Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.06.1997, Az.: II ZR 37/94
Mündliche Vereinbarung über den Erfüllungsort als formfreie Festlegung des Gerichtsstands; Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben mit Gerichtsstandsklausel oder durch die widerspruchslose Bezahlung von Rechnungen mit entsprechenden Gerichtsstandshinweisen eine formgerechte Vereinbarung über den Gerichtsstand; Handelsbrauch im Bereich des internationalen Handelsverkehrs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.06.1997
- Aktenzeichen
- II ZR 37/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 14822
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Schiffahrtsobergericht Nürnberg - 27.01.1994
Rechtsgrundlagen
- Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ
- Art. 17 Abs. 1 S. 2 Alt. 3 EuGVÜ
Fundstellen
- DB 1997, 2533 (Kurzinformation)
- EuZW 1998, 736
- FORUM International 1999, 34-35
- IPRax 1999, 34-35
- IPRspr 1997, 150
- MDR 1997, 874-875 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1998, 755 (Volltext mit amtl. LS)
- RIW 1997, 871-872 (Volltext mit amtl. LS)
- TranspR 1997, 334-335 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1997, 1552-1553 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1997, A63 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
- a)
Eine mündliche Vereinbarung über den Erfüllungsort (Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ) ist nicht anzuerkennen, wenn sie nicht die Festlegung des Ortes bezweckt, an dem der Schuldner die ihm obliegende Leistung zu erbringen hat, sondern allein darauf abzielt, einen bestimmten Gerichtsstand - formfrei - festzulegen (sog. "abstrakte" Erfüllungsortvereinbarung).
- b)
Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2, 3. Fall J: 1978 EuGVÜ kann auch durch Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben mit Gerichtsstandsklausel oder durch die widerspruchslose Bezahlung von Rechnungen mit entsprechenden Gerichtsstandshinweisen eine formgerechte Vereinbarung darüber getroffen werden, vor welchem Gericht Streitigkeiten auszutragen sind. Voraussetzung dafür ist aber, daß dies einem Handelsbrauch in dem Bereich des internationalen Handelsverkehrs entspricht, in dem die Parteien tätig sind, und dieser Handelsbrauch ihnen bekannt ist oder als ihnen bekannt angesehen werden muß.
In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Röhricht und
die Richter Dr. Hesselberger, Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Schiffahrtsobergerichts Nürnberg vom 27. Januar 1994 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens und des Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die klagende Schiffahrtsgenossenschaft nimmt die beklagte französische Gesellschaft vor den deutschen Gerichten auf Zahlung von 197.284,00 DM in Anspruch. Diese Forderung leitet sie aus einem von der Beklagten angeblich abgegebenen Schuldanerkenntnis, in erster Linie aber aus einer Beschädigung des in ihrem Eigentum stehenden Binnenschiffs "MSG 11" her. Die Klägerin hatte das Schiff an die Beklagte auf Zeit verchartert. Es ist zwischen dem 1. Juni 1989 und dem 10. Februar 1991 auf dem Rhein im wesentlichen zur Beförderung von Kiesladungen im Pendelverkehr verwendet worden, wobei sich die Löschstellen ausschließlich in Frankreich befanden. Nach der Behauptung der Klägerin ist "MSG 11" bei den Entladearbeiten durch die von der Beklagten in eigener Verantwortung eingesetzten Löschgeräte immer wieder beschädigt worden. Nach Beendigung des Vertrages ist das Schiff repariert worden; von beiden Parteien benannte Sachverständige haben die Reparaturkosten - einschließlich Nutzungsausfall - kontradiktorisch ermittelt. Der Versicherer der Beklagten hat hierauf 14.750,00 DM gezahlt, der darüber hinausgehende Betrag von 197.284,00 DM ist Gegenstand der Klage.
Die Klägerin hat gemeint, sie sei berechtigt, diesen Anspruch vor den deutschen Gerichten - und zwar in erster Instanz vor dem Schiffahrtsgericht W. - zu verfolgen, weil ihr Geschäftssitz W. wirksam als Erfüllungsort und als Gerichtsstand vereinbart worden sei. Die Beklagte hingegen hat die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt und die Auffassung vertreten, allein vor den französischen Gerichten verklagt werden zu können. Durch Zwischenurteil hat das Schiffahrtsgericht W. die Klage für zulässig erklärt. Das Oberlandesgericht N. - Schiffahrtsobergericht - hat auf die Berufung der Beklagten die Klage wegen Fehlens der internationalen Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen.
Mit der Revision will die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen. Der Senat hat durch Beschluß vom 6. März 1995 wegen Zweifelsfragen der Auslegung von Art. 5 Nr. 1 und Art. 17 Abs. 1 Satz 2, 3. Fall EuGVÜ in der Fassung von 1978 den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) um Vorabentscheidung ersucht. Dessen Entscheidung (C-106/95) ist am 20. Februar 1997 ergangen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Allerdings kann die Klägerin nicht damit gehört werden, sie habe W. als Erfüllungsort vereinbart, so daß sich die Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ herleite. Denn nach der verbindlichen Auslegung des Übereinkommens durch den EuGH in dem erwähnten Urteil vom 20. Februar 1997 fallen sog. abstrakte Erfüllungsortvereinbarungen nicht unter Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ. Nach den bisher von den Tatsachengerichten getroffenen Feststellungen zielt die im vorliegenden Fall getroffene Erfüllungs-ortabrede nur auf die Begründung eines inländischen Gerichtsstands ohne Beachtung der nach dem EuGVÜ zu beachtenden Formvorschriften ab, wie der Senat im einzelnen in seinem Vorlagebeschluß, auf den auch im übrigen verwiesen wird, ausgeführt hat.
Für die Entscheidung des Zwischenrechtsstreits über die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte kommt es daher - wie auch die Revision nicht verkennt - darauf an, ob die Parteien eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2, 3. Fall EuGVÜ - Fassung von 1978 - getroffen haben. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, nach dieser Bestimmung sei lediglich die schriftliche Bestätigung einer vorangegangenen Willenseinigung entbehrlich, so daß im internationalen Handelsverkehr durch Schweigen oder schlüssiges Verhalten eine dem Übereinkommen entsprechende formgerechte Gerichtsstandsabrede nicht begründet werden könne. Nach der bereits erwähnten Entscheidung des EuGH kann vielmehr grundsätzlich auch durch Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben mit Gerichtsstandsklausel oder durch die widerspruchslose Bezahlung von Rechnungen mit entsprechenden Gerichtsstandshinweisen eine formgerechte Vereinbarung darüber getroffen werden, vor welchem Gericht Streitigkeiten auszutragen sind. Voraussetzung ist dazu allerdings, daß dies einem Handelsbrauch in dem Bereich des internationalen Handelsverkehrs entspricht, in dem die Parteien tätig sind, und daß dieser Handelsbrauch ihnen bekannt ist oder als ihnen bekannt angesehen werden muß (vgl. Entscheidungstenor Nr. 1 des Urteils vom 20. Februar 1997).
Damit das Berufungsgericht die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen darüber treffen kann, ob ein solcher internationaler Handelsbrauch bei der Durchführung von Kiestransportern auf dem Oberrhein besteht und ob die Parteien sich zumindest so behandeln lassen müssen, als sei er ihnen bekannt gewesen, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Parteien erhalten dadurch zugleich Gelegenheit, ihren Vortrag im Lichte der Entscheidung des EuGH zu ergänzen und zu vertiefen bzw. ihr nicht immer widerspruchsfreies Vorbringen - etwa zum Charakter des geschlossenen Vertrages oder zu den Verladeorten - klarzustellen.
Röhricht
Dr. Goette
Dr. Kurzwelly