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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.10.1956, Az.: II ZR 137/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.10.1956
Aktenzeichen
II ZR 137/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 10187
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 22.03.1955

Fundstellen

  • DB 1956, 1058 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1956, 1796-1798 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der W. F. AG in S., J.str. ...

Prozessgegner

den Kaufmann Heinz F. in S.,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Verpflichtung des geschädigten Dritten, dem Haftpflichtversicherer des Haftpflichtigen die gerichtliche Geltendmachung des Haftpflichtanspruchs gegen den Haftpflichtigen unverzüglich anzuzeigen, wird nicht schon durch die Einreichung der Haftpflichtklage bei Gericht, sondern erst durch deren Zustellung an den Beklagten ausgelöst.

  2. 2.

    Erfährt der Haftpflichtversicherer auf andere Weise rechtzeitig von der Erhebung der Haftpflichtklage, so kann er gegen den geschädigten Dritten keine Einwendungen daraus herleiten, daß dieser ihm die Erhebung der Klage nicht selbst angezeigt hat.

  3. 3.

    Schaltet sich der Haftpflichtversicherer trotz rechtzeitiger Kenntnis von der Erhebung der Haftpflichtklage nicht in den Haftpflichtprozeß ein, so nimmt er auch die Gefahr eines gegen den Haftpflichtigen ergehenden Versäumnisurteils in Kauf.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr. Haidinger, Dr. Fischer und Dr. Nörr

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 22. März 1955 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger macht die Beklagte gemäß § 158 c VVG für einen Teil des Schadens haftbar, den er dadurch erlitten hat, daß sein Personenkraftwagen am 11. Juli 1951 mit einem von dem Arbeiter S. gesteuerten Kraftfahrzeug zusammengestoßen ist. S., der an dem Unfall unstreitig die Schuld trug, war bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert. Da er jedoch zur Zeit des Unfalls mit der im Januar 1951 fälligen und von der Beklagten am 3. April 1951 unter Beachtung des § 39 Abs. 1 VVG angemahnten Versicherungsprämie noch im Verzug war, ist die Beklagte nach § 39 Abs. 2 VVG ihm gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei. Ihre in Ansehung des Klägers nach § 158 c VVG bestehengebliebene Ersatzpflicht erkannte die Beklagte dem Grunde nach an. Sie erstattete dem Kläger einen Teilbetrag von 1.735,40 DM. Die Zahlung darüber hinaus geforderter 1.534,60 DM für die Kosten eines Mietwagens lehnte sie ab mit der Begründung, der Kläger habe sich nicht rechtzeitig genug um die Instandsetzung seines beschädigten Wagens bemüht und dadurch seine Schadenminderungspflicht verletzt. Wegen dieser Restforderung des Klägers kam es zwischen seinem Kasko-Versicherer und der Beklagten zu Verhandlungen. Mit Schreiben vom 24. November 1952 forderte der Kasko-Versicherer namens des Klägers die Beklagte auf, zur Vermeidung weiterer Kosten mit dem Kläger eine endgültige Regelung zu treffen. Wenn diese nicht sofort erfolge, sei der Kläger schon wegen der drohenden Verjährung auch zur Klage gegen den Versicherungsnehmer der Beklagten entschlossen. Die Beklagte erwiderte am 4. Dezember 1952, daß sie an ihrem Standpunkt festhalten und dem Kläger alles weitere anheimgeben müsse. Daraufhin reichte der Kläger am 26. Januar 1953 beim Landgericht Kreuznach gegen S. eine Klage auf Zahlung von 1.534,60 DM ein, die dem S. am 13. März 1953 zugestellt wurde. Von der Klageerhebung machte der Kläger der jetzigen Beklagten von sich aus keine Mitteilung. Mit Schreiben vom 26. März 1953 unterrichteten die Prozeßbevollmächtigten des S. die Beklagte von dem gegen ihren Versicherungsnehmer anhängigen Rechtsstreit; sie baten unter Hinweis auf den am 1. April 1953 anstehenden ersten Verhandlungstermin um Information. In ihrem Antwortschreiben vom 9. April 1953 stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, da der Kläger es versäumt habe, ihr die gerichtliche Geltendmachung seines weiteren Anspruchs gegen S. gemäß § 158 d Abs. 2 VVG unverzüglich anzuzeigen, beschränke sich ihre Haftung nach § 158 e VVG auf den Betrag, den sie auch bei gehöriger Erfüllung der Verpflichtung zu leisten gehabt hätte. Am 7. Oktober 1953 erging gegen S. Versäumnisurteil, nachdem ihm das Landgericht das nachgesuchte Armenrecht verweigert hatte und seine Prozeßbevollmächtigten daraufhin ihr Mandat niedergelegt hatten. Das Urteil wurde rechtskräftig. Wegen der durch Teilzahlungen des S. inzwischen ermäßigten Urteilssumme nebst Zinsen und Kosten ließ der Kläger den nach § 158 c VVG zu seinen Gunsten als bestehend geltenden Versicherungsanspruch des S. gegen die Beklagte pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Diesen Anspruch macht er nunmehr gegen die Beklagte geltend. Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.401,60 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.11.1951 sowie festgesetzte Kosten von 449,66 DM und weitere Vollstreckungskosten von 96,44 DM und 54,14 DM zu zahlen.

