Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.10.1988, Az.: 3 StR 286/88
Kontrollrechnung hinsichtlich der Schuldfähigkeit eines Angeklagten in der revisionsrechtlichen Überprüfung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.10.1988
- Aktenzeichen
- 3 StR 286/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 17869
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kiel - 02.02.1988
Verfahrensgegenstand
Mord
Prozessführer
1. Andreas H. aus Bad S., dort geboren am ... 1965
2. Christian Stirkat aus Bad S., dort geboren am ... 1967
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 19. Oktober 1988
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 2. Februar 1988 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Bei den Kontrollrechnungen zur Prüfung, ob die Angaben der für voll schuldfähig erachteten Angeklagten über ihren Alkoholgenuß vor der Tat glaubhaft sind, ist das Landgericht zwar zu Unrecht von einem Abbauwert von 0,1 Promille und 0,15 Promille pro Stunde ausgegangen; zugunsten der Angeklagten hätte es insoweit von einem stündlichen Abbauwert von 0,2 Promille und einem Sicherheitszuschlag von 0,2 Promille ausgehen müssen (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 1, 3, 7 u. 8). Auf dem Fehler beruht das Urteil aber nicht. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zur Überzeugung des Senats zu entnehmen, daß das Landgericht den Angaben des Angeklagten St. im Hinblick auf das Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme (vgl. UA S. 42) auch dann nicht gefolgt wäre, wenn es bei der ihn betreffenden Kontrollrechnung zu einem Wert von 3,05 Promille gelangt wäre. Bei dem Angeklagten Ha. findet sich die fehlerhafte Kontrollrechnung lediglich in einer Hilfserwägung (UA S. 48), die sich auf die Feststellung seiner Trinkmenge ersichtlich nicht ausgewirkt hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gribbohm
Kutzer
Detter
Harms