Bundessozialgericht
Urt. v. 09.09.1982, Az.: 11 RA 70/81
Ausbildungsabschnitt; Fachschulausbildung; Prüfung; Beschäftigungszeit
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 09.09.1982
- Aktenzeichen
- 11 RA 70/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 10843
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG München 05.04.1979 - S 16 An 1100/77
- LSG München 22.04.1981 - L 13 An 259/79
Rechtsgrundlagen
- § 36 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Buchst. b AVG
- § 1259 Abs. 1 RVO
Fundstelle
- SozR 2200 § 1259 Nr 69
Amtlicher Leitsatz
1. Ein praktischer Ausbildungsabschnitt ist auch dann keine Zeit einer Fachschulausbildung, wenn er mit einer solchen zu einer Gesamtausbildung mit einer später sich auf beide Abschnitte beziehenden Prüfung verbunden ist.
2. Im Gebiet der Freien Stadt Danzig zurückgelegte Zeiten sind nach Maßgabe des deutsch-polnischen Abkommens vom 9.10.75 anzurechnen, wenn sie nach polnischem Recht als Beschäftigungszeiten oder gleichgestellte Zeiten anrechenbar sind (Fortführung von BSG 12.08.1982 11 RA 58/81).