und Dr. Gützkow
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. November 1961 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks ... in ..., auf dem er bis zum Einmarsch der amerikanischen Besatzungstruppen das Hotel ... führte. Vom 22. April 1945 bis 31. Dezember 1945 wurde dieses Hotel durch die Besatzungsmacht, danach bis 1951 von Flüchtlingen belegt. Bei Freigabe des Grundstücks durch die Besatzungsmacht im Dezember 1945 fehlten insbesondere zahlreiche betriebsnotwendige Einrichtungsgegenstände des Hotels. Den Betrieb hat der Kläger nicht wieder aufgenommen - wie er vorträgt - aus Kapitalmangel. Statt dessen hat er Läden und Büros eingerichtet und diese vermietet. Auf seinen Antrag erhielt er eine im Verhältnis 10: 1 auf DM umgestellte Entschädigung von ca. 7.000 DM. Nach dem Inkrafttreten des Abgeltungsgesetzes begehrte er eine zusätzliche Entschädigung.
Die Verwaltungsbehörden wiesen seinen Antrag zurück im wesentlichen mit der Begründung, daß der Hotelbetrieb nicht als gewerblicher Kleinbetrieb im Sinne der §§ 26, 27 AbgG anzusehen sei, für die Beurteilung, ob es sich hier um einen gewerblichen Kleinbetrieb gehandelt habe, seien allein maßgebend die Jahre unmittelbar vor der Betriebseinstellung, entweder das Jahr 1944 oder aber die Jahre 1939 oder 1938; in diesen Jahren hätten die Jahresgewinne aber die Grenzen des § 27 AbgGüberstiegen.
Mit seiner Klage hat der Kläger begehrt,
den Bescheid des Amtes für Verteidigungslasten Weiden vom 17. Januar 1958 und den Bescheid der Oberfinanzdirektion Nürnberg vom 28. November 1958 aufzuheben und das Amt für Verteidigungslasten Nürnberg zu verpflichten, dem Anfechtungskläger eine weitere Entschädigung zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts sowie den Bescheid des Verteidigungslastenamts Weiden und den Beschwerdebescheid der Oberfinanzdirektion Nürnberg aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, für den Kläger eine Entschädigung nach dem Dritten Abschnitt des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden festzusetzen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt der Beklagte
Aufhebung des Berufungsurteils und Abweisung der Klage.
Er führt zur Begründung aus: Sinn und Zweck des § 26 AbgG sei die Existenzerhaltung. Die in § 26 vorgesehenen Entschädigungen seien im Gegensatz zu den Regelungen im 1. und 2. Abschnitt des Abgeltungsgesetzes "objekt-bezogen". Daraus folge, daß in diesen Fällen eine zusätzliche Entschädigung nur dann in Betracht komme, wenn die bezweckte Existenzerhaltung auch erreicht werden könne. Das sei aber nicht der Fall, wenn der geschädigte Betrieb stillgelegt sei. § 26 AbgG sei kein "subjekt-bezogener" Härteausgleich, sondern eine Ausnahmeregelung, die restriktiv auszulegen sei. Deshalb stehe auch die jetzige "freiberufliche" Tätigkeit des Klägers der Anwendbarkeit des § 26 AbgG entgegen. Freiberufliche Tätigkeiten würden überhaupt nicht gefördert. Das Berufungsgericht nehme auch zu Unrecht an, daß die in § 27 AbgG genannten Umsätze und Gewinne, von denen die Klassifizierung des Betriebes abhänge, nur nach den Verhältnissen nach der Währungsreform zu ermitteln seien. Sei der Betrieb nicht über die Währungsreform hinübergerettet, so sei es begrifflich überhaupt nicht denkbar, die Umsatz- und Gewinnzahlen des Betriebes nach diesem Zeitpunkt heranzuziehen. In diesen Fällen müßten Vergleichszahlen aus einer früheren Zeit zugrunde gelegt werden. Das sei die notwendige Folge, wenn die §§ 26 ff. AbgG entgegen ihrem Sinn und Zweck auch auf nicht mehr existierende Betriebe angewendet würden. Es könne hier auch nicht auf den Umsatz und Gewinn nach der Währungsreform abgestellt werden, weil der Kläger seinen früheren Betrieb nicht etwa in einer anderen Form weiterführe, sondern eingestellt und einen neuen eröffnet habe. § 27 AbgG setze aber die Identität des Betriebes voraus.
