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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.05.1953, Az.: 2 StR 690/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.05.1953
Aktenzeichen
2 StR 690/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 11797
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 22.04.1952

Fundstellen

  • BGHSt 4, 205 - 207
  • JZ 1953, 609 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1953, 1233-1234 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Unzucht mit Kindern

Prozessgegner

den Invaliden Johann K. aus B., Kreis B., dort geboren am ... 1899,

Amtlicher Leitsatz

Auch der als Zeuge zur Hauptverhandlung erschienene Ehegatte des Angeklagten muß auf seinen Antrag alsbald als Beistand zugelassen werden. Es ist daher fehlerhaft, wenn dem Antrag des Ehegatten erst nach seiner Vernehmung als Zeuge entsprochen wird. Auf dem Verstoß kann das Urteil beruhen.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Mai 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung, Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 22. April 1952, soweit er verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter "Freisprechung im übrigen" wegen Unzucht mit Kindern in fünf vollendeten Fällen und in einem versuchten Falle verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel muß Erfolg haben.

2

1.

Die auf Verletzung des § 149 StPO gestützte Verfahrensrüge greift durch.

3

Die Revision bringt vor: Der Verteidiger habe unmittelbar nach dem Aufruf der Zeugen und Sachverständigen beantragt, die Ehefrau des Angeklagten als Beistand zuzulassen. Diesen Antrag habe der Vorsitzende mit der Begründung "unter keinen Umständen" abgelehnt, der Angeklagte habe einen Verteidiger und brauche daher keinen Beistand; er (der Vorsitzende) werde die Ehefrau erst zuletzt als. Zeugin vernehmen. Erst nach Vernehmung aller Zeugen habe der Vorsitzende dann "plötzlich von sich aus" die Ehefrau als Beistand zugelassen. Diese verspätete Zulassung habe die bis dahin bereits eingetretene Benachteiligung des Angeklagten nicht mehr wettmachen können.

4

In der Sitzungsniederschrift ist vermerkt: Beim Aufruf der Zeugen und Sachverständigen meldete sich als Zeugin auch die Ehefrau des Angeklagten. Die Zeugen entfernten sich vor der Verlesung des Eröffnungsbeschlusses aus dem Sitzungssaal. Nach der Vernehmung des vorletzten - 13. - Zeugen erging der Beschluß: "Die an (der) Gerichtsstelle anwesende Ehefrau, Frau K. des Angeklagten soll als Zeugin vernommen werden. Sie ist als Beistand des Angeklagten erschienen." Die Ehefrau K. sagte dann zur Sache aus. Hierauf wurde beschlossen und verkündet: "Die Ehefrau des Angeklagten bleibt gemäß § 61 I StPO unbeeidet. Sie wird nunmehr als Beistand ihres angeklagten Ehemannes zugelassen." Alsdann wurde noch der ärztliche Sachverständige Dr. F. gehört und darauf die Beweisaufnahme geschlossen.

5

Hiernach ist davon auszugehen, daß der Verteidiger, wie von der Revision behauptet, alsbald nach dem Aufruf der Sache namens der Ehefrau des Angeklagten beantragt hat, sie als Beistand zuzulassen, und daß das Gericht dem Antrag erst nach der Vernehmung aller Zeugen, einschließlich der Ehefrau E. selbst, stattgegeben hat. Dieses Verfahren ist rechtlich zu beanstanden.

6

Nach § 149 StPOist der Ehegatte eines Angeklagten in der Hauptverhandlung als Beistand zuzulassen und auf sein Verlangen zu hören. Dies gilt auch dann, wenn der Ehegatte als Zeuge vorgeladen und erschienen ist. Zwar finden auf ihn dann auch die Vorschriften der §§ 58 Abs. 1, 243 Abs. 4 StPO Anwendung, wonach die Verlesung des Eröffnungsbeschlusses und die Vernehmung des Angeklagten zur Sache in Abwesenheit der zeugen geschieht und die Zeugen jeweils in Abwesenheit der später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen sind. Hierdurch wird jedoch der dem Ehegatten in § 149 StPO eingeräumte, in der Natur des ehelichen Verhältnisses wurzelnde (RGSt 22, 199) Anspruch, als Beistand zugelassen zu werden, nicht beseitigt (RGSt 59, 353, 354). Dem Recht des Ehegatten auf Zulassung als Beistand entspricht aber die Pflicht des Gerichts, die Zulassung, sobald sie beantragt ist, auszusprechen. Es darf die Entscheidung über den Antrag nicht in der Schwebe lassen, sondern muß ihm, sofern er ordnungsmäßig gestellt ist, alsbald, vor einer weiteren Veränderung der Verfahrenslage, stattgeben (vgl. RGSt 25, 186). Die verspätete Bescheidung des Zulassungsantrags durch die Strafkammer verstieß daher gegen das Gesetz.

