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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.01.2001, Az.: V ZR 22/00

Nichtannahme der Revision; Mehrere Beklagte; Teilurteil; Aufnahme einer Teilkostenentscheidung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.01.2001
Aktenzeichen
V ZR 22/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 20909
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt a. M.
LG Kassel

Fundstellen

  • BGHR 2001, 441
  • BGHReport 2001, 441
  • MDR 2001, 596 (amtl. Leitsatz)
  • NJW-RR 2001, 642 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

ZPO § 554 b Abs. 3, § 100

Mit der Nichtannahme der Revisionen der Parteien kann das gegen einen von mehreren Beklagten ergangene Teilurteil, das die Kostenentscheidung dem Schlußurteil des Berufungsgerichts vorbehalten hatte, durch Aufnahme einer Teilkostenentscheidung geändert werden (im Anschluß an Senatsbeschl. v. 13. Juni 1995, V ZR 276/94, BGHR ZPO § 554 b Abs. 3, Kostenentscheidung 4).

Tenor:

Die Revisionen des Klägers und des Beklagten (früheren Beklagten zu 2) gegen das Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 1999 werden nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revisionen haben im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Der Beklagte trägt die ihm selbst und dem Kläger in den Tatsacheninstanzen erwachsenen Kosten zur Hälfte, die Kosten des Revisionsverfahrens in vollem Umfang (§§ 91, 92 Abs. 2, 100 ZPO).

Streitwert: 5. 182. 333, 50 DM

Gründe (zur Kostenentscheidung):

Ein Teilurteil, das hinsichtlich eines Streitgenossen, hier des Klägers im Verhältnis zum Beklagten (früheren Beklagten zu 2), den Prozeß entscheidet, kann eine Teilkostenentscheidung treffen (Senatsurt. v. 25. November 1959, V ZR 82/58, LM ZPO § 301 Nr. 11). Im Hinblick auf den Umstand, daß die mit der Revision erfolglos angegriffene Mithaftung des Beklagten die Einstandspflicht der früheren Beklagten zu 1 aus der Mietgarantie voraussetzt, ist sie auch geboten. Die Entscheidung über einen streitwerterhöhenden Hilfsantrag gegen die frühere Beklagte zu 1 ist nicht zu erwarten. Ein dringendes Interesse des Klägers an der Teilkostenentscheidung zu Lasten des Beklagten ist im Hinblick auf den glaubhaft dargestellten Umfang der Kostenmasse zu bejahen. Die Änderung des Berufungsurteils im Kostenpunkt konnte mit der Nichtannahme der Revisionen verbunden werden (vgl. Senatsbeschl. v. 13. Juni 1995, V ZR 276/94, BGHR ZPO § 554 b Abs. 3, Kostenentscheidung 3: für den Fall der unrichtigen Streitwertfestsetzung; BGH, Beschl. v. 26. Juni 1997, III ZR 152/96, aaO, Kostenentscheidung 4: bei Verstoß gegen § 100 Abs. 2 ZPO).