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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.12.1977, Az.: 3 StR 427/77 (S)

Gründung einer kriminellen Vereinigung auf der Grundlage linksradikal-anarchistischer Anschauungen; Umgestaltung einer bestehenden Gruppierung im Sinne eines Gründungsaktes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.12.1977
Aktenzeichen
3 StR 427/77 (S)
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 12498
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bamberg - 07.06.1977

Fundstellen

  • BGHSt 27, 325 - 329
  • MDR 1978, 325-326 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 433 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Gründung einer kriminellen Vereinigung

Prozessgegner

Willy Rudolf P. aus N., geboren am ... 1954 in N./Opf.

Amtlicher Leitsatz

Auch in der Umwandlung einer Vereinigung, die legalen Zwecken dient, in eine solche, deren Zwecke oder Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, liegt die Gründung einer kriminellen Vereinigung.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 21. Dezember 1977,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wiefels, Dr. Schauenburg, Laufhütte, Dr. Gribbohm als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 7. Juni 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage freigesprochen, seit Anfang des Jahres 1976 versucht zu haben, in der Justizvollzugsanstalt E., in der er eine vierjährige Jugendstrafe verbüßte, eine Vereinigung zu gründen, deren Zwecke und deren Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet waren (§ 129 Abs. 3 StGB).

2

Dem Angeklagten war es nach den Feststellungen spätestens am Anfang des Jahres 1976 gelungen, eine Gruppe von Mitgefangenen um sich zu sammeln, deren Bestreben darauf gerichtet war, zunächst die Haftbedingungen zu verbessern und später, auf der Grundlage linksradikal-anarchistischer Anschauungen, die Gefängnisse überhaupt zu beseitigen und die bestehende Gesellschaftsordnung umzustürzen. Das Landgericht hat jedoch nicht mit der zur Verurteilung erforderlichen Sicherheit festzustellen vermocht, daß die Vereinigung die Begehung von Straftaten anstrebte oder daß ihre Tätigkeit in der Begehung von Straftaten bestand.

3

Die hiergegen eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung sachlichen Rechts rügt und vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.

4

1.

Die Gruppe von Mitgefangenen um den Angeklagten erfüllt das Tatbestandsmerkmal "Vereinigung" im Sinne des § 129 StGB.

5

Unter Vereinigung ist ein auf eine gewisse Dauer berechneter organisatorischer Zusammenschluß einer Anzahl von Personen zu verstehen, die bei Unterordnung des Willens des einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Verbindung stehen, daß sie sich als einheitlicher Verband fühlen (BGH LM StGB 1975 § 129 Nr. 1). Diese Voraussetzungen hat das Landgericht zutreffend bejaht. Der Feststellung auf Seite 5 des Urteils, die Gruppe habe die Gefängnisse überhaupt beseitigen und die bestehende Gesellschaftsordnung umstürzen wollen, stehen allerdings die Ausführungen auf Seite 30 entgegen, es könne dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang die Zielsetzung der Änderung der verfassungsmäßigen Ordnung durch bewaffneten Kampf von - neben dem Angeklagten - anderen Mitgliedern der Gruppe akzeptiert worden sei. Eindeutig ist den Feststellungen jedoch zu entnehmen, daß sich um den Angeklagten, ihn eingeschlossen, mindestens sechs Personen organisatorisch zusammengeschlossen haben, deren Ziel die Änderung der Haftbedingungen in der Anstalt war. Dieser sich als einheitlicher Verband fühlende Personenkreis stellt eine Vereinigung dar.

6

2.

