Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.09.1960, Az.: 2 StR 382/60
Entgegennahme eines Darlehens als ein "Annehmen von Vorteilen"; Veranlassung zur pflichtwidrigen Duldung von Kontoüberziehungen; Identität von Ausführungshandlungen; Möglichkeit der Tateinheit zwischen passiver Bestechung und Betrug
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.09.1960
- Aktenzeichen
- 2 StR 382/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 11122
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bonn - 22.02.1960
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Schwere passive Bestechung u.a.
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 28. September 1960
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender
Bundesrichter Dr. Dotterweich, Scharpenseel, Dr. Schalscha, Kirchhof als beisitzende
Richter
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 22. Februar 1960
- 1.
im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte der schweren passiven Bestechung in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Betrug, sowie der Untreue und des Betruges in je drei Fällen schuldig ist,
- 2.
im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben, soweit der Angeklagte im Falle. Sch. wegen schwerer passiver Bestechung und wegen Betruges verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Entscheidungsgründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen schwerer passiver Bestechung in zwei Fällen, wegen Untreue in drei Fällen und wegen Betruges in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis sowie zu drei Geldstrafen von je 100 DM verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision; er beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde.
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1.
Die Verfahrensrüge ist entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt und daher unbeachtlich.
2.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde hat, abgesehen von der Beurteilung des rechtlichen Verhältnisses zwischen schwerer passiver Bestechung und Betrug in Falle Sch., keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Anwendung der verschiedenen, von der Strafkammer angezogenen Strafvorschriften auf den festgestellten Sachverhalt entspricht jeweils dem Gesetz. Das gilt auch für die beiden Fälle der schweren passiven Bestechung, bei denen das Landgericht in der Entgegennahme der Darlehen ein "Annehmen von Vorteilen" gesehen hat. Die Darlehensbeträge rührten zwar aus Mitteln her, die erst der Angeklagte durch sein treuwidriges, nach § 256 StGB strafbares Dulden von Kontoüberziehungen seitens der Darlehensgeber diesen hat zukommen lassen. Auch wurden von ihnen die Darlehen, wie dem Angeklagten bewußt war, in der Erwartung gegeben, daß er dadurch zur weiteren pflichtwidrigen Duldung von Kontoüberziehungen veranlaßt werde. Dennoch sind die Darlehensbeträge nicht mit den aus den Amtspflichtverletzungen gezogenen "Früchten" identisch, deren In-Aussicht-Stellen kein Versprechen von "Vorteilen" im Sinne des § 332 StGB ist (vgl. BGHSt 1, 182 und die dort angeführten Rechtsprechungsnachweise). Hier flössen nämlich die durch die Kontoüberziehungen gewonnenen Geldmittel zunächst den Darlehensgebern zu, so daß es sich bei den Darlehensbeträgen nicht um Vorteile handelt, die dem Angeklagten unmittelbar aus den ihm angesonnenen pflichtwidrigen Handlungen erwachsen sind.
Zu beanstanden ist, wie schon erwähnt, in sachlichrechtlicher Hinsicht nur, daß die Strafkammer im Falle Sch. zwischen der schweren passiven Bestechung und dem Betrug Tatmehrheit angenommen hat. Darin kann ihr nicht gefolgt werden, des Fordern der Darlehen durch den Angeklagten sowohl der Verwirklichung des Betruges zum Nachteil des - früheren - Mitangeklagten Sch. als auch der Erfüllung des Tatbestandes der schweren passiven Bestechung gedient hat. Es liegt also - mindestens teilweise - Gleichheit (Identität) der Ausführungshandlungen vor, so daß insoweit das Vorgehen des Angeklagten rechtlich nur eine Tat bildet. Daß die Annahme von Tateinheit zwischen passiver Bestechung und Betrug möglich ist, hat schon das Reichsgericht mehrfach ausgesprochen (vgl. JR 1925 Nr. 541, HRR 1937 Nr. 534 und 1940 Nr. 195); seine Auffassung wird auch vom Bundesgerichtshof geteilt, wie aus dem Urteil des erkennenden Senats vom 6. November 1959 - 2 StR 408/59 - (teilweise, jedoch nicht in dem hier maßgeblichen Teil abgedruckt in BGHSt 328) hervorgeht.
Die von der Ansicht des Landgerichts abweichende Beurteilung des rechtlichen Verhältnisses zwischen der schweren passiven Bestechung und dem Betrug im Falle Sch. kann von hier aus durch eine entsprechende Änderung des Urteils im Schuldspruch zum Ausdruck gebracht werden. Sie führt jedoch zu einer teilweisen Aufhebung des Strafausspruchs. Da für das tateinheitsliche begangene Delikt nur eine Einzelstrafe in Betracht kommt, keinen die für die schwere passive Bestechung und für den Betrug gesondert ausgesprochenen Einzelstrafen von sechs und drei Senaten Gefängnis nicht aufrechterhalten werden; das hat auch den Wegfall der Gesamtstrafe zur Folge. Hingegen werden von der Änderung des Schuldspruchs die in den übrigen Fällen ausgeworfenen Einzelstrafen sowie die Geldstrafen nicht berührt, da ausgeschlossen ist, daß sie in ihrer Höhe durch die irrtümliche Festsetzung der beiden Einzelstrafen statt einer Einzelstrafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden sind.
Die Strafkammer wird also in der neuen Hauptverhandlung statt der zwei Einzelstrafen eine Einzelstrafe festzusetzen und aus ihr und den bestehengebliebenen Einzelstrafen eine neue Gesamtstrafe zu bilden haben.
Dotterweich
Scharpenseel
Dr. Schalscha
Kirchhof