§ 20 VAbstG - Zulässigkeit des Volksentscheides
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
- Amtliche Abkürzung
- VAbstG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 103-1
(1) Ist ein Volksbegehren zustande gekommen, findet innerhalb von neun Monaten ab Bekanntmachung dieser Feststellung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 ein Volksentscheid über den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage statt.
(2) § 13 gilt entsprechend.