Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.08.1978, Az.: 4 StR 411/78
Feststellungserfordernis des äußeren Sachverhaltes vor Vornahme der den Freispruch des Angeklagten begründenden Beweiswürdigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.08.1978
- Aktenzeichen
- 4 StR 411/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 12477
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kaiserslautern - 13.03.1978
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub
Prozessgegner
Peter Paul M. aus L., geboren am ... 1948 in D./M., zur Zeit in Haft.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 24. August 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtsnof Dr. Dr. Spiegel Dr. Knoblich
Dr. Ruß Maier als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ..., F., als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 13. März 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte war zweimal von einer Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken wegen räuberischer Erpressung in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit schwerem Raub, sowie wegen eines weiteren schweren Raubes jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden. Beide Verurteilungen wurden wegen Mängeln bei der Besetzung des Gerichts (§ 338 Nr. 1 StPO) vom Bundesgerichtshof aufgehoben. In der neuen dritten Hauptverhandlung wurde der Angeklagte von einer Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern freigesprochen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich mit der Sachrüge gegen den Freispruch richtet, ist begründet.
1.
Das Urteil leidet an einem durchgreifenden sachlichrechtlichen Mangel. Abgesehen davon, daß der Anklagevorwurf keineswegs dahin geht, der Angeklagte sei "an einer Reihe von Überfällen auf Kreditinstitute bzw. eine Poststelle" beteiligt gewesen - die Anklageschrift entspricht den Erfordernissen des § 200 StPO, vgl. Bd. VI S. 832 ff d.A. -, enthält das Urteil außer diesem unzutreffenden Hinweis keine weiteren verwertbaren Feststellungen zum äußeren Sachverhalt. Wird jedoch ein Angeklagter freigesprochen, so muß in der Regel - das gilt auch hier, wo die Anklage vier, nicht miteinander zusammenhängende Einzelfälle umfaßt - der äußere Sachverhalt soweit wie möglich festgestellt werden, bevor die Beweiswürdigung vorgenommen wird (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg 23. Aufl. § 267 Rdn. 112 ff). Eine die Ergebnisse der Hauptverhandlung zusammenfassende Sachdarlegung der einzelnen dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten war hier schon deswegen erforderlich, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, in welchen Sachzusammenhang die bei der Beweiswürdigung erläuterten Zweifel des Gerichts einzuordnen sind. Das angefochtene Urteil läßt in seiner Fassung eine Prüfung auf sachlichrechtliche Mängel durch das Revisionsgericht nicht zu. Deshalb kann es keinen Bestand haben.
2.
Auf die weiteren Bedenken der Revision gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung kommt es daher nicht mehr an. Die vorgetragenen Bedenken werden jedoch von der jetzt für die Verhandlung und Entscheidung über den Anklagevorwurf zuständigen Strafkammer zu beachten sein.
Spiegel
Knoblich
Ruß
Maier