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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.12.1968, Az.: 4 StR 489/68

Verurteilung wegen Eingriffen in den Straßenverkehr ; Vorliegen von Strafmilderungsgründen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.12.1968
Aktenzeichen
4 StR 489/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 12845
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Trier - 01.04.1968

Verfahrensgegenstand

Versuchter Totschlag u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 20. Dezember 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Börtzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts Trier vom 1. April 1968 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

I.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten

  1. a)

    wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 StGB),

  2. b)

    wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StGB) in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt (§ 113 StGB) und mit einem Vergehen nach § 316 StGB und

  3. c)

    wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3 Nr. 1 StGB (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StGB) und mit Widerstand gegen die Staatsgewalt (§ 113 StGB)

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zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis (mit Ausnahme der Erlaubnis zum Führen von Traktoren) mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen.

3

Es hat folgende Feststellungen getroffen:

4

Zu a): Der Angeklagte hatte sich in der Nacht vom 24. zum 25. Juli 1967 einer Befragung durch die Polizei wegen einer in dieser Nacht von ihm begangenen Sachbeschädigung zum Nachteil des Matthias R. entzogen und wurde deshalb gesucht. Gegen 2.45 Uhr bis 3.00 Uhr fuhr er mit seinem Personenkraftwagen aus dem hinter dem Wirtschaftsgebäude seines Anwesens gelegenen Gelände durch den Hofraum in die Hofeinfahrt und bog von dort mit aufgeblendeten Scheinwerfern nach links auf die Dorfstraße ein. Als der Gendarmerie-Hauptmeister L. ihn bemerkte, trat er vom Bürgersteig etwa einen Schritt auf die Fahrbahn und gab ihm mit einer Handlampe, die rotes Licht zeigte, Haltezeichen. Der Angeklagte beachtete das Zeichen nicht und fuhr so an den Beamten heran, daß dieser zur Seite springen mußte, um nicht angefahren zu werden. Das Schwurgericht hat es für möglich gehalten, daß der Angeklagte, dessen Blutalkoholgehalt mindestens 1,62 bis 1,65 Promille betrug, den Gendarmerie-Hauptmeister Linster nicht bemerkt hat.

5

Zu b): Als der Angeklagte auf der Weiterfahrt ein entgegenkommendes Polizeifahrzeug sah, bog er nach rechts in die ansteigende Dorfstraße ein. Das Polizeifahrzeug, in dem sich die Gendarmerie-Meister H. und D. befanden, nahm mit eingeschaltetem Blaulicht die Verfolgung auf. Der Gendarmerie-Hauptmeister L. fuhr in dem Personenkraftwagen des Nikolaus Ha. des Schwiegersohns des Matthias R., in entgegengesetzter Richtung, um dem Angeklagten den Fluchtweg abzuschneiden. Der Angeklagte bog jetzt mit einer Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/h plötzlich nach rechts von der Dorfstraße ab und fuhr mehrfach um einen Häuserblock herum, um seine Verfolger abzuschütteln, die ihm in einer Entfernung von etwa 10 bis 20 m folgten; dabei wechselte er wiederholt die Fahrbahnseite, um von dem von ihm als Polizeifahrzeug erkannten ihn verfolgenden Wagen nicht überholt zu werden. Auf dem Fluchtweg kam ihm der Wagen Ha. entgegen. Weil L. und Ha. den Wagen des Angeklagten erkannten, hielt Ha. das Fahrzeug am rechten Straßenrand an. Es stand etwas schräg so, daß zwischen dem linken Heckteil und dem linken Straßenrand (in Fahrtrichtung Ha. gesehen) ein Raum von 3 m blieb. L. sprang aus dem Wagen, und gab dem Angeklagten, der in diesem Augenblick noch etwa 20 bis 30 m entfernt war, mit der Handlampe deutlich sichtbare Haltezeichen; dabei stand er etwa 1 m neben dem linken hinteren Kotflügel des Ha.schen Wagens.

