Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.06.2000, Az.: 3 StR 142/00

Dauer der Sperrfrist für einen Kraftfahrzeugführer

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.06.2000
Aktenzeichen
3 StR 142/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 22866
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 16.12.1999

Verfahrensgegenstand

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 9. Juni 2000
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Dezember 1999 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.

    Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte .

  2. 2.

    Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

    Zwar begegnen die Ausführungen der Strafkammer zur Dauer der Sperrfrist gemäß § 69 a StGB "auch bei einer vorzeitigen Entlassung des Angeklagten aus der Haft soll der Angeklagte noch für einen gewissen Zeitraum die Folgen der Verletzung seiner Pflichten als Kraftfahrzeugführer zu spüren bekommen" erheblichen Bedenken, weil sie den Anschein erwecken könnten, als habe die Strafkammer dieser Maßregel einen nebenstrafähnlichen Charakter beimessen wollen. Unbeschadet dieser zumindest mißverständlichen Formulierung belegen jedoch die Anzahl der Fahrten und die Menge der jeweils eingeführten Betäubungsmittel eine erhebliche charakterliche Ungeeignetheit im Sinne der §§ 69, 69 a StGB, die es ausgeschlossen erscheinen läßt, daß eine kürzere Sperrfrist in Betracht kommt (§ 354 Abs. 1 StPO analog).

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Rissing-van Saan
Miebach
Winkler
von Lienen
Becker