2

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und geltend gemacht, der Kläger könne sich auf das gegen den Versicherungsnehmer S. erwirkte Versäumnisurteil nicht berufen, weil er die ihm nach § 158 d Abs. 2 VVG obliegende Pflicht, ihr die Klageerhebung gegen Sdunzig unverzüglich anzuzeigen, verletzt habe. Auf ihre anderweitige Kenntnis vom Rechtsstreit komme es nicht an. Denn das Gesetz erfordere eine förmliche, vom geschädigten Dritten selbst erstattete Anzeige. Wäre ihr eine solche Anzeige rechtzeitig zugegangen, so hätte sie die Prozeßführung übernommen und es wäre nicht zu einem Versäumnisurteil gekommen. Den nach § 158 e Abs. 1 VVG erforderlichen Nachweis, daß sie auch in diesem Fall den vom Kläger geforderten Betrag zu leisten gehabt hätte, müsse der Kläger noch erbringen. Dies könne aber nur in der Weise geschehen, daß im vorliegenden Rechtsstreit die Frage nach der Höhe des Haftpflichtanspruches erneut aufgerollt werde. Dann werde sich herausstellen, daß der im Versäumnisurteil dem Kläger zuerkannte Anspruch in Wirklichkeit nicht begründet gewesen sei. Dieselben Folgerungen ergäben sich auch aus § 158 e Abs. 2 VVG; denn das Versäumnisurteil stehe einem ohne Einwilligung des Versicherers erteilten Anerkenntnis gleich.

3

Demgegenüber vertritt der Kläger die Ansicht, er sei seiner Anzeigepflicht bereits durch die im Schreiben vom 24. November 1952 enthaltene Klageankündigung nachgekommen. Eine weitere Anzeige habe sich erübrigt, nachdem die Beklagte durch den Brief der Prozeßbevollmächtigten des Versicherungsnehmers S. von der Klageerhebung rechtzeitig Kenntnis erlangt habe.

4

Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, beantragt die Beklagte, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Entscheidungsgründe:

5

Nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts kann die Beklagte dem Kläger die Tatsache, daß er ihr die Klageerhebung gegen ihren Versicherungsnehmer S. entgegen dem Wortlaut des § 158 d Abs. 2 VVG nicht unverzüglich schriftlich angezeigt hat, nicht entgegenhalten, weil sie durch den Brief der Prozeßbevollmächtigten des damaligen Beklagten S. vom 26. März 1953 rechtzeitig auf den anhängigen Haftpflichtprozeß hingewiesen und dadurch in die Lage versetzt worden ist, schon vom ersten Termin an den Gang des Rechtsstreits zu beeinflussen und ihre Interessen zu wahren.

