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§ 24 ÖGDG - Rechtsmedizin

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)
Amtliche Abkürzung
ÖGDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2120-f-1

(1) Soweit gesetzlich nicht anders geregelt, obliegen die Aufgaben, die das amtsärztliche Leichenwesen betreffen, sowie gerichtsärztliche Aufgaben für die Stadtgemeinde Bremen der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, für die Stadtgemeinde Bremerhaven dem Magistrat der Stadt Bremerhaven. Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 kann auf andere geeignete Stellen übertragen werden.

(2) Zu den Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 gehört auch die Mitwirkung an der Qualitätssicherung der medizinischen Versorgung auf dem Gebiet des Leichenwesens. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.