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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.07.1982, Az.: 2 StR 332/82

Anrechnung einer im Ausland erlittenen Freiheitsstrafe auf einen Strafausspruch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.07.1982
Aktenzeichen
2 StR 332/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 14038
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Fulda - 17.02.1982

Fundstelle

  • StV 1982, 468

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Prozessführer

Arbeiter August N. aus F., geboren am ... 1949 in N./Kreis F., zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und
des Generalbundesanwalts
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
am 2. Juli 1982
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom 17. Februar 1982 im Strafausspruch mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als es sich um die Anrechnung der in Marokko erlittenen Auslieferungshaft handelt.

    In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die Revision ist im wesentlichen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Sie greift nur insoweit durch, als es das Landgericht unterlassen hat, eine Entscheidung nach § 51 Abs. 4 S. 2 StGB zu treffen. Gemäß dieser Vorschrift hat das Gericht den Maßstab für die Anrechnung der im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung nach seinem Ermessen zu bestimmen. Der gesetzgeberische Grund hierfür liegt darin, daß ausländische Verhältnisse mit den deutschen vielfach nicht vergleichbar sind. Das Revisionsgericht kann den Strafausspruch nicht selbst erganzen. Da es im Urteil heißt, der Angeklagte habe in Marokko schwere Haftbedingungen erdulden müssen (S. 45) ist es möglich, daß die Strafkammer bei Ausübung ihres Ermessens zu einem Umrechnungsmaßstab gekommen wäre, der günstiger ist als eine Anrechnung im Regelverhältnis eins zu eins. Dem steht nicht ohne weiteres entgegen, daß das Landgericht die erschwerten Haftumstände bereits bei der Bemessung der Strafhöhe berücksichtigt hat. Der Senat vermag nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, daß der Tatrichter trotzdem bei seiner Entscheidung über die Anrechnung der Auslieferungshaft zu einem vom Regelverhältnis abweichenden Umrechnungsmaßstab gelangt wäre.

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