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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.03.2004, Az.: BVerwG 3 B 14.04

Einstellung eines Beschwerdeverfahrens nach Rücknahme eines Rechtsmittels

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.03.2004
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 14.04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 30199
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 20.12.2001 - AZ.: 5 A 278/00
OVG Niedersachsen - 28.08.2003 - AZ: 11 LB 270/02
nachfolgend
BVerwG - 20.01.2005 - AZ: BVerwG 3 C 1/04

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. März 2004
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:

Tenor:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 175.334,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. August 2003 mit Schriftsatz vom 3. März 2004 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 175.334,00 EUR festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13, 14 GKG.

Prof. Dr. Driehaus
van Schewick
Dr. Dette