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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 29.11.1979, Az.: 3 AZR 404/78

Hochschullehrer; Forschungsgemeinschaft; Geldmittel; Versorgung; Wissenschaftlicher Mitarbeiter; Arbeitsvertrag; Zusage; Zusatzversorgung; Persönliche Haftung; Vertrauenshaftung; Verbindlichkeit; Arbeitsvertrag

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
29.11.1979
Aktenzeichen
3 AZR 404/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 10176
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Köln 29.09.1977 - 11 Ca 4266/77
LAG Düsseldorf 07.03.1978 - 8 Sa 799/77

Fundstellen

  • BAGE 32, 200 - 203
  • VersR 1980, 659

Amtlicher Leitsatz

1. Hat ein Hochschullehrer, dem die Forschungsgemeinschaft Geldmittel zur Verfügung gestellt hat, seinem wissenschaftlichen Mitarbeiter im mit diesem geschlossenen Arbeitsvertrag die Zusatzversorgung durch die VBL zugesagt, so haftet der Hochschullehrer auf die Verschaffung dieser Versorgung persönlich (BAGE 22, 92 (96) = AP Nr. 2 zu § 242 BGB Ruhegehalt-VBL (zu 1.2. der Gründe); AP Nr. 7 zu § 242 BGB Ruhegehalt-VBL (zu 3. a) der Gründe).

2. Der Universitätsträger haftet nach dem Grundsatz der Vertrauenshaftung für diese Verbindlichkeit des Hochschullehrers mit, wenn die Universitätsverwaltung die Durchführung und Abwicklung des Arbeitsvertrags zwischen dem Hochschullehrer und dem Assistenten auf Antrag des Hochschullehrers übernommen hat.