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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.06.1996, Az.: 4 StR 680/95

Anforderungen an die richterliche Hinweispflicht; Erfordernis eines Hinweises auf die Ausdehnung des Tatzeitraumes und die Bewertung des Tatgeschehens als einheitliche Tat

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.06.1996
Aktenzeichen
4 StR 680/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 16592
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Münster - 30.06.1995

Fundstellen

  • NStZ-RR 1997, 72-73 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1996, 583-585

Verfahrensgegenstand

Versuchter Mord

Prozessführer

Elli A., geborene K., aus S., geboren am ... 1955 in W., zur Zeit in Haft.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin
am 20. Juni 1996
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 30. Juni 1995 mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

2

Die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend macht, hat mit einer auf § 265 StPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg.

3

1.

Der Rüge liegt folgendes Prozeßgeschehen zugrunde:

4

a)

Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage legt der Angeklagten zur Last, in zwei Fällen, nämlich am 5. und 11. August 1994, ihrem Ehemann, der zu dieser Zeit im Krankenhaus lag, in Tötungsabsicht jeweils Speiseeis, dem sie zuvor Unkrautvernichtungsmittel zugesetzt hatte, zum Verzehr gebracht zu haben, "um Alleinerbin des nicht unerheblichen Vermögens ihres Ehemannes zu werden bzw. zu bleiben". Sie wurde deswegen zweier in Tatmehrheit begangener Verbrechen des versuchten Mordes gemäß §§ 22, 211, 53 StGB beschuldigt.

5

Im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen der Anklageschrift ist ausgeführt, daß sich der Ehemann der Angeklagten im Jahre 1994 "insgesamt 8 × in stationärer Krankenhausbehandlung" befand. Grund für die Einweisung sei "in der Regel ein akuter Kollaps mit Dämmerzuständen" gewesen. Eine "konkrete Ursache" hierfür habe nicht ermittelt werden können. Am 27. Juli 1994 sei der Ehemann der Angeklagten erneut in das Krankenhaus eingewiesen worden, nachdem er sich wiederum in einem "Dämmerzustand" befunden habe. Ein Bezug zu der Angeklagten als der möglichen Verursacherin der Krankenhausaufenthalte des Tatopfers wird in der Anklage nicht hergestellt.

6

b)

Nach den Feststellungen des Landgerichts entschloß sich die Angeklagte bereits Ende 1993/Anfang 1994 dazu, "ihren Ehemann zu beseitigen". Sie habe sich vorgestellt, ihm über einen von ihr noch nicht abgeschätzten längeren Zeitraum Gift beizubringen. Die in Ausführung dieses Vorhabens erfolgte "immer erneute Beibringung" eines Unkrautvernichtungsmittels führte nach den Urteilsfeststellungen dazu, daß der Ehemann der Angeklagten "von Januar bis August 1994 insgesamt sieben Mal" (in im Urteil im einzelnen bezeichneten Zeiträumen) mit einer auf die jeweilige Beibringung des Unkrautvertilgungsmittels zurückzuführenden immer gleichen Symptomatik mehrere Tage oder Wochen im Krankenhaus in stationärer Behandlung verbleiben mußte. Während des letzten Krankenhausaufenthaltes habe die Angeklagte dann - und zwar mit jeweils erhöhter Giftdosis - die beiden angeklagten Tathandlungen begangen.

7

In der rechtlichen Würdigung bewertet die Strafkammer "das Tatgeschehen als einheitliche Tat" des versuchten Mordes. Bei der Strafzumessung wird strafschärfend "die erhebliche kriminelle Energie" berücksichtigt, die die Angeklagte "über einen langen Zeitraum - mehr als ein halbes Jahr - aufgewendet hat, um ihre Angriffe gegen ihren Ehemann zu führen".

8

2.

Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Recht, daß sie entgegen § 265 StPO nicht auf die im Urteil erfolgte Ausdehnung des Tatzeitraumes und die Wertung des Gesamtgeschehens als eine Tat hingewiesen worden ist.

9

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Tatrichter den Angeklagten nicht im unklaren darüber lassen, daß er die Verurteilung auf tatsächliche Umstände stützen will, die so in der zugelassenen Anklage nicht enthalten sind (vgl. nur BGHSt 28, 196, 197; BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 8, Abs. 4 Hinweispflicht 3, 4, 12; BGH StV 1995, 116; BGH, Beschluß vom 15. Februar 1996 - 1 StR 770/95). Außerdem hat er den Angeklagten auf eine andere Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses hinzuweisen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 265 Rdn. 15 m.w.N.).

10

Es kann dahinstehen, ob hier bereits das Fehlen eines förmlichen, sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergebenden Hinweises, der ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht erfolgte, zur Urteilsaufhebung führen muß (vgl. Hürxthal in KK-StPO 3. Aufl. § 265 Rdn. 16, 23, 24 m.w.N.); denn die notwendige eindeutige, umfassende und unmißverständliche Unterrichtung der Angeklagten durch das Gericht über die von ihm in Erwägung gezogenen und dem Urteil zugrunde gelegten, von der Anklage abweichenden Umstände (vgl. BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 8, Abs. 4 Hinweispflicht 4; BGH StV 1995, 116) ist tatsächlich nicht vorgenommen worden, wie sich aus den vom Senat eingeholten dienstlichen Erklärungen ergibt:

11

Der Vorsitzende des Schwurgerichts hat erklärt, der Ehemann der Angeklagten habe bei seiner Vernehmung geäußert, er habe jetzt den Verdacht, daß ihm etwas in den ihm von der Angeklagten zubereiteten Kaffee gemischt worden sei, weil dieser gelegentlich "so komisch" geschmeckt habe. Daraufhin habe er - der Strafkammervorsitzende - der Angeklagten vorgehalten, daß "man" den Verdacht haben könne, sie habe dem Zeugen schon vor dem 5. und 11. August 1994 und über einen langen Zeitraum immer wieder Unkrautvernichtungsmittel in die Nahrung gemischt. Dazu habe die Angeklagte erklärt, sie habe nur die beiden Male im August 1994 das Mittel dem Eis beigemengt. Der Umstand, daß der Verdacht bestanden habe, daß die Angeklagte dem Tatopfer darüber hinaus in einer Mehrzahl von Fällen Gift in die Nahrung gemischt habe, sei "mehrmals angesprochen" und der Angeklagten im Zusammenhang mit den Ausführungen von Zeugen und Sachverständigen vorgehalten worden. Sie habe dazu stets erklärt, daß sie außer den beiden Malen im August kein Gift in die Nahrung ihres Ehemannes gemischt habe.

12

Der Berichterstatter in dem Verfahren vor der Strafkammer hat sich in demselben Sinne wie der Schwurgerichtsvorsitzende geäußert.

13

Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, der eine Verurteilung entsprechend der Anklage wegen versuchten Mordes in zwei Fällen beantragt hatte, hat erklärt, es habe sich im Laufe der Hauptverhandlung der Verdacht erhärtet, daß die Krankenhausaufenthalte des Tatopfers von Januar bis Juli 1994 auf die Beibringung von Unkrautvernichtungsmitteln durch die Angeklagte zurückzuführen waren. Während die Angeklagte jegliche Tötungsabsicht in Abrede gestellt und die Krankenhausaufenthalte ihres Ehemannes mit dessen Alkoholabusus und dessen zerebralen Anfallsleiden zu erklären gesucht habe, habe er nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme "zumindest die in der Anklageschrift dargelegten Tatvorwürfe als erwiesen" angesehen. Die Tatzeiterweiterung im Urteil und die abweichend von der Anklage anders beurteilte Konkurrenzfrage seien für ihn eine "vertretbare Rechtsansicht" des Schwurgerichts gewesen.

14

Aufgrund der dienstlichen Erklärungen ist erwiesen, daß eine eindeutige Unterrichtung der Angeklagten durch das Gericht darüber, es könne davon ausgehen, daß die Angeklagte einen mehrere Giftbeibringungen umfassenden Tötungsvorsatz bereits Ende 1993/Anfang 1994 gefaßt und daß sie - über den Anklagevorwurf hinaus - durch jeweilige Giftzuführungen die im Urteil festgestellten sieben Krankenhausaufenthalte des Tatopfers verursacht habe, entgegen § 265 StPO nicht erfolgt ist. Es genügte nicht, daß diese für die Entscheidung bedeutsamen, in der zugelassenen Anklage nicht enthaltenen neuen tatsächlichen Umstände lediglich im Rahmen von Vernehmungen angesprochen wurden; der Angeklagten hätte vielmehr durch das Gericht deutlich gemacht werden müssen, daß es diese Gesichtpunkte selbst aufgenommen hat und in seine Erwägungen einbeziehen wollte (vgl. BGHSt 28, 196 198; BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 3; BGH StV 1995, 116; Hürxthal a.a.O. § 265 Rdn. 24). Dazu hätte es sich empfohlen, die veränderte Sachlage schriftlich zu fixieren und bekanntzugeben (vgl. BGH, Beschluß vom 15. Februar 1996 - 1 StR 770/95); auf einen ausdrücklichen Hinweis des Gerichts konnte nur dann verzichtet werden, wenn die Angeklagte aus dem Gang der Hauptverhandlung die veränderten tatsächlichen Umstände unzweifelhaft und eindeutig hätte entnehmen können. Das war aber nicht der Fall.

15

3.

Auf dem Verfahrensverstoß kann das Urteil beruhen.

16

Der Strafausspruch ist von dem Verstoß gegen § 265 StPO schon deshalb berührt, weil der erweiterte Tatzeitraum strafschärfend berücksichtigt wurde. Der Senat hebt aber auch den Schuldspruch auf, um dem neuen Tatrichter die Möglichkeit zu geben, eine Entscheidung ohne Bindung an rechtskräftige Feststellungen zu treffen (vgl. BGH, Beschluß vom 20. Juli 1983 - 3 StR 184/83 (S); Hanack in Löwe-Rosenberg StPO 24. Aufl. § 353 Rdn. 11; Pikart in KK-StPO 3. Aufl. § 353 Rdn. 13). Hierbei wird die neuere Rechtsprechung zum Konkurrenzverhältnis bei sukzessiver Tatausführung (BGH StV 1996, 312, 313) zu berücksichtigen und zu prüfen sein, ob, falls von Tatmehrheit auszugehen ist, die einzelnen Giftbeibringungen insgesamt von der Anklage umfaßt sind oder ob die Erhebung einer Nachtragsanklage (§ 266 StPO) erforderlich ist. In der neuen Hauptverhandlung wird die nunmehr entscheidende Strafkammer auch Gelegenheit haben, die von der Revision aufgezeigten Widersprüche in dem angefochtenen Urteil, insbesondere im Hinblick auf die zugrunde gelegten Diuron-Wirktstoffgehalte (vgl. UA 9, 11, 23/24), zu klären.

Meyer-Goßner
Maatz
Tolksdorf
Kuckein
Solin-Stojanovic