6

Der Angeklagte verminderte seine Geschwindigkeit zunächst auf etwa 20 km/h. Als er sich L., den er als Gendarmerie-Beamten erkannt hatte, bis auf etwa 10 m genähert hatte, gab er wieder Vollgas und fuhr dicht an dem haltenden Pkw vorbei auf ihn zu. Der Beamte konnte sich erst im letzten Augenblick durch einen Sprung hinter das Fahrzeug Ha. vor dem Überfahrenwerden retten.

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Zu c): Auf seiner Flucht kam der Angeklagte schließlich zu seinem Anwesen zurück. Dort stellten ihn die Gendarmerie-Beamten D. und H.. D. eröffnete ihm, daß er wegen des Verdachts, in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand gefahren zu sein, zur Entnahme einer Blutprobe nach Bitburg gebracht werden müsse. Der Angeklagte weigerte sich und konnte erst mit Hilfe des inzwischen auch eingetroffenen Gendarmerie-Hauptmeisters L. nach Überwindung heftigsten Widerstandes (insoweit ist das Verfahren nach § 154 StPO vorläufig eingestellt worden) in das Polizeifahrzeug hineingebracht werden.

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Auf der Fahrt nach Bitburg saß der Angeklagte neben D. auf dem rechten hinteren Rücksitz des von H. geführten Wagens. Er beschimpfte die Beamten laufend (auch insoweit ist das Verfahren nach § 154 StPO vorläufig eingestellt worden). Auf der Bundesstraße 257 fuhr H. hinter der Ortschaft Wolfsfeld mit einer Geschwindigkeit von 80 bis 90 km/h. Die Fahrbahn ist dort 8 m breit und hat auf beiden Seiten befahrbare Randstreifen von 1,50 m Breite. An einer Stelle, an der sich beiderseits der Straße eine 2 bis 3 m tiefe Böschung und am linken Straßenrand (in Fahrtrichtung des Wagens gesehen) eine Leitplanke befindet, warf sich der Angeklagte plötzlich wuchtig nach vorn, ergriff mit beiden Händen das Lenkrad und versuchte, das Fahrzeug von der Fahrbahn die Böschung herunterzusteuern. Dabei rief er: "Wir sollen alle vier verrecken." Wegen der hohen Geschwindigkeit geriet das Fahrzeug heftig ins Schleudern und fuhr mehrfach in Schlingerlinien über beide Fahrbahnhälften. H. konnte es nur unter größter Kraftanstrengung auf der Fahrbahn halten.

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II.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie will das Urteil nicht angreifen, soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und im Fall c) des Urteilssatzes wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt verurteilt worden ist. Diese Beschränkung ist unzulässig. Das ergibt sich bezüglich der Verurteilung wegen Widerstandes daraus, daß bei einer Verurteilung wegen mehrerer in Tateinheit stehender strafbarer Handlungen eine Beschränkung des Rechtsmittels auf einen der mehreren rechtlichen Gesichtspunkte nicht möglich ist, bezüglich der Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung daraus, daß die Revision das gesamte Fahrverhalten des Angeklagten als eine fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung gewertet wissen will und die Rechtskraft der insoweit erfolgten Verurteilung im Falle a) des Urteilssatzes als selbständiger strafbarer Handlung dem entgegenstehen würde. Die danach erforderliche Nachprüfung des Urteils im vollen Umfang läßt jedoch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen, so daß der Revision der Erfolg versagt bleibt.

10

1.

a)

Die Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 StGB gibt zu Erörterungen keinen Anlaß.

11

b)

In dem weiteren Verhalten des Angeklagten hat das Schwurgericht zutreffend einen unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB begangenen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr i.S. des § 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StGB in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt und mit einem Vergehen nach § 316 StGB gesehen (BGHSt 22, 7 [BGH 04.10.1967 - 4 StR 356/67]). Daß es das ständige Wechseln der Fahrbahnseite durch den Angeklagten, um ein Überholtwerden durch das nachfolgende Polizeifahrzeug zu verhindern, nicht besonders gewürdigt hat, beschwert den Angeklagten nicht. Die Angriffe der Revision greifen nicht durch; sie wenden sich zum Teil gegen die Feststellungen des Schwurgerichts und beruhen im übrigen im wesentlichen auf einer Verkennung des Gefährdungsvorsatzes in § 315 b StGB (BGHSt 22, 67). Da das Schwurgericht nicht hat feststellen können, daß die Fahrweise des Angeklagten beim Zufahren auf den Gendarmerie-Hauptmeister L. alkoholbedingt war (UA 24), hat es mit Recht insoweit nur ein Vergehen nach § 316 StGB, nicht ein solches nach § 315 c StGB angenommen. Es hat ferner das Verhalten des Angeklagten zutreffend als selbständige Handlung angesehen (BGH VRS 32, 365).

