Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.04.2013, Az.: 2 StR 632/12
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.04.2013
- Aktenzeichen
- 2 StR 632/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2013, 35335
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 14.09.2012
Verfahrensgegenstand
Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. April 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. September 2012 wird - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. Januar 2013 - als unbegründet verworfen mit der Maßgabe, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in den Fällen II Anklagepunkte 1 und 5 der Urteilsgründe entfällt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.