Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.05.2026, Az.: B 11 AL 9/26 B

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
27.05.2026
Aktenzeichen
B 11 AL 9/26 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 15652
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:270526BB11AL926B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Kassel - 19.05.2025 - AZ: S 3 AL 8/24
LSG Hessen - 23.02.2026 - AZ: L 7 AL 65/25

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. Februar 2026 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.

2

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

3

Die Klägerin hält für grundsätzlich bedeutsam

"..., ob eine Regelungslücke des Gesetzgebers vorliegt, wonach die analoge Anwendung des § 152 SGB III, nämlich der Annahme eines fiktiven Arbeitsentgelts nach Sinn und Zweck der Norm, auch für diejenigen Versicherten zu eröffnen ist, die beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Rahmen einer im geringen Umfang ausgeübten Erwerbstätigkeit mit Beginn der Pflegezeit nicht vollständig aufgeben, sondern in einem nur geringen Umfang neben dem Bezug von Pflegeunterstützungsgeld gem. § 26 Abs. 2 Nr. 2b SGB III beschäftigt sind."

4

Sie hat aber zumindest die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage nicht hinreichend klar dargelegt. Diese ist nicht nur zu verneinen, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet ist oder sich in vorliegenden höchstrichterlichen Entscheidungen bereits ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung ergeben, sondern auch, wenn die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz zu ersehen oder so gut wie unbestritten ist, also praktisch außer Zweifel steht (zusammenfassend BSG vom 2.10.2015 - B 10 LW 2/15 B - juris RdNr 6 mwN). Deshalb muss sich die Beschwerdebegründung mit diesen Gesichtspunkten substantiiert auseinandersetzen. Daran fehlt es hier.

5

Die Klägerin ist der Auffassung, das Arbeitslosengeld (Alg) müsse in ihrem Fall nicht nach dem letzten Verdienst in Höhe von 600 Euro monatlich, sondern nach § 152 SGB III fiktiv bemessen werden, weil sie neben ihrer Erwerbstätigkeit noch ihre Eltern gepflegt habe. Die für eine Analogie erforderliche planwidrige Regelungslücke ist aber nicht bereits dann gegeben, wenn eine erwünschte Ausnahmeregelung fehlt oder eine gesetzliche Regelung aus sozial- oder rechtspolitischen Erwägungen als unbefriedigend empfunden wird. Eine Lücke besteht vielmehr nur dort, wo das Gesetz eine Regelung weder ausdrücklich noch konkludent getroffen hat und es deshalb nach dem zugrunde liegenden Konzept, dem "Gesetzesplan", unvollständig und damit ergänzungsbedürftig ist (vgl BSG vom 13.4.2022 - B 5 R 291/21 B - juris RdNr 12 mwN). Diese Möglichkeit lässt die Beschwerdebegründung nicht erkennen. Eine planwidrige Lücke läge nur vor, wenn der Wortlaut der Vorschrift - hier also § 152 SGB III - nicht alle Fälle erfasste, die nach der Entstehungsgeschichte, dem systematischen Zusammenhang sowie ihrem Sinn und Zweck erfasst sein sollten. Schon nach dem eigenen Vortrag der Klägerin existiert aber mit § 150 Abs 2 Nr 4 SGB III eine Regelung im SGB III, die der besonderen Situation der Inanspruchnahme von Pflegezeit bei der Festlegung des Bemessungszeitraums und des Bemessungsrahmens Rechnung trägt. Diese Regelung greift jedenfalls dann, wenn wegen der Pflege das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war. In diesem Fall bleibt die Pflegezeit bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums außer Betracht. Vortrag dazu, warum - dennoch - eine planwidrige Regelungslücke für den Fall der zeitgleichen Pflege und Erwerbstätigkeit vorliegen sollte, fehlt. Es fehlt zudem an Vortrag, warum die Situation der Klägerin, die im Bemessungszeitraum mehr als 150 Tage versicherungspflichtiges Entgelt erzielt hat, mit dem von § 152 SGB III erfassten Sachverhalt vergleichbar sein soll. Allein der Umstand, dass die Klägerin der Auffassung ist, der aus dem erzielten Entgelt abgeleitete Anspruch auf Alg sei zu niedrig und deshalb im Rahmen der fiktiven Bemessung durch einen höheren zu ersetzen, genügt dafür nicht. Insoweit hätte es - unter systematischen Gesichtspunkten - weiteren Vortrags dazu bedurft, warum das Entgelt der Klägerin aus versicherter Beschäftigung nicht bei der Bemessung des Alg zu berücksichtigen sein sollte. Dazu hätte zu den versicherungsrechtlichen Grundsätzen für einen Anspruch auf Alg vorgetragen werden müssen, der dem Grunde nach ua an die Erfüllung einer Anwartschaftszeit aus versicherungspflichtiger Beschäftigung (§ 142 f SGB III) sowie der Höhe nach an das Entgelt aus versicherungspflichtiger Beschäftigung anknüpft (§§ 150 ff SGB III).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.