7

Auf dem Verfahrensfehler kann das angefochtene Urteil beruhen. Zwar hätte der Vorsitzende die Ehefrau des Angeklagten auch dann, wenn ihrem Antrag alsbald stattgegeben worden wäre, zeitweilig aus dem Sitzungssaal abtreten lassen müssen. Er wäre auch nicht verpflichtet gewesen, sie als erste Zeugin zu vernehmen. Wohl aber hätte er sich dann bei der in sein pflichtgemäßes Ermessen gestellten Bestimmung der Reihenfolge, in der die Zeugen zu vernehmen waren, ihr Interesse daran, als zugelassener Beistand möglichst der ganzen Beweisaufnahme anzuwohnen, besonders vor Augen halten und es gegen die den §§ 58 Abs. 1, 243 Abs. 4 StPO zu entnehmenden Gesichtspunkte - vgl. RGSt 52, 161 - sorgfältig abwägen müssen. Hätte der Vorsitzende diese Prüfung angestellt, so hätte er die Ehefrau des Angeklagten vermutlich nicht ausgerechnet als letzte Zeugin, sondern - schon um den Anschein zu vermeiden, als wolle er sie trotz ihrer Zulassung als Beistand möglichst lange der Beweisaufnahme fernhalten - früher als geschehen vernommen. Jedenfalls kann diese Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden. Der Senat hatte daher keinen Anlaß, auf die Frage einzugehen, ob ein Vorsitzender nicht, zumindest im Regelfalle, dem Sinn und Zweck des § 149 StPO zuwiderhandelt, also gesetzwidrig verfährt, wenn er den als Beistand zugelassenen Ehegatten, der gleichzeitig Zeuge ist, erst nach Vernehmung aller Zeugen, der Belastungs- wie der Entlastungszeugen, vernimmt und ihn dadurch im Ergebnis daran hindert, in dem zumeist entscheidenden Verhandlungsabschnitt der Zeugeneinvernahme wenigstens zeitweise als Beistand auch aufzutreten.

8

Wie das Beweisergebnis ausgefallen wäre, wenn die Ehefrau des Angeklagten schon früher Gelegenheit erhalten hätte, bei der Verteidigung ihres stark schwerhörigen Ehemannes als Beistand mitzuwirken, entzieht sich der Beurteilung Hiernach läßt sich das Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensverstoß nicht verneinen.

9

2.

Die von der Revision weiter vorgetragenen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Besondere Umstände, die der Strafkammer die Notwendigkeit aufdrängen mußten, entsprechend dem Hilfsbeweisantrag des Verteidigers, auch die Kinder Inge O., Maria S. und Christel E. durch einen Sachverständigen auf ihre Glaubwürdigkeit begutachten zu lassen, sind nicht ersichtlich. Ebenso hat die Strafkammer den weiteren Hilfsbeweisantrag, über die Glaubwürdigkeit der Kinder Rosemarie K., Ingrid S. und Irene S. einen weiteren Sachverständigen als Obergutachter zu hören, rechtsirrtumsfrei abgelehnt (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO). Die Strafkammer hatte auch ersichtlich keinen Anlaß, von Amts wegen nach § 244 Abs. 2 StPO, ohne daß der Verteidiger einen dahingehenden Beweisantrag gestellt hatte, eine Ortsbesichtigung an der Brücke über die Erft vorzunehmen.

10

Ebensowenig begegnet die Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den festgestellten Sachverhalt rechtlichen Bedenken.

Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner Dr. Sauer Dr. Ludwig