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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 11.08.1965, Az.: 4 AZR 187/64

Übertariflicher Lohn; Tariflohnerhöhung; Effektivklausel; Bestandsklausel

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
11.08.1965
Aktenzeichen
4 AZR 187/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 10048
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Mannheim 09.04.1964 - 7 Sa 9/64

Fundstellen

  • BB 1965, 1109
  • DB 1965, 1446 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein übertariflicher Lohn wird durch Tariflohnerhöhungen grundsätzlich solange nicht berührt, als der Tariflohn den bisher übertariflichen Lohn nicht überschreitet.

2. Wird durch einen Lohntarif eine Tariflohnerhöhung eingeführt und gleichzeitig bestimmt, daß bisherige Zuschläge von dem Tarif nicht berührt und auch weiterhin betrieblich geregelt werden sollen, so handelt es sich dabei um eine (neutrale) Bestandsklausel und nicht um eine sog. relative Effektivklausel.