Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.02.1961, Az.: 2 AZR 231/59
Bindung des Berufungsgerichts; Beurteilung des Revisionsgerichts; Entscheidungsgründe des Revisionsurteils; Aufhebung des Berufungsurteils; Aufhebungsgründe; Soziale Auswahl; Betriebsrat
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 16.02.1961
- Aktenzeichen
- 2 AZR 231/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 10105
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 23.04.1959 - 2 (2a) Sa 12/55
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 10, 355 - 360
- BB 1961, 568
- DB 1961, 647 (Kurzinformation)
- JZ 1961, 503-504 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1961, 885 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1961, 1229-1230 (Volltext mit amtl. LS) "Auswahl der zu Entlassenden nur durch Arbeitgeber"
Amtlicher Leitsatz
1. Die Bindung des Berufungsgerichts an die Beurteilung des Revisionsgerichts beschränkt sich nicht auf die Entscheidungsgründe des Revisionsurteils, die unmittelbar zur Aufhebung des Berufungsurteils geführt haben, sondern erstreckt sich auch auf die vorhergehenden Gründe jedenfalls insoweit, als diese die notwendige Voraussetzung für die unmittelbaren Aufhebungsgründe waren.
In demselben Umfang ist jedenfalls grundsätzlich auch das Revisionsgericht an sein früheres Urteil gebunden.
2. Der Arbeitgeber kann seine Verpflichtung zur sozialen Auswahl nach KSchG § 1 Abs. 3 nicht einfach auf den Betriebsrat abwälzen, sondern muß sich das letzte Wort selbst vorbehalten.