Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.07.1965, Az.: 2 StR 229/65
Ordnungsgemäße Vernehmung; Überprüfung der Gläubwürdigkeit eines Kindes anhand eines Sachverständigengutachtens; Begriff der Forschungsmittel; Glaubwürdigkeit bei Fehlen eines Motivs für eine Falschbezichtigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.07.1965
- Aktenzeichen
- 2 StR 229/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 12761
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wuppertal - 13.01.1965
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Unzucht mit Kindern
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 21. Juli 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr, Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter
Henning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 13. Januar 1965 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde zu neun Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision hat keinen Erfolg.
1.)
Der Vorwurf, die Strafkammer habe gegen § 261 StPO verstoßen, ist unbegründet. Allerdings legt eine Besprechung, wie sie der Berichterstatter am Morgen des zweiten Verhandlungstages in seinem Dienstzimmer mit dem Vater des verletzten Kindes führte, den Verdacht nahe, daß das hierbei gewonnene private Wissen bei der Urteilsfindung mitverwertet wurde. Die Unterredung wäre daher, schon um Mißdeutungen zu vermeiden, besser unterblieben. Dieser Verdacht wird hier jedoch durch die dienstliche Äußerung des Berichterstatters und dadurch ausgeräumt, daß der Vater nach der Besprechung ausweislich des Sitzungsprotokolls in der Hauptverhandlung noch zweimal, also offenbar eingehend als Zeuge vernommen wurde. Auch dafür, daß der Berichterstatter sich bereits auf Grund dieser Besprechung und nicht erst auf Grund der Hauptverhandlung seine Überzeugung gebildet haben könnte, ist kein Anhalt gegeben. Ebensowenig besteht Grund zu der Annahme, daß seine Unterhaltung mit dem Sachverständigen Dr. L. dessen Gutachten und damit die Urteilsfindung beeinflußt haben könnte.
2.)
Die beiden auf Vernehmung des Professors Dr. Dr. P. als weiteren Sachverständigen gerichteten Beweisanträge hat die Strafkammer verfahrensrechtlich einwandfrei mit der Begründung abgelehnt, daß durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. L. bereits das Gegenteil der behaupteten Tatsache - nämlich die Glaubhaftigkeit der Kinderaussage - bewiesen sei. Damit ist nicht, wie die Revision meint, unvereinbar, daß die Strafkammer nach der Ablehnung des ersten Antrages die Beweisaufnahme noch fortsetzte. Das hielt sie ersichtlich auf Grund ihrer Verpflichtung zur Wahrheitserforschung (§ 244 Abs. 2 StPO) für erforderlich, nachdem das Kind, das sich bei seiner ersten Vernehmung auf Nichtwissen berufen hatte, sich nunmehr seinem Vater gegenüber zur Aussage bereit erklärt hatte. Der Revision kann aber auch nicht gefolgt werden, soweit sie geltend macht, daß die Sachkunde des Sachverständigen Dr. L. zweifelhaft sei und daß Professor Dr. Dr. P. über Forschungsmittel verfüge, die denen des ersten Gutachters überlegen seien.
Nach dem Urteil und den Gründen der Ablehnungsbeschlüsse handelt es sich bei Dr. L. um einen Sachverständigen, dessen überragende Sachkunde der Strafkammer aus zahlreichen Verfahren bekannt ist. Die damit festgestellte besondere Sachkunde wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß Dr. L. die ursprüngliche Angabe des Kindes, es wisse nichts mehr, nicht sofort als Lüge erkannte, sondern es für denkbar hielt, daß das Kind den Vorfall vergessen habe. Daß er der Auffassung war, die Frage der Glaubwürdigkeit des Kindes könne schon vor der Hauptverhandlung abschließend beurteilt werden, ergibt sich aus seinem im Vorverfahren angefertigten schriftlichen Gutachten nicht. Es versteht sich bei einem erfahrenen Sachverständigen von selbst, daß er ein solches Gutachten unter dem Vorbehalt einer Änderung auf Grund der Ergebnisse der Hauptverhandlung erstattet. Es gibt nur seine vorläufige Ansicht wieder. Daß Dr. L. gelegentlich der Exploration des Kindes auch die Mutter eingehend befragte, ist zwar nicht unbedenklich. Den verfahrensrechtlich einwandfreien Weg weist § 80 StPO (vgl. Sarstedt in Löwe-Rosenberg, 21. Aufl. Anm. 3 a zu § 80 StPO). Zweifel an seiner Sachkunde ergeben sich hieraus jedoch nicht; denn darunter ist nur das Fachwissen zu verstehen, das zur Beurteilung der Sachverständigenfrage erforderlich ist, und nicht auch die Kenntnis verfahrensrechtlicher Vorschriften. Im übrigen ist die Mutter in der Hauptverhandlung mehrmals als Zeugin gehört worden. Infolgedessen ist auch auszuschließen, daß das endgültige Gutachten auf der vom Sachverständigen vorgenommenen Befragung beruht.
Unter Forschungsmitteln im Sinne des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO sind Hilfsmittel und Verfahren zu verstehen, deren sich der Gutachter für seine wissenschaftlichen Untersuchungen bedient, nicht seine persönlichen Kenntnisse und Erfahrungen. Solche Forschungsmittel, die denen von einzelnen Sachverständigen überlegen sind, stehen, wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, Universitätsprofessoren und größeren Klinikennicht ohne weiteres zur Verfügung. Es müssen vielmehr bestimmte Tatsachen vorliegen, aus denen sich dies ergibt. Solche Tatsachen sind hier nicht ersichtlich, werden auch von der Revision nicht vorgetragen.
3.)
Die Überprüfung des Schuldspruches auf Grund der Sachbeschwerde hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere vermögen auch die Einzelausführungen, mit denen der Beschwerdeführer die Sachrüge erläutert hat, der Revision nicht zum Erfolge zu verhelfen.
Die Ansicht der Strafkammer, das Kind habe mit den Worten: "Da war dann einmal der Pinsel weg und dann war der wieder da" eine plastische Schilderung der Onanie gegeben, ist nicht zu beanstanden. Sie beruht ersichtlich auf der Vorstellung, daß der Angeklagte beim Reiben an seinem Glied dessen vorderen Teil abwechselnd mit der Hand verdeckte und wieder freigab.
In dem Fehlen eines Motivs für eine Falschbezichtigung hat die Strafkammer kein zwingendes Indiz, sondern nur eins von mehreren Beweisanzeichen für die Glaubwürdigkeit des Kindes gesehen. Wäre sie nämlich schon allein aus diesem Grunde von der Glaubwürdigkeit überzeugt gewesen, so hätte es weiterer Ausführungen hierzu nicht bedurft. Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, daß die Strafkammer davon ausgegangen ist, ein motivloses Lügen sei bei einem Kinde grundsätzlich ausgeschlossen.
Daß sie weiter angenommen hat, diesem sehr jungen Mädchen, das sich noch ganz in der Entwicklungsphase der frühen Kindheit befinde und bei dem von einer übersteigerten Phantasie in sexueller Hinsicht keine Rede sein könne, sei schlechterdings das Ersinnen und konstante Vorbringen einer so schweren Lüge nicht zuzutrauen, ist schon wegen der Art des geschilderten Vorganges nicht zu beanstanden. Daraus, daß die wissenschaftliche Meinung vertreten wird, Kinder neigten auf Grund ihrer lebhaften Phantasie zum Erfinden von Begebenheiten, läßt sich ein dieser Annahme entgegenstehender - ausnahmslos geltender - Erfahrungssatz nicht herleiten.,
Mit der Erwägung, daß die Eheleute O. das Kind nicht suggestiv beeinflußt hätten, sollte, wie die Urteilsausführungen deutlich zeigen, nur die vom Angeklagten geäußerte Vermutung ausgeräumt werden, die Aussage, die das Kind schließlich machte, sei ihm in der Zwischenzeit von seinen Eltern "eingetrichtert" worden. Dazu war sie geeignet. Sonstige Folgerungen können an diese Erwägung nicht geknüpft werden.
4.)
Auch die Strafzumessung unterliegt entgegen der Meinung der Revision keinen Bedenken.
Daß die Strafkammer das geringe Alter des Kindes strafschärfend berücksichtigt hat, bedeutet nicht, daß sie davon ausgegangen ist, ein Kind sei grundsätzlich umso schutzwürdiger, je jünger es sei. Die Erwägung bezieht sich ausschließlich auf den vorliegenden Fall, in dem der Angeklagte ein fünf Jahre altes, geistig aufgewecktes und aufnahmefähiges Mädchen in verwerflicher Weise mit geschlechtlichen Vorgängen in Berührung brachte. So verstanden kann sie aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
Der Annahme, das Kind habe sich in einem Gewissenskonflikt befunden, stehen die Urteilsfeststellungen nicht entgegen.
Diese ergeben vielmehr, daß das Kind sich sowohl zunächst der Mutter als auch später dem Gericht gegenüber an das Schweigegebot gebunden fühlte. Das kann sich als Gewissenskonflikt ausgewirkt haben.
Scharpenseel
Kirchhof
Meyer
Henning