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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.04.2022, Az.: VIa ZR 360/21

Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung des Rechtsstreits durch die Parteien

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.04.2022
Aktenzeichen
VIa ZR 360/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 18937
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2022:040422BVIAZR360.21.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Ellwangen - 20.11.2020 - AZ: 2 O 347/20
OLG Stuttgart - 16.09.2021 - AZ: 19 U 187/20

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Grundlage der Billigkeitsentscheidung nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu entscheiden. Eine Kostenaufhebung kommt in Betracht, wenn der Ausgang des Rechtsstreits bei nicht hinreichend geklärter Rechtslage oder aufgrund tatsächlicher Unwägbarkeiten offen ist.

  2. 2.

    Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, dem Tatrichter für die ihm obliegende Schätzung nach § 287 ZPO eine bestimmte Berechnungsmethode vorzuschreiben.

Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richterin Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterin Dr. Krüger, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und die Richterin Wille
am 4. April 2022
beschlossen:

Tenor:

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, werden die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 21.614,50 € für die Nichtzulassungsbeschwerde und auf bis 1.000 € für die Revision.

Gründe

I.

1

1. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist von Amts wegen über alle bisher entstandenen Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO zu entscheiden.

2

Für die Billigkeitsentscheidung nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO kommt es vornehmlich darauf an, welchen Ausgang der Rechtsstreit mutmaßlich genommen hätte und welche Partei dementsprechend mit den Kosten belastet worden wäre, wenn die Hauptsache nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2020 - IX ZB 71/19, NJW-RR 2020, 1440 Rn. 13; Beschluss vom 9. Februar 2021 - VIII ZR 346/19, NJW 2021, 1887 Rn. 4). Eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO hat nicht den Zweck, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2020 - IV ZB 11/20, NJW-RR 2020, 983 [LG Potsdam 14.05.2020 - 2 O 26/18] Rn. 7; Beschluss vom 7. Oktober 2021 - X ZB 14/20, NJW-RR 2021, 1583 Rn. 17). Grundlage der Entscheidung ist lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu entscheiden. Eine Kostenaufhebung kommt in Betracht, wenn der Ausgang des Rechtsstreits bei nicht hinreichend geklärter Rechtslage oder aufgrund tatsächlicher Unwägbarkeiten offen ist (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2019 - II ZR 94/17, AG 2020, 126 Rn. 3 und 5; Beschluss vom 24. September 2020, aaO, Rn. 14).

3

2. Es entspricht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands der Billigkeit, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO).

4

Soweit, was Gegenstand der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision des Klägers ist, das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten den zuletzt nur noch auf die Feststellung zum Ersatz weiterer Schäden gerichteten Feststellungsantrag als unzulässig abgewiesen hat, konnte es zwar die nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteile des VI. Zivilsenats vom 5. Oktober 2021 (VI ZR 136/20, NJW-RR 2022, 23 Rn. 34), vom 8. Februar 2022 (VI ZR 24/20, juris Rn. 14 f.) und vom 22. Februar 2022 (VI ZR 415/20, BB 2022, 724 Rn. 12 f.) noch nicht berücksichtigen. Ob und inwieweit weitere Aufwendungen im Rahmen des großen Schadensersatzes ersatzfähig wären, sie insbesondere dem sogenannten negativen Interesse zuzuordnen wären, und damit eine entsprechende Feststellungsklage neben der Leistungsklage doch zulässig und begründet gewesen wäre, ist indessen höchstrichterlich weiter ungeklärt (vgl. zuletzt nur BGH, Urteil vom 22. Februar 2022, aaO, Rn. 12). Nach dem oben Gesagten ist die Frage auch vorliegend nicht zu entscheiden.

5

Soweit sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde dagegen wendet, dass das Berufungsgericht seinem mit der Anschlussberufung nach § 524 Abs. 2 ZPO fristgemäß und auch sonst zulässig eingeführten Zahlungsantrag auf Rückgewähr des Kaufpreises nur in einer um eine Nutzungsentschädigung verminderten Höhe stattgegeben hat, gilt grundsätzlich, dass es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts ist, dem Tatrichter für die ihm obliegende Schätzung nach § 287 ZPO eine bestimmte Berechnungsmethode vorzuschreiben (vgl. zuletzt nur BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21 Rn. 85 mwN, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). Ob es dem Kläger hätte gelingen können, zulassungsrelevante Einwände gegen die auf gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung gründende (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 80 ff.) Schätzung des Berufungsgerichts vorzubringen, ist im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr zu überprüfen.

II.

6

Der Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde bemisst sich nach dem vom Berufungsgericht mit 21.614,50 € angesetzten Nutzungsersatz, um den es den Leistungsantrag des Klägers in der Hauptsache reduziert hat. Der Wert der Revision entspricht dem Wert der Abweisung des Feststellungsantrags. Letzteren bewertet der Senat mit bis 1.000 € (§ 47 Abs. 1 Satz 2 GKG; vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2021 - VI ZR 281/20, juris Rn. 6. f.).

Menges
Krüger
Götz
Rensen
Wille