6

1.)

Zur Begründung der Auffassung, daß das Unterlassen der in § 158 d Abs. 2 VVG vorgeschriebenen Anzeige dem geschädigten Dritten nichts schadet, wenn der Versicherer von der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs gegen seinen Versicherungsnehmer auf andere Weise rechtzeitig erfährt, bedarf es nicht einmal einer entsprechenden Anwendung des § 33 Abs. 2 VVG, wie sie das Berufungsgericht im Anschluß an Prölss (VVG 9. Aufl. § 158 d Anm. 2) vertreten hat. Die Richtigkeit dieser Ansicht ergibt sich nämlich bei verständiger und unvoreingenommener Betrachtung bereits unmittelbar aus den Bestimmungen der § § 158 d Abs. 2, 158 e Abs. 1 Satz 1 VVG. Den Sinn und Zweck dieser Vorschriften hat das Berufungsgericht zutreffend allein darin gesehen, daß der Versicherer die Möglichkeit haben soll, sich rechtzeitig in den Haftpflichtprozeß einzuschalten, etwa noch notwendige Schadensfeststellungen zu treffen und unbegründete Ansprüche des Dritten abzuwehren. Bei einem "kranken" Versicherungsverhältnis, bei dem der Versicherungsanspruch nach § 158 c Abs. 1 VVG nur noch in Ansehung des Dritten als bestehend gilt, hat der Versicherer nämlich sonst keine Gewähr, daß ihm die Erhebung der Schadenersatzklage gegen den Versicherungsnehmer sofort mitgeteilt wird. Vom Versicherungsnehmer selbst ist eine solche Anzeige nicht mit Sicherheit zu erwarten. Denn entweder beruht die Leistungsfreiheit des Versicherers im Verhältnis zum Versicherungsnehmer gerade darauf, daß dieser seine Anzeigepflicht nach § 153 Abs. 4 VVG verletzt hat, oder der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Versicherungsschutz bereits aus anderen Gründen eingebüßt; dann besteht für ihn auch kein Anreiz mehr, seine Obliegenheiten im Hinblick auf diesen Schadensfall weiter zu erfüllen. Der Versicherer liefe also Gefahr, vom Haftpflichtprozeß erst dann zu erfahren, wenn eigene Feststellungen über den Schadensfall nicht mehr möglich oder in diesem späten Zeitpunkt nicht mehr verwertbar, rechtserhebliche Einwendung abgeschnitten oder vermeidbare Kosten bereits entstanden sind. Dieser Gefahr will § 158 d Abs. 2 VVG vorbeugen, indem er dem geschädigten Dritten die Verpflichtung auferlegt, seinerseits dem Versicherer die gerichtliche Geltendmachung des Haftpflichtanspruchs unverzüglich schriftlich anzuzeigen und dadurch dessen rechtzeitige Unterrichtung, die für den Normalfall, d.h. bei einem voll wirksamen Deckungsverhältnis, regelmäßig schon durch die in § 153 Abs. 4 VVG vorgeschriebene Anzeige des Versicherungsnehmers gewährleistet ist, auch für den Fall des § 158 c VVG sicherstellt. In diesem Schutz des Versicherers vor Überraschungen liegt der einzige Zweck der Vorschrift. Wird dieser Zweck, wie im vorliegenden Fall, schon dadurch voll erfüllt, daß der Versicherer auf andere Weise von der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs erfährt und infolgedessen in der Lage ist, sich noch rechtzeitig in den Haftpflichtprozeß einzuschalten, so kann der Versicherer aus der Tatsache, daß der Dritte nicht auch seinerseits eine schriftliche Anzeige gemäß § 158 d Abs. 2 VVG erstattet hat, keine Einwendungen herleiten (so die Amtl. Begründung DJ 1939, 1772 [1774]; Thees DJ 1939, 1763 [1768]; Thees-Hagemann, Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung § 158 e VVG Anm. 2; Fromm DÖV 1940, 85 [87] und Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter S 166, 170).