Der Kläger beantragt
Zurückweisung der Revision.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Die Voraussetzungen zur Gewährung einer zusätzlichen Entschädigung nach §§ 26 ff. des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (BGBl. I S. 734) - AbgG - sind erfüllt. Die hier allein in Betracht kommende Nr. 2 des § 26 AbgG setzt voraus, daß Entschädigungen für vor dem 21. Juni 1948 verursachte Besatzungsschäden an betriebsnotwendigen Einrichtungsgegenständen gewerblicher Kleinbetriebe im Verhältnis von 1 DM für 10 RM umgestellt worden sind, daß der Schaden nicht vor der Währungsreform behoben und auch jetzt wirtschaftlich noch nicht überwunden worden ist. Meinungsverschiedenheiten bestehen hier nur insoweit, als es um die Frage des gewerblichen Kleinbetriebes geht.
1.
Wird ein Gewerbebetrieb nach seinem Umsatz oder seinem Gewinn klassifiziert, wie dies § 27 AbgG vorsieht, so ist es für die Beurteilung erforderlich zu wissen, auf welchen Zeitpunkt es dabei ankommen soll. Der Gesetzgeber, der einen solchen Beurteilungsmaßstab wählt, wird daher auch eine Regelung über den Beurteilungszeitpunkt treffen müssen, wenn § 27 AbgG für die Klassifizierung eines vor der Währungsreform geschädigten Gewerbebetriebes ausdrücklich an DM-Umsätze und -Gewinne anknüpft und zudem eine Legaldefinition darstellt (Urteil vom 8. Januar 1958 [BVerwGE 6, 107 [BVerwG 08.01.1958 - V C 200/54]]), muß in dieser Bestimmung auch die Entscheidung des Gesetzgebers liegen, daß nur die Zeit der Geltung der Deutschen Mark maßgebend sein soll, also die Zeit nach der Währungsreform, und es kann unmöglich angenommen werden, daß der Gesetzgeber einer Währungsausgleichsbestimmung vergessen hat, für Einzelfälle auch einen Zeitpunkt vor der Währungsreform zu bestimmen, wenn dies seiner Absicht entsprochen hätte. Eine solche Bestimmung wäre auch nicht sinnvoll.
Für die Berechnung entgangener Einnahmen eines Betriebes, wie sie bei der Requisitionsentschädigung angestellt wird, kommt es zwar maßgebend auf die Umsätze und Gewinne in der Zeit vor der Schädigung an; aus ihnen kann geschlossen werden, welche Umsätze und Gewinne der requirierte Betrieb aller Wahrscheinlichkeit nach ohne die Requisition gehabt hätte, und diese entgangenen Einnahmen gilt es dort zu ermitteln. Die zusätzliche Entschädigung nach dem Abgeltungsgesetz wird indessen nicht etwa nach dem früheren Umsatz oder Gewinn eines Betriebes bemessen. Die Umsatz- und Gewinnzahlen dienen vielmehr nur der Feststellung, ob dem geschädigten Betrieb eine zusätzliche Entschädigung aus sozialen Gründen zukommen soll. Dann aber kann es sich nur darum handeln, ob der Betrieb jetzt - also nach der Schädigung - einer zusätzlichen Entschädigung bedarf und demnach ob er jetzt nach der Schädigung ein Kleinbetrieb ist. Seine frühere Eigenschaft interessiert dagegen nicht und deshalb auch nicht Umsatz oder Gewinn aus der Zeit vor der Schädigung.
Die Nichtberücksichtigung der Umsätze und Gewinne aus der Reichsmarkzeit ist somit beabsichtigt und nicht übersehen.
