Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.09.1989, Az.: V ZR 343/87
Veräußerung des Grundstücks; Löschung der Grundschuld; Ablösung der Grundschuld; Gläubiger; Kaufpreisanspruch; Auflassungsvormerkung; Vorrangigkeit; Eintragung im Grundbuch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.09.1989
- Aktenzeichen
- V ZR 343/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 13737
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JuS 1990, 499
- NJW-RR 1990, 206-207 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Kann der Eigentümer die Pflicht zur lastenfreien Veräußerung des Grundstücks nicht erfüllen, weil der Grundschuldgläubiger der Löschung der Grundschuld nicht zustimmt, und tritt der Eigentümer deshalb den Kaufpreisanspruch in Höhe des zur Grundschuldablösung benötigten Betrages an den Gläubiger ab, so stellt sich die durch Zahlung des Käufers erreichte Ablösung der Grundschuld als Leistung des Grundstückseigentümers dar.
2. Sind eine Grundschuld und eine Auflassungsvormerkung trotz vereinbarten Vorrangs der Auflassungsvormerkung gleichrangig im Grundbuch eingetragen worden, so ist die Grundschuld dennoch entstanden, wenn gem. §139 BGB anzunehmen ist, daß sie jedenfalls mit dem gesetzlichen Rang des § 879 I BGB entstehen sollte.