7

Nur so ist auch die Vorschrift des § 158 e Abs. 1 Satz 1 VVG zu verstehen. Wenn dort bestimmt ist, daß sich die Haftung des Versicherers bei einer Verletzung des § 158 d Abs. 2 VVG auf den Betrag beschränkt, den er auch bei gehöriger Erfüllung der Verpflichtung zu leisten gehabt hätte, so bedeutet dies nicht etwa, daß der Dritte, der formell gegen § 158 d Abs. 2 VVG verstoßen hat, in jedem Falle seinen im Verhältnis zum Versicherungsnehmer bereits rechtskräftig festgestellten Anspruch dem Versicherer gegenüber erneut nachweisen müßte. Es kommt vielmehr darauf an, ob sich die Stellung des Versicherers infolge dieses Verstoßes in irgendeiner Richtung verschlechtert hat. Wenn dem Versicherer durch das Schweigen des Dritten die Möglichkeit genommen worden ist, seine Interessen im Haftpflichtprozeß rechtzeitig wahrzunehmen, braucht er den dadurch verursachten Mehrschaden nicht zu tragen und kann durch die konkrete Behauptung, ihm sei ein solcher Schaden entstanden, den Dritten zum Beweis des Gegenteils zwingen (Amtl.Begr. DJ 1939, 1774; Thees DJ 1939, 1768; Thees-Hagemann a.a.O. § 158 e Anm. 3). Erhält er aber von anderer Seite so früh Kenntnis vom Prozeß, daß er noch vor Eintritt nachteiliger Folgen eingreifen kann, dann steht er nicht schlechter da als er "bei gehöriger Erfüllung der Verpflichtung" stünde. In diesem Falle muß er ebenso wie bei frist- und formgerechter Erstattung der Anzeige durch den Dritten selbst ein gegen den Versicherungsnehmer ergangenes rechtskräftiges Urteil auch für sich als verbindlich anerkennen (§ 156 Abs. 2 VVG).

8

2.)

Damit erledigt sich auch die von der Revision aufgeworfene Frage, warum der Gesetzgeber dem § 158 d Abs. 2 VVG keine den § § 16 Abs. 3, 17 Abs. 2, 28 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 2 VVG entsprechende ausdrückliche Bestimmung angefügt hat, wonach sich der Versicherer auf die Verletzung der Anzeigepflicht nicht berufen kann, sofern er von der anzuzeigenden Tatsache in anderer Weise rechtzeitig Kenntnis erlangt hat. Die Aufnahme einer solchen Vorschrift erschien dem Gesetzgeber bei § 158 d Abs. 2 VVG offensichtlich deshalb entbehrlich, weil der Fall, daß dem Versicherer die gerichtliche Geltendmachung des Haftpflichtanspruches zur rechten Zeit anderweitig bekannt wird, bereits von der erschöpfenden Regelung der § § 158 d Abs. 2, 158 e Abs. 1 VVG mit umfaßt wird. Da nämlich der Zweck des § 158 d Abs. 2 ausschließlich darin besteht, die rechtzeitige Kenntnis des Versicherers von dem gegen seinen Versicherungsnehmer eingeleiteten Haftpflichtprozeß sicherzustellen, und ein formeller Verstoß gegen diese Vorschrift, der diesen Zweck nicht vereitelt oder aus sonstigen Gründen für den Versicherer keine nachteiligen Folgen gehabt hat, dem Dritten nach § 158 e Abs. 1 VVG nichts schadet, ergibt sich die Folgerung, daß dem Versicherer der Einwand der fehlenden Anzeige versagt ist, wenn er durch eine anderweitige Prozeßnachricht ebenso gestellt ist wie bei "gehöriger Erfüllung der Verpflichtung", ohne weiteres aus dem Gesetz. Es ist deshalb durchaus richtig, wenn das Berufungsgericht ausgeführt hat, das an vielen Stellen des VVG zum Ausdruck gekommene Bestreben des Gesetzgebers, Versicherungsansprüche nicht in unbilliger Weise an Formalien scheitern zu lassen, nehme auch die Rechtsverhältnisse aus § 158 c VVG nicht aus, wie schon die Regelung des § 158 e Abs. 2 mit § 154 Abs. 2 VVG zeige.

