Bundesfinanzhof
Urt. v. 12.10.1995, Az.: I R 127/94
Wettbewerbsverbot; Subunternehmer; Gewinnausschüttung
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 12.10.1995
- Aktenzeichen
- I R 127/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 11301
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BFHE 179, 258 - 262
- BB 1996, 466-468 (Volltext mit amtl. LS)
- BFH/NV 1996, 81-82
- DB 1996, 507-508 (Volltext mit amtl. LS)
- DStR 1996, 337-338 (Volltext mit amtl. LS)
- DStZ 1996, 246-247 (Volltext mit amtl. LS)
- GmbHR 1996, 219-221 (Volltext mit amtl. LS)
- HFR 1996, 344-346 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1996, 1559-1560 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegt solange keinem Wettbewerbsverbot, als er der GmbH kein Vermögen entzieht, das zur Deckung des Stammkapitals benötigt wird.
2. Ob eine Kapitalgesellschaft die sich ihr bietende Geschäftschance mit eigenen personellen oder sachlichen Mitteln nutzt oder aber ihren Gesellschafter als Subunternehmer beauftragt, unterliegt ihrer freien unternehmerischen Entscheidung. Die Finanzbehörden und FG können sie nur daraufhin überprüfen, ob sie durch Umstände beeinflußt wurde, die ihre Veranlassung im Geschäftsverhältnis haben.
3. § 8 III 2 KStG hat nur Gewinnkorrekturfunktion. Die Vorschrift enthält keine geeignete Rechtsgrundlage, um abweichend von dem Grundsatz des § 15 II EStG Tätigkeiten oder die daraus erzielten Einkünfte einer anderen Person zuzurechnen.