§ 94 KWO - Wahlbezirke, WahlräumeBibliographieTitelKommunalwahlordnung (KWO)Amtliche AbkürzungKWONormtypRechtsverordnungNormgeberHessenGliederungs-Nr.333-12Die Wahlbezirke und Wahlräume müssen dieselben sein.