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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.08.2017, Az.: III ZA 15/17

Zuständigkeit des Bundesarbeitsgerichts (BAG) bei Geltendmachung einer Entschädigung wegen Verzögerung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens auf Bundesebene

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.08.2017
Aktenzeichen
III ZA 15/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 21069
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2017:240817BIIIZA15.17.0

Verfahrensgang

vorgehend
BAG - 15.12.2016 - AZ: 8 AZR 418/15
nachfolgend
BAG - 13.12.2017 - AZ: 5 AZA 84/17

Fundstelle

  • FA 2017, 341

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird nach Anhörung der Antragstellerin an das Bundesarbeitsgericht abgegeben.

Gründe

1

Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 27. Mai 2017, eingegangen beim Bundesgerichtshof am 30. Mai 2017, Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage nach §§ 198 ff GVG wegen überlanger Dauer eines Revisionsverfahrens vor dem Bundesarbeitsgericht (8 AZR 418/15) beantragt.

2

Bei Geltendmachung einer Entschädigung wegen Verzögerung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens auf Bundesebene ist das Bundesarbeitsgericht zuständig. Dieses tritt gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 201 Abs. 1 Satz 2 GVG an die Stelle des Bundesgerichtshofs (Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 9 ArbGG Rn. 3 f). Das Verfahren war deshalb nach Anhörung der Antragstellerin an das Bundesarbeitsgericht abzugeben.

Herrmann
Seiters
Tombrink
Remmert
Reiter