Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.03.1998, Az.: 1 StR 32/98
Nichtgewährung des letzten Wortes nach Wiedereintritt und erneutem Schließen der Beweisaufnahme
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.03.1998
- Aktenzeichen
- 1 StR 32/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 10845
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Heilbronn - 18.09.1997
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Diebstahl
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
am 10. März 1998 beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 18. September 1997, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls und versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Zugleich hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen bei einer Sperrfrist von drei Jahren. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
"Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von § 258 Abs. 2 und 3 StPO, weil ihm in dem Termin zur Hauptverhandlung am 18.09.1997 nach Wiedereintritt und erneutem Schließen der Beweisaufnahme das letzte Wort nicht mehr gewährt worden sei.
Die Beanstandung erfolgt zu Recht. Ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung stellte der Verteidiger des Angeklagten in seinem Schlußvortrag unter anderem den Beweisantrag, ein Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen zu der Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit einzuholen (Protokoll Bd. III Bl. 686). Später zog sich die Strafkammer, nachdem der Angeklagte und der Verurteilte G. das letzte Wort hatten, zur Beratung zurück (Protokoll a.a.O. Bl. 687). Nach Wiedereintritt des Gerichts wurde ein den Beweisantrag ablehnender Beschluß mit der Begründung verkündet, die Beweisbehauptung könne als wahr unterstellt werden. Über das weitere Verfahren enthält die Sitzungsniederschrift folgendes:
'Auf ausdrückliche Frage wurden keine Anträge mehr gestellt. Die Beweisaufnahme wurde wieder geschlossen. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft und die Verteidiger blieben bei ihren bereits gestellten Anträgen. Der Vorsitzende verkündete ... folgendes Urteil ...' (Protokoll a.a.O. Bl. 688 f.).
Damit ist durch die Sitzungsniederschrift bewiesen (§ 274 Satz 1 StPO), daß dem Beschwerdeführer entgegen § 258 Abs. 2 und 3 StPO das letzte Wort nicht gewährt worden ist. Die Strafkammer hatte nach dem Wiedereintritt den Beweisantrag des Beschwerdeführers abgelehnt und Gelegenheit zur Stellung weiterer Anträge gegeben. Sie war damit wieder in die Beweisaufnahme eingetreten, denn Gegenstand der Fortsetzungsverhandlung waren Fragen der Beweiserhebung in der Sache (vgl. BGHR § 258 Abs. 3 StPO Wiedereintritt 6). Das nahm der vorausgegangenen Schlußerklärung des Angeklagten die Bedeutung des letzten Wortes und machte dessen nochmalige Gewährung erforderlich (BGHR StPO a.a.O. Wiedereintritt 8). Der Verfahrensverstoß macht die Aufhebung des Urteils, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, notwendig. Die Nichterteilung des letzten Wortes begründet zwar nicht stets und ausnahmslos die Revision, sondern nur dann, wenn und soweit das Urteil auf dem Fehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Dies ist hier nicht auszuschließen. Der Angeklagte hat seine Teilnahme an dem Einbruch in die Goldschmiede D. in Schwäbisch Hall am 31.10.1996 gänzlich bestritten, den Einbruchsversuch am 10.11.1996 in Crailsheim seinem äußeren Hergang nach zwar eingeräumt, behauptet jedoch, vor Entdeckung der Tat auf eigenen Antrieb von dieser zurückgetreten zu sein (UA S. 14). Danach kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, daß der Beschwerdeführer nach Bekanntwerden der Bewertung der Schuldfähigkeitsfrage durch die Strafkammer sich im Falle der Gewährung des letzten Wortes zu den Taten noch einmal eingelassen hätte (vgl. BGHR § 258 Abs. 3 StPO Wiedereintritt 8)."
Zu der Aufklärungsrüge hinsichtlich der "Zieh-fix-Methode" im Fall II 1 der Urteilsgründe weist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts hin.
Ulsamer
Granderath
Wahl
Boetticher