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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 01.08.1969, Az.: 3 AZR 170/68

Schiff der Bundesmarine; Auswärtszulage; Mindestbestimmungen des Arbeitebers; Mitbestimmungsrecht des Personalrats; Übergangszeit

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
01.08.1969
Aktenzeichen
3 AZR 170/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 10003
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Kiel 23.02.1968 - 3 Sa 250/67

Fundstellen

  • AP Nr. 4 zu § 38 MTB II
  • BB 1969, 1311
  • DB 1969, 2090 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Der auf einem Schiff der Bundesmarine beschäftigte und an Bord untergebrachte Arbeiter hat nach MTB 2 SR 2b Nr. 15 Abs. 1 Buchst. e Anspruch auf Auswärtszulage, wenn seine Unterkunft nicht den vom Arbeitgeber erlassenen Mindestbestimmungen entspricht. Solange solche Mindestbestimmungen nicht erlassen sind, setzt sie das Gericht gemäß BGB § 315, im Falle eines Mitbestimmungsrechts des Personalrats gem BGB §§ 317, 319 durch Urteil fest. Für diese Übergangszeit hat es der Senat als angemessen erachtet daß die "Bestimmungen über die Unterkunftsräume und Kochgelegenheiten auf schwimmenden Fahrzeugen und Geräten der Bundeswasserverwaltung und Schiffahrtsverwaltung" angewendet werden, die der Bundesminister für Verkehr durch Erlaß vom 31.12.1963 (Z 3 - PltV 9/216 Vm/63) eingeführt hat.