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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.10.2012, Az.: BVerwG 5 B 29.12

Aufhebung der Nichtzulassung einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.10.2012
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 29.12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 26159
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Sigmaringen - 26.09.2011 - AZ: 3 K 3899/10
VGH Baden-Württemberg - 14.02.2012 - AZ: 2 S 3010/11
nachfolgend
BVerwG - 10.10.2013 - AZ: BVerwG 5 C 32.12

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Oktober 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 14. Februar 2012 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Beantwortung der Frage geben, ob hinsichtlich von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung in Gestalt einer so genannten heterologen In-vitro-Fertilisation die Gewährung von Beihilfe beansprucht werden kann.

Vormeier
Stengelhofen
Dr. Störmer