§ 4 AGVwGO - Erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
- Amtliche Abkürzung
- AGVwGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 303-1
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe des § 47 VwGO über die Gültigkeit einer im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift. Dies gilt nicht für Rechtsverordnungen, die Handlungen eines Verfassungsorgans im Sinne des Artikels 130 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz sind.
(2) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug auch über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO betreffen.