Das Landgericht hat die Frage, ob die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet waren, Straftaten zu begehen, verneint (UA S. 7). Dies allein trägt den Freispruch jedoch nicht; denn für die Bejahung der Strafbarkeit würde es ausreichen, wenn - was Gegenstand der Anklage ist - der Angeklagte versucht hätte, eine kriminelle Vereinigung zu gründen. Dies wäre der Fall, wenn der Angeklagte als der "führende Kopf" (UA S. 5) einer bereits bestehenden Vereinigung dazu angesetzt hätte, diese in eine kriminelle umzugestalten. Auch ein bestehender Zusammenschluß von Personen, der legalen Zwecken dient, kann sich dadurch, daß sich die von ihm verfolgten Zwecke zu einem späteren Zeitpunkt auf die Begehung von Straftaten richten, zu einer kriminellen Vereinigung im Sinne des § 129 StGB wandeln (BGH bei Wagner GA 1960, 193). Unerheblich ist dabei, ob die Begehung von Straftaten der Endzweck der Vereinigung ist. Es genügt, wenn die Tätigkeit der Vereinigung auf die Begehung strafbarer Handlungen als Mittel zu irgendeinem Zweck gerichtet ist (BGH LM StGB 1975 § 129 Nr. 1). Die Umwandlung eines legalen Zwecken dienenden Zusammenschlusses von Personen in eine kriminelle Vereinigung ist dabei als Gründung einer kriminellen Vereinigung im Sinne des § 129 StGB anzusehen. Dem steht die eventuelle Personenidentität der zunächst legalen und sodann illegalen Vereinigung nicht entgegen, da mit der Änderung der Zweckrichtung erst die kriminelle Vereinigung, die allein von § 129 StGB erfaßt wird, entsteht. Derjenige, der einen solchen Gründungsakt führend und richtungsweisend (vgl. BGH NJW 1954, 1254) bewirkt, ist deshalb als Gründer einer kriminellen Vereinigung strafbar. Derjenige, der dies als "führender Kopf" einer bestehenden Vereinigung versucht, ist nach § 129 Abs. 3 StGB mit Strafe bedroht.

7

Ob sich das Landgericht dieser Rechtslage bewußt war, ist seinen Darlegungen nicht zu entnehmen. Dies wäre dann unerheblich, wenn die dem Angeklagten zur Last gelegten Planungen entweder nicht bewiesen wären, wovon das Landgericht ohne Rechtsfehler unter II 2 a, b, c, d, 3 b des Urteils ausgeht, oder wenn Strafbarkeit bei den vom Angeklagten geplanten Aktionen aus rechtlichen Gründen nicht gegeben wäre, was das Landgericht unter II 2 e und 3 a der Urteilsgründe jeweils angenommen hat. Auch nach der Auffassung des Landgerichts liegen diese Voraussetzungen jedoch im Fall II 2 f der Urteilsgründe nicht vor. Vielmehr geht es hier davon aus, daß der Angeklagte für Anfang August 1976 gewalttätige - also nach § 125 StGB strafbare - Demonstrationen geplant habe (UA S. 23 ff). Von einer Verurteilung nach § 129 StGB hat es jedoch auch hier abgesehen, da nicht ausgeschlossen werden könne, daß allein der Angeklagte die Begehung strafbarer Handlungen für Anfang August oder wann auch immer ins Auge gefaßt hatte (UA S. 25). Diese Erwägung ist nicht frei von Rechtsirrtum. Sie ist bedeutsam für die Frage der Strafbarkeit nach § 129 Abs. 1 StGB, nicht jedoch für die nach § 129 Abs. 3 StGB. Den Feststellungen ist zu entnehmen, daß der Angeklagte versuchte, den Kassiber vom 7. Juli 1977, der Hinweise für von ihm geplante gewalttätige Demonstrationen enthielt, einem Mitgefangenen zuzuspielen (UA S. 26). Dann aber hätte sich dem Landgericht die Frage aufdrängen müssen, ob der Angeklagte, was ihm von der Anklage zur Last gelegt wird, in diesem Fall versucht hat, eine kriminelle Vereinigung dadurch zu gründen, daß die bestehende Organisation ihre Zweckrichtung auf die Begehung der von ihm geplanten Straftaten richtete.

8

Schon die Unterlassung dieser Prüfung führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

9

3.

Das Urteil kann aber auch aus einem anderen Grund keinen Bestand haben.