Mithin kann eine zusätzliche Entschädigung nur an Betriebe gezahlt werden, die nach der Währungsreform im Sinne der Legaldefinition als Kleinbetriebe anzusehen sind. Eine Entschädigung kann demnach auch ein früherer Mittel- oder Großbetrieb erhalten, der heute die Voraussetzungen eines Kleinbetriebes erfüllt. War dagegen ein Betrieb vor der Währungsreform ein Kleinbetrieb und ist jetzt ein Groß- oder Mittelbetrieb, so kann keine zusätzliche Entschädigung verlangt werden. Welcher Zeitpunkt nach der Währungsreform in Betracht kommt, braucht hier nicht untersucht zu werden, weil insoweit kein Streit besteht; in Nr. 112 Abs. 5 der Richtlinien des Bundesministers der Finanzen vom 28. März 1956 (MinBlFin. 1956, 320) wird auf das Jahr 1954 abgestellt.
Bei dieser Ansicht entstehen auch keine Unbilligkeiten. Weitere Voraussetzung ist nämlich, daß der Schaden noch nicht überwunden ist. Hat sich etwa ein geschädigter früherer Kleinbetrieb nach der Währungsreform zu einem Mittel- oder Großbetrieb entwickelt, so wird sein Inhaber auch den Schaden überwunden haben und auf eine zusätzliche Entschädigung verzichten können. Ist ein früherer Mittel- oder Großbetrieb dagegen heute ein Kleinbetrieb und hat der geschädigte Inhaber den Schaden nicht überwunden, so erscheint es auch durchaus gerechtfertigt, daß dieser Geschädigte eine zusätzliche Entschädigung erhält. Gesetzesumgehungen sind nicht zu befürchten, weil die weitere Voraussetzung erfüllt sein muß, daß der Schaden noch nicht überwunden ist.
§§ 26 und 27 AbgG sind daher zusammen so zu lesen: "Sind Entschädigungen für vor dem 21. Juni 1948 verursachte Besatzungsschäden an betriebsnotwendigen Einrichtungsgegenständen gewerblicher Betriebe, die nach der Währungsreform keinen höheren Jahresumsatz als 100.000 DM oder keinen höheren Jahresgewinn als 10.000 DM erzielt haben, im Verhältnis von 1 DM für 10 RM umgestellt worden, so wird eine Entschädigung gewährt, soweit ..."
2.
Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn der geschädigte Betrieb nach der Wahrungsreform nicht mehr fortgeführt wird, wie das nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall ist. § 27 AbgG definiert den gewerblichen Kleinbetrieb dahin, daß er von einem Betrieb mit einem Jahresumsatz bis 100.000 DM und einem Jahresgewinn bis 10.000 DM spricht. Es darf kein höherer Umsatz oder Gewinn erzielt werden als der dort genanntes es heißt: "bis". Ausgeschlossen von der Vergünstigung sind danach nur die Mittel- und Großbetriebe, nicht dagegen die geschlossenen Betriebe, deren Umsatz oder Gewinn gleich Null ist und daher innerhalb der Grenzen des § 27 Nr. 1 AbgG liegt; eine Grenze nach unten besteht nicht. Daß von einem "Betrieb" nicht mehr gesprochen werden könne, wenn er nicht mehr betrieben werde, und § 27 AbgG folglich aufgegebene Betriebe nicht meinen könne, steht dem nicht entgegen. Es kann vielmehr auch von einem stillgelegten, geschlossenen oder aufgegebenen "Betrieb" die Rede sein, ohne daß dies, in sich widerspruchsvoll erscheint.
Nun wendet der Beklagte allerdings ein, aus dieser Definition müsse nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung der Schluß gezogen werden, daß die Geschädigten stillgelegter Betriebe überhaupt keinen Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung hätten. Indessen greift diese Überlegung nicht durch; sie würde entgegen der Meinung des Beklagten gegen Sinn und Zweck der Härteregelung der §§ 26 ff. AbgG verstoßen. Irrig ist nämlich die Meinung des Beklagten, daß § 26 Nr. 2 AbgG in erster Linie eine Existenzerhaltung der geschädigten Betriebe bezwecke und daß im Gegensatz zu der allgemeinen Entschädigungsregelung im Abgeltungsgesetz die Entschädigung in § 26 ausschließlich "objekt-bezogen" sei.