9

3.)

Richtig ist auch die Überlegung des Berufungsgerichts, daß die in § 158 d Abs. 2 VVG vorgeschriebene Anzeige des Dritten lediglich als zusätzliche Sicherung für den besonders bei "kranken" Versicherungsverhältnissen häufig vorkommenden Fall gedacht ist, daß der in erster Linie anzeigepflichtige Versicherungsnehmer seine Obliegenheit aus § 153 Abs. 4 VVG nicht erfüllt, und daß kein Grund ersichtlich ist, warum der nur nach § 158 c VVG haftende Versicherer dann, wenn der Versicherungsnehmer trotz Verwirkung seines eigenen Deckungsanspruches seiner Anzeigepflicht unverzüglich nachkommt, durch die Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung beim Ausbleiben der nur vorsorglich zu erstattenden und in diesem Falle überflüssigen Anzeige des Dritten besser gestellt sein soll als bei einem voll wirksamen Deckungsverhältnis, bei dem zur Erhaltung des Versicherungsanspruchs die Anzeige des Versicherungsnehmers genügt.

10

Die Feststellung des Berufungsgerichts, die im Schreiben der Prozeßbevollmächtigten des Versicherungsnehmers S. vom 26. März 1953 enthaltene Mitteilung über die gegen ihren Mandanten eingeleitete Haftpflichtklage sei "unverzüglich" erfolgt, ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn entgegen der Ansicht der Revision wurde die Anzeigepflicht erst durch die Klageerhebung, d.h. durch die Zustellung der Klage an den Versicherungsnehmer (§ 253 ZPO) und nicht schon durch ihre Einreichung bei Gericht ausgelöst. Der Begriff der "gerichtlichen Geltendmachung" ist bei § 158 d Abs. 2 VVG kein anderer als in den § § 12 Abs. 3, 153 Abs. 4 VVG (vgl. Thees-Hagemann a.a.O. § 158 d Anm. 1 b, § 153 Anm. 5 a).

11

4.)

