Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.02.2025, Az.: B 9 V 14/24 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
07.02.2025
Aktenzeichen
B 9 V 14/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 11203
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:070225BB9V1424B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Braunschweig - 29.09.2023 - AZ: S 12 VE 1/23
LSG Niedersachsen-Bremen - 29.08.2024 - AZ: L 10 VE 46/23

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. Februar 2025 durch den Richter Othmer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Röhl und Dr. Schmidt
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. August 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Verfahren begehrt die Klägerin ua die Gewährung ihrer Beschädigtenrente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz nach einem höheren Grad der Schädigungsfolgen (GdS).

2

Das LSG hat den Anspruch wie vor ihm das SG und das beklagte Land verneint. Soweit die Klägerin als Begründung für den von ihr angestrebten höheren GdS als 40 geltend mache, die als Schädigungsfolge anerkannte posttraumatische Belastungsstörung und Depression hätten bei ihr einen Bandscheibenvorfall verursacht, sei diese Theorie nicht mit den aktuellen wissenschaftlichen medizinischen Erkenntnissen in Einklang zu bringen (Urteil vom 29.8.2024).

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt und ausschließlich mit Verfahrensmängeln des LSG wegen Verstoßes gegen seine Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) begründet. Das Vordergericht erkläre nicht, weshalb Fehlhaltungen nicht durch psychische Probleme entstehen können sollten. Hierzu hätte es weiterer Aufklärung bedurft.

II

4

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig.

5

Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Klägerin hat den von ihr allein geltend gemachten Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

6

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden.

7

Bereits den sich daraus ergebenden Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Denn sie lässt eine geordnete und aus sich heraus verständliche Wiedergabe des der Entscheidung des LSG zugrunde liegenden Sachverhalts als unverzichtbare Grundlage für die rechtliche Beurteilung des geltend gemachten Zulassungsgrunds durch das BSG als Beschwerdegericht vermissen (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 18.1.2023 - B 9 V 29/22 B - juris RdNr 7 mwN). Dem Beschwerdevortrag sind allenfalls Fragmente des entscheidungserheblichen Sachverhalts zu entnehmen. Der genaue Verfahrensablauf sowie Inhalt und Gegenstand der angefochtenen Bescheide sind ebenso wenig erkennbar wie der Gesamtzusammenhang der Begründung des angefochtenen Urteils. "Bezeichnet" ist der Verfahrensmangel aber noch nicht, wenn lediglich vereinzelt Sachverhaltselemente herausgegriffen werden und anhand dieser der behauptete Verfahrensmangel diskutiert wird, sondern nur dann, wenn er in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan wird. Es ist nicht Aufgabe des BSG, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren selbst die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil des LSG oder den Akten herauszusuchen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 6.8.2019 - B 9 V 14/19 B - juris RdNr 4 f mwN).

8

2. Unabhängig davon hat die Klägerin aber auch keinen Verstoß des LSG gegen seine Pflicht zur Amtsermittlung aus § 103 SGG hinreichend bezeichnet.

9

Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Will die Beschwerde demnach einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht rügen, muss sie zunächst einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist. Dafür muss nicht nur die Stellung des Antrags, sondern auch aufgezeigt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte Beweis erhoben werden sollte. Zudem kann ein bereits in der Berufungsinstanz rechtsanwaltlich vertretener Beteiligter nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seiner Entscheidung wiedergibt (stRspr; zB BSG Beschluss vom 8.2.2024 - B 9 SB 33/23 B - juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 8.1.2024 - B 5 R 157/23 B - juris RdNr 6, jeweils mwN). Auch diese Darlegungsanforderungen verfehlt die Beschwerdebegründung, die Beweisanträge der Klägerin nicht einmal erwähnt.

10

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

11

3. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

12

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.