Wenn der Gesetzgeber in einem Gesetz zur Abgeltung von Unrechtsschäden auch wirtschaftspolitische Maßnahmen hätte treffen wollen, so hätte er das mit einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit tun müssen. Das ist indessen nicht geschehen. § 26 AbgG enthält keine Hinweise dafür, daß er auf wirtschaftspolitischen Erwägungen beruht und in erster Linie oder ausschließlich die Kleingewerbebetriebe in ihrer Wirtschaftsfähigkeit erhalten will. Auch mit keinem Wort ist davon die Rede, daß die gewährten Entschädigungen zweckgebunden seien und nur zur Förderung und Erhaltung der geschädigten Betriebe verwendet werden dürften. Das ist auch sonst in anderen Kriegsfolgengesetzen einschließlich dem Lastenausgleich bei Rechtsansprüchen auf Entschädigung nirgends der Falls allenfalls wird eine Zweckbindung bei der Gewährung von Darlehen oder bei Kannleistungen zur Auflage gemacht. Eine solche gesetzgeberische Maßnahme wäre ungewöhnlich. Sie darf daher auch nicht unterstellt werden, dies um so weniger, als die hier vertretene Ansicht mit dem Wortlaut der in Betracht kommenden Vorschriften im Einklang steht und außerdem sinnvoller, zweckmäßiger und ausgewogener erscheint.
Die Geschädigten, zu deren Gunsten die Regelung der §§ 26 ff. AbgG getroffen worden ist, haben einen doppelten Schaden erlitten; zu ihrem Sachschaden ist noch ein Währungsschaden hinzugekommen. Der Währungsschaden wird freilich in der Regel nicht entschädigt. Indessen fällt nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte der bürgerlich-rechtliche Schadensersatzanspruch als sog. Wertanspruch nicht unter die Umstellungsvorschriften, so daß die nach dem bürgerlichen Recht Geschädigten vollen Schadensersatz erhalten und insoweit keinen Währungsschaden erleiden. Die Ansprüche aus Besatzungsschäden sind dagegen als Geldsummenansprüche geregelt und daher auch von den allgemeinen Umstellungsvorschriften erfaßt (vgl. Urteil vom 11. Mai 1960 [BVerwGE 10, 290]). Die Umstellungsvorschriften des Abgeltungsgesetzes stellen zwar die Besatzungsgeschädigten nicht den Schadensersatzberechtigten gleich. Sie wollen aber den Währungsschaden bei bestimmten Sachschäden (in anderen Bestimmungen des Dritten Abschnitts auch bei bestimmten Personenschäden) wenigstens mildern. Die wirtschaftlich schwachen Geschädigten sollen einen im Vergleich zur allgemeinen Umstellungsregelung für Besatzungsschäden (§ 21 Abs. 4 AbgG) besseren Ausgleich erhalten für den Verlust solcher Habe, die in der Regel das Ergebnis ihrer ganzen oder wenigstens teilweisen früheren Lebensarbeit gewesen ist. Im Interesse des einzelnen Geschädigten wird eine zusätzliche Entschädigung gewährt und nicht im Interesse der Allgemeinheit zur Stärkung der Wirtschaft.