Die Auffassung der Revision, eine persönliche Anzeige des Klägers nach § 158 d Abs. 2 VVG sei deswegen unerläßlich gewesen, weil eine solche Anzeige dem Versicherer nicht nur ein rechtzeitiges Eingreifen in den Haftpflichtprozeß ermöglichen, sondern ihm darüber hinaus auch die Gewißheit verschaffen solle, ob der Dritte von seinen Rechten aus § 158 c VVG tatsächlich Gebrauch machen werde, steht in offenem Widerspruch zur gesetzlichen Regelung. Denn nach § 158 d Abs. 2 VVG hat der Drittgeschädigte dem Versicherer lediglich die Tatsache der gerichtlichen Geltendmachung seines Anspruches gegen den Versicherungsnehmer mitzuteilen. Dagegen ist er nicht verpflichtet, dem Versicherer von vornherein auch zu offenbaren, was er im Falle seines Obsiegens zu tun gedenkt und ob er aus einem gegen den Versicherungsnehmer erstrittenen Titel zunächst nur gegen den Versicherungsnehmer vorgehen oder sogleich im Wege der Pfändung des Versicherungsanspruches den Versicherer in Anspruch nehmen will. Die vorherige Ankündigung, auf die Rechte aus § 158 c VVG zurückgreifen zu wollen, ist zur Einhaltung der Vorschrift des § 158 d Abs. 2 VVG nicht erforderlich und andererseits für sich allein auch nicht ausreichend. Dem Versicherer kann es daher gleichgültig sein, ob er von der Klageerhebung gegen den Versicherungsnehmer durch eine schriftliche Anzeige des Dritten oder sonstwie unterrichtet wird. Seine Lage ist in beiden Fällen dieselbe. Er hat zwar keine volle Gewißheit über die Absichten des Dritten, muß aber jedenfalls mit der naheliegenden Möglichkeit rechnen, daß der Versicherungsnehmer nicht zahlen kann oder will und der Dritte dann seine Rechte aus § 158 c VVG geltend macht. Auf diese Möglichkeit stellt sich ein vorsichtiger und erfahrener Versicherer beizeiten ein, wenn er auf irgendeinem Wege von einem zwischen seinem Versicherungsnehmer und dem Dritten anhängigen Haftpflichtprozeß erfährt, und er wird seine Entschließungen vernünftigerweise nicht davon abhängig machen, ob ihm diese Kenntnis aus der einen oder anderen Quelle zugeflossen ist. Es wäre auch völlig lebensfremd, wenn der Versicherer nur deswegen, weil die Mitteilung nicht von dem Dritten selbst stammt, die Gefahr, für die Haftpflichtschuld des Versicherungsnehmers nach § 158 c VVG eintreten zu müssen, nicht in Betracht ziehen oder sich gar der Hoffnung hingeben wollte, der Dritte werde ihn selbst dann nicht in Anspruch nehmen, wenn beim Versicherungsnehmer keine Befriedigung zu erlangen ist. Denn es ist eine Erfahrungstatsache, daß der Geschädigte sich in aller Regel lieber an den zahlungskräftigen Versicherer als an den Schädiger hält und nur deswegen den Weg einer Klage gegen den Versicherungsnehmer mit anschließender Anspruchspfändung wählt, weil ihm unmittelbare Ansprüche gegen den Versicherer nach § 158 c Abs. 5 VVG versagt sind. Hier kommt noch hinzu, daß für die Beklagte über die Absicht des Klägers, sich notfalls bei ihr als dem Haftpflichtversicherer schadlos zu halten, schon nach dem Schreiben vom 24. November 1952 kein Zweifel mehr bestehen konnte. Ihre Entschließungen können daher nicht dadurch beeinflußt worden sein, daß sie wegen des Fehlens einer persönlichen schriftlichen Prozeßanzeige des Klägers über dessen Absichten im Unklaren gewesen wäre.

12

5.)

Wie sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 9. April 1953 an die Prozeßbevollmächtigten des Versicherungsnehmers ergibt, hat sie auch in der Tat nur deshalb nicht in den Haftpflichtprozeß eingegriffen, weil sie in völliger Verkennung der Tatsache, daß das Gesetz den Versicherer lediglich vor den Nachteilen eines ohne sein Wissen geführten Haftpflichtprozesses schützen will, geglaubt hat, auf diese Weise aus dem Schweigen des Klägers einen Vorteil für sich herausschlagen und sich für den späteren Rechtsstreit nach § 158 c VVG eine günstigere Beweislage sichern zu können. Mit vollem Recht hat das Berufungsgericht diesen Standpunkt als formalistisch und mit dem Zweck des Gesetzes unvereinbar gekennzeichnet. Der Sinn der § § 158 d Abs. 2, 158 e Abs. 1 VVG ist nicht der, eine erneute Nachprüfung der Haftpflichtfrage im Rechtsstreit zwischen dem Dritten und dem Versicherer auch für den Fall zu gewährleisten, daß der Versicherer vom Haftpflichtprozeß noch rechtzeitig verständigt worden ist und deshalb Gelegenheit gehabt hat, seine Belange schon in diesem Prozeß zu vertreten. Wenn die Beklagte diese Gelegenheit bewußt nicht ausnutzte und es zu einem Versäumnisurteil gegen ihren Versicherungsnehmer kommen lief, so daß dessen Einwendungen gegen die Höhe des Haftpflichtanspruches ungewürdigt blieben, muß sie sich diese Folge ihrer eigenen Untätigkeit selbst zurechnen lassen und kann nicht mit dem Vorbringen gehört werden, die Ursache dieses für sie ungünstigen Ausgangs liege darin, daß der Kläger ihr die Einleitung des Verfahrens nicht selbst schriftlich angezeigt habe. Denn es ist in diesem Falle nicht anders anzusehen, als wenn die Beklagte die Prozeßnachricht vom Kläger selbst erhalten und daraufhin nichts unternommen hätte.