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c)

Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit einem unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3 Nr. 1 StGB begangenen vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StGB und mit Widerstand gegen die Staatsgewalt begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Revision erschöpft sich in Angriffen gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Schwurgerichts. Dieses hat insbesondere das Verhalten des Angeklagten, der, als der Polizeiwagen mit einer Geschwindigkeit von 80 bis 90 km/h fuhr, sich vom Rücksitz plötzlich nach vorn warf, mit beiden Händen unter Anwendung von Gewalt in das Steuer griff und versuchte, den Polizeiwagen von der Fahrbahn auf die 2 bis 3 m tiefe Straßenböschung zu steuern, mit Recht sowohl als einen "ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff" im Sinne des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB als auch als einen versuchten Totschlag gewertet. Das Verhalten des Angeklagten war eine von außen kommende, nämlich von einem nicht an der Führung des Fahrzeugs beteiligten Insassen ausgehende Einwirkung auf einen Verkehrsvorgang, die den Eingriffen nach § 315 b Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB ihrer Art nach verwandt und ebenso gefahrenträchtig war wie diese. Dem vom Schwurgericht festgestellten bedingten Tötungsvorsatz stand nicht entgegen, daß der Angeklagte bei Bejahung eines solchen Vorsatzes - wie die Revision meint - auch seinen eigenen Tod billigend hätte in Kauf nehmen müssen. Einmal war dies nach den Feststellungen durchaus möglich; dafür spricht die Äußerung: "Wir sollen alle vier verrecken." Zum anderen kann der Angeklagte sich sehr wohl nur den Tod eines oder mehrerer der ihn begleitenden Polizeibeamten vorgestellt haben, ohne sich über die Folgen des Unfalls für ihn selbst Gedanken zu machen. Auch, zwischen der Absicht, einen Unglücksfall herbeizuführen, und dem bedingten Tötungsvorsatz besteht kein Widerspruch. Beide können nebeneinander vorliegen.

13

Zu einer Erörterung des § 315 b Abs. 6 StGB i.V.m. § 315 Abs. 6 StGB gab der Sachverhalt keinen Anlaß.

14

2.

Die Strafzumessungsgründe lassen mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, daß sich das Schwurgericht der Milderungsmöglichkeit nach § 51 Abs. 2 StGB, im Falle der Verurteilung wegen versuchten Totschlags der doppelten Milderungsmöglichkeit nach §§ 44 und 51 Abs. 2 StGB bewußt war. Das Schwurgericht hat (UA 29 Abs. 2) "unter Anwendung der Milderungsmöglichkeiten des § 44 StGB ... auf folgende Einzelstrafen erkannt". Mit dem Hinweis auf § 44 StGB kann hier nur die sich aus § 51 Abs. 2 i.V.m. § 44 StGB ergebende Möglichkeit gemeint sein, die Strafe nach Versuchsgrundsätzen zu mildern, da dieser Satz der Urteilsgründe sich auf alle drei Taten bezieht, wegen derer der Angeklagte verurteilt worden ist. Der nochmaligen Milderungsmöglichkeit unmittelbar aus § 44 StGB bei der für den versuchten Totschlag erkannten Strafe hat das Schwurgericht dann zutreffend bei der Bemessung der Einzelstrafe für dieses Verbrechen durch nochmalige Erwähnung des § 44 i.V.m. § 43 StGB Rechnung getragen.

Rotberg
Börtzler
Mayr
Sanders
Spiegel