Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.11.1961, Az.: 4 StR 379/61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.11.1961
- Aktenzeichen
- 4 StR 379/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14406
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Essen - 26.05.1961
Verfahrensgegenstand
Unzucht mit einer Abhängigen
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 27. November 1961,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Martin
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Flitner
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 26. Mai 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt ist.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen Unzucht mit einer Abhängigen zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.
Nach den Feststellungen verging sich der Angeklagte in den Jahren 1956 bis 1958 mindestens sechsmal an der in seinem Betrieb als Lehrling beschäftigten, damals 14-16jährigen Christa Q. In mindestens fünf Fällen griff er dem Mädchen in wollüstiger Absicht durch den Kleidungsausschnitt an die nackte Brust oder unter den Röcken an den mit dem Schlüpfer bekleideten Geschlechtsteil. Ein weiterer Fall spielte sich - im Winter 1957/58 - folgendermaßen ab: Als der Angeklagte die Christa an einem Winterabend in seinem Opel-Caravan-Kombiwagen nach Hause fuhr, hielt er unterwegs an und redete auf sie ein, sie möge mit ihm geschlechtlich verkehren. Als sie sich weigerte, erklärte er ihr, sie brauche keine Angst zu haben, da er ein Schutzmittel gebrauchen werde. Schließlich "klappte" er den Sitz neben dem Führersitz, auf dem die Christa saß, "weiter nach hinten" und drückte das "Sich sträubende Mädchen" in eine halb liegende Stellung, wobei er ihm die Arme festhielt. Anschließend schob er ihm die Röcke hoch und führte sein erregtes Glied durch das Schlüpferbein der Christa in die Nähe ihres Geschlechtsteils. Sodann machte er zwischen ihren Schenkeln eine Zeitlang beischlafsähnliche Bewegungen; dabei trug er ein Schutzmittel.
Der Angeklagte hat das Urteil mit der Verfahrens- und Sachrüge angefochten. Das Rechtsmittel ist begründet.
1.
Die Revision bemängelt es als Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), daß die Strafkammer zur Glaubwürdigkeit der verletzten Belastungszeugin (Christa Q.) keinen Sachverständigen gehört hat. Die Rüge greift durch.
Aus dem angefochtenen Urteil (S. 4 UA) ergibt sich, daß die Zeugin auf den schwersten Vorfall, den versuchten Geschlechtsverkehr im Winter 1957/58 erst in der Hauptverhandlung und erst nach ausdrücklichem Befragen "zu sprechen kam". Bei ihrer richterlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren (Bl. 13 d.A.) erwähnte sie nichts davon; sie stellte ausdrücklich in Abrede, daß der Angeklagte mit ihr geschlechtlich verkehrt habe. Die übrigen Verfehlungen des Angeklagten schilderte sie harmloser als jetzt im Urteil festgestellt, wobei sie mehrfach ihre entschiedene Abwehr betonte. Bei einer Anhörung durch den Lehrlingswart L. der Bäckerinnung in E. - die zeitlich nach den S. 2 UA geschilderten Verfehlungen des Angeklagten, aber vor dem Vorfall vom Winter 1957/58 stattgefunden haben dürfte (das Urteil sagt hierüber nichts Genaues) - stritt Christa jegliche geschlechtlichen Beziehungen zu dem Angeklagten ab.
Dieses wechselnde Aussageverhalten mahnte zu sorgfältiger Prüfung der Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeugin. Das hat auch das Landgericht nicht verkannt; es hat aufzuzeigen versucht, welche Gründe die Zeugin zu ihren widersprüchlichen gaben bewegen haben mögen. Dabei hat es jedoch den wesentlichen Umstand nicht gewürdigt, daß Christa trotz der von ihr bekundeten Verfehlungen des Angeklagten nach Abschluß der lehre weiterhin in dessen Betrieb verblieb, bis ihr gekündigt wurde. Wird ein Lehrmädchen gegen seinen Willen - wie es Christa Q. von sich behauptet hat - von dem Lehrherrn geschlechtlich mißbraucht, so liegt es nahe, daß es die Arbeitsstelle so schnell als möglich, mindestens nach erfolgreicher Beendigung der Lehrzeit aufgibt