Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 11.08.1965, Az.: 4 AZR 187/64
Übertariflicher Lohn; Tariflohnerhöhung; Effektivklausel; Bestandsklausel
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 11.08.1965
- Aktenzeichen
- 4 AZR 187/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 10048
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Mannheim 09.04.1964 - 7 Sa 9/64
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1965, 1109
- DB 1965, 1446 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Ein übertariflicher Lohn wird durch Tariflohnerhöhungen grundsätzlich solange nicht berührt, als der Tariflohn den bisher übertariflichen Lohn nicht überschreitet.
2. Wird durch einen Lohntarif eine Tariflohnerhöhung eingeführt und gleichzeitig bestimmt, daß bisherige Zuschläge von dem Tarif nicht berührt und auch weiterhin betrieblich geregelt werden sollen, so handelt es sich dabei um eine (neutrale) Bestandsklausel und nicht um eine sog. relative Effektivklausel.