Ebensowenig kann davon die Rede sein, daß die Entschädigungsregelung in § 26 AbgG anders als in den allgemeinen Entschädigungsbestimmungen an das Schadensobjekt anknüpfe. Die allgemeine Entschädigungsregelung im Zweiten Abschnitt des Abgeltungsgesetzes - die Bestimmungen des Ersten Abschnitts, die "Grundvorschriften", spielen in diesem Zusammenhang keine Rolle; auf sie weist der Beklagte daher zu Unrecht hin - unterscheidet sich in diesem Punkte überhaupt nicht von der Regelung im Dritten Abschnitt. Beide Entschädigungsregelungen setzen die Verletzung eines geschützten Rechtsgutes des Geschädigten, des "Schadensobjekts", voraus. So knüpft § 26 Nr. 2 AbgG an die Schädigung von Einrichtungsgegenständen an wie § 4 AbgG an die Schädigung einer Sache. Der Unterschied besteht nur darin, daß es sich in § 26 AbgG um die Schädigung besonderer Sachen handelt, die hinsichtlich der Umstellungsregelung anders als die Schädigungen allgemeiner Sachen behandelt werden, und daß es sich ferner um eine besondere Gruppe von Geschädigten handelt, um solche nämlich, die ihren Schaden noch nicht überwunden haben. Entsprechend der Überschrift für den Dritten Abschnitt sind hier "Entschädigungen in besonderen Fällen" geregelt. Das aber hat mit "Objektbezogenheit" nichts zu tun: Die Entschädigung betrifft nicht das Objekt, sondern den dem Geschädigten entstandenen Schaden; sie ist daher nicht "objektbezogen". Im übrigen hat der erkennende Senat die Ansicht über die "Objektbezogenheit" dieser Regelung bereits in seinem Urteil vom 23. Mai 1962 widerlegt (BVerwG V C 62.61).
Dient § 26 AbgG aber nicht einem wirtschaftspolitischen Zweck, bezweckt er vielmehr eine Milderung unbilliger Härten, so muß er auch auf die Fälle Anwendung finden, in denen die Stillegung eines Betriebes eine Auswirkung der Schädigung war. Wenn schon eine Beeinträchtigung eines Gewerbebetriebes, weil nämlich der Schaden noch nicht überwunden werden konnte, eine zusätzliche Entschädigung rechtfertigt, dann muß erst recht die Schließung des Gewerbebetriebes infolge der Schädigung einen Grund für eine zusätzliche Entschädigung abgeben. Demnach bestehen keine Bedenken, § 27 AbgG auch auf den nach der Währungsreform nicht mehr fortgeführten Betrieb anzuwenden.
3.
Da der frühere Hotelbetrieb nicht mehr, auch nicht in einer anderen Form, fortgeführt wird - wie das Berufungsgericht festgestellt hat -, ist die Voraussetzung des § 27 Nr. 1 AbgG erfüllt, daß der geschädigte und später eingestellte Gewerbebetrieb des Klägers nach der Währungsreform keine 100.000 DM übersteigenden Umsätze und keine 10.000 DM übersteigenden Gewinne erzielt hat. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es für die Klassifizierung eines Betriebs nicht auf die in einem anderen Gewerbebetrieb oder einer freiberuflichen Tätigkeit erzielten Umsätze und Gewinne und demnach auch nicht auf die in diesem Zusammenhang auftauchenden Fragen an, inwieweit eine freiberufliche Tätigkeit als gewerbliche betrachtet werden darf und ob die Tätigkeit des Klägers nach der Währungsreform eine gewerbliche oder freiberufliche gewesen ist. Denn die §§ 26 und 27 AbgG beziehen sich immer nur auf den dem Geschädigten hinsichtlich seines Betriebes entstandenen Schaden. Die Umsätze und Gewinne des Klägers aus seiner jetzigen Tätigkeit interessieren nur hinsichtlich der weiteren Voraussetzung, ob der entstandene Schaden überwunden ist. Wenn das Berufungsgericht trotzdem die Umsätze und Gewinne des Klägers aus der Zeit nach der Währungsreform auch noch unter dem Gesichtspunkt geprüft hat, ob der Kläger ein Gewerbe ausübt und einen gewerblichen Kleinbetrieb leitet, so hatte dies im vorliegenden Falle keine rechtserheblichen Folgen. Im Ergebnis ist das Berufungsurteil vielmehr zutreffend und die Revision daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.400 DM festgesetzt.
Kohlbrügge
Dr. Zinser
Dr. Meyer-Westphalen
Dr. Gützkow