13

6.)

Auf den Einwand der Beklagten, auch aus § 158 e Abs. 2 VVG ergebe sich, daß der Kläger seinen Anspruch im vorliegenden Rechtsstreit erneut nachweisen müsse, weil ein ohne Einwilligung des Versicherers zustande gekommenes Versäumnisurteil einem Vergleich oder Anerkenntnis im Sinne dieser Bestimmung gleichstehe, ist die Revision nicht mehr zurückgekommen. In der Tat bietet auch § 158 e Abs. 2 VVG der Beklagten keine Handhabe, die durch das Versäumnisurteil rechtskräftig erledigte Haftpflichtfrage noch einmal aufzurollen. Diese Vorschrift soll nämlich nur verhindern, daß der Geschädigte und der Versicherungsnehmer sich hinter dem Rücken des Versicherers und auf seine Kosten über die Ersatzleistung einigen (Amtl.Begr. DJ 1939, 1774). Wenn der Versicherer aber von dem schwebenden Haftpflichtprozeß weiß und trotzdem die Prozeßführung nicht in seinem eigenen Interesse übernimmt, sondern dem Versicherungsnehmer freie Hand läßt, so nimmt er auch die Gefahr eines gegen den Versicherungsnehmer ergehenden Versäumnisurteils in Kauf und kann hinterher nicht geltend machen, die Parteien hätten diese vorzeitige Erledigung des Rechtsstreits ohne seine Einwilligung herbeigeführt (Prölss a.a.O. § 149 Anm. 5 A; OLG Celle VersR 1953, 81).

14

7.)

Die wirtschaftlichen Erwägungen der Revision, mit denen sie dartun will, daß die Inanspruchnahme aus notleidenden Versicherungsverträgen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer eine große Belastung bedeute, richten sich in Wirklichkeit gegen das Gesetz selbst, das den Versicherer aus übergeordneten Gesichtspunkten bei der Zwangshaftpflichtversicherung in Ansehung des geschädigten Dritten auch dann weiter haften läßt, wenn er dem Versicherungsnehmer gegenüber frei geworden ist. Sie können nicht dazu führen, die Bestimmungen der § § 158 d Abs. 2, 158 e Abs. 1 VVG entgegen ihrem klaren Sinn zu Lasten des Klägers starr und formalistisch auszulegen. Durch die Entscheidung des Berufungsgerichts wird die Beklagte nicht schlechtergestellt als ein Versicherer, dem der Dritte selbst die Erhebung der Haftpflichtklage unverzüglich angezeigt hat. Ihre Haftung für die Ansprüche des Klägers fällt daher unter das normale Versicherungsrisiko, das jeder Haftpflichtversicherer in Rechnung stellen muß. Zudem hätte es die Beklagte nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts in der Hand gehabt, durch Kündigung des Versicherungsvertrages und Anzeige seiner Beendigung bei der Zulassungsbehörde dieses Risiko beizeiten auszuschalten (§ § 39 Abs. 3, 158 c Abs. 2 VVG).

15

Aus diesen Gründen war die Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Canter Dr. Delbrück Dr. Haidinger Dr. Fischer Dr. Nörr