10

Das Landgericht hat es als erwiesen angesehen (UA S. 27), daß es das Ziel des Angeklagten war, durch bewaffneten Kampf eine Änderung der verfassungsmäßigen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland herbeizuführen. Eine Strafbarkeit nach § 129 StGB hat es schon deshalb nicht als gegeben angesehen, weil die ins Auge gefaßten Straftaten nicht - auch nicht in ihren wesentlichen Grundzügen - erkennbar gewesen seien (UA S. 30). Die Ausführungen des Landgerichts hierzu sind, worauf die Revision zu Recht hinweist, nicht frei von Rechtsfehlern.

11

Der gegen kriminelle Vereinigungen gerichtete § 129 StGB erfaßt auch Zusammenschlüsse von Personen, welche noch keine Straftaten begangen, aber die Begehung künftiger Straftaten ins Auge gefaßt haben. Die Absicht solcher Vereinigungen, Straftaten zu begehen, braucht noch nicht bis zur Vorbereitung einzelner Taten konkretisiert zu sein. Vielmehr reicht es aus, wenn sich die in der Vereinigung zusammengefaßten Mitglieder bewußt sind, daß es bei der Verfolgung ihrer Pläne - nicht nur gelegentlich oder beiläufig (vgl. hierzu § 129 Abs. 2 Nr. 2 StGB) - zur Begehung erheblicher Straftaten kommen kann und daß sie dies auch wollen (vgl. RGSt 54, 102, 104). Dies liegt bei einer Vereinigung, die sich zum "bewaffneten Kampf" verabredet, nahe, auch wenn die Begehung bestimmter Straftaten noch nicht geplant war. Ob sich das Landgericht dieser Rechtslage bewußt war, ist den Urteilsgründen nicht zweifelsfrei zu entnehmen. Insbesondere die Erwägung, bloße Absichtserklärungen könnten die Strafbarkeit nicht begründen, deutet darauf hin, daß es die Zielrichtung des § 129 StGB verkannt hat. Die Vorschrift wendet sich gegen die Vereinsfreiheit mißbrauchende Organisationen, deren Zwecke auf die Begehung von Straftaten gerichtet sind. Voraussetzung für die Strafbarkeit ist allerdings, daß die Vereinigung, deren Gründung der Angeklagte, wie ihm vorgeworfen wird, bezweckte, selbst Straftaten hätte begehen sollen. Entgegen der Auffassung der Revision reicht es für die Strafbarkeit nach § 129 StGB nicht aus, wenn eine Vereinigung Straftaten anderer billigt oder andere zu Straftaten auffordert; solche Verhaltensweisen sind unter den Voraussetzungen der §§ 140, 111 StGB mit Strafe bedroht. Eine auf Begehung eigener Straftaten gerichtete Zweckänderung der Vereinigung als Ziel des Angeklagten liegt nach den Feststellungen nahe. Der beabsichtigte Kampf gegen die Gesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland sollte sich nach dem Vorbild terroristischer Gewalttaten vollziehen, etwa dem Drenkmann-Mord und dem Vorgehen der Gründungsmitglieder der kriminellen Vereinigung "Baader-Meinhoff".

12

4.

Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Landgerichts, daß der vom Angeklagten in Aussicht genommene Hungerstreik, wäre er so wie geplant durchgeführt worden, nicht den Tatbestand des § 240 StGB erfüllt hätte. Nach dem festgestellten Sachverhalt sollte der Hungerstreik dann abgebrochen werden, wenn "es zu schwer werden sollte" (UA S. 22), also vor Eintritt von Lebensgefahr. Zumindest in einem solchen Fall stellt ein Hungerstreik weder "Gewalt" - also Einwirkung auf die Verantwortlichen in einer Weise, die von diesen als Zwang empfunden wird (BGHSt 23, 46, 50) - noch "Drohung mit einem empfindlichen Übel" dar. Ob die Drohung eines Inhaftierten, den Hungerstreik bis zum Tode fortzusetzen, eine Drohung mit einem empfindlichen Übel ist (so Dreher, StGB 37. Aufl. § 240 Rdn 9 mit weiteren Nachweisen), bedarf wegen des hier anders liegenden Sachverhaltes keiner Entscheidung.

Schmidt
Dr. Wiefels
Dr. Schauenburg
Laufhütte
Dr. Gribbohm