Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.06.1973, Az.: 3 AZR 443/72
Bedingtes Wettbewerbsverbot; Vorbehalt des Arbeitgebers; Zahlungeiner Karenzentschädigung; Verfassungswidrigkeit; Wettbewerbsverbot für Handelsvertreter
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 27.06.1973
- Aktenzeichen
- 3 AZR 443/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 10170
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Hannover 20.01.1972 - 4 Ca 438/71
- LAG Hannover 07.06.1972 - 4 Sa 277/72
Rechtsgrundlagen
- § 74 HGB
- § 75a HGB
- § 75b S. 2 HGB
- § 90a HGB
- Art. 3 Abs. 1 GG
Fundstellen
- DB 1973, 1952 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1974, 401
Amtlicher Leitsatz
1. Es wird daran festgehalten, daß ein Wettbewerbsverbot für den Arbeitnehmer unverbindlich ist, wenn der Arbeitgeber sich vorbehalten hat, auf die Bindung mit der Folge zu verzichten, daß die Zahlungspflicht entfällt (bedingtes Wettbewerbsverbot).
2. § 74 Abs. 2 HGB, der die Verbindlichkeit eines Wettbewerbsverbotes davon abhängig macht, daß der Arbeitgeber sich zur Zahlung einer Karenzentschädigung verpflichtet, ist nicht deshalb verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber das vertragliche Wettbewerbsverbot für Handelsvertreter in § 90a HGB anders geregelt hat.
3. Die Übergangszeit, während der unverbindliche Wettbewerbsverbote mit sog. "Hochbesoldeten" i. S. von § 75b Satz 2 HGB der durch die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des § 75b Satz 2 HGB entstandenen Rechtslage angepaßt werden konnten, ist mit dem 31.12.1970 abgelaufen. Seit dem 1.1.1971 wirkt sich die Unverbindlichkeit entschädigungsloser Wettbewerbsverbote mit "Hochbesoldeten" voll aus (vgl. AP Nr. 12 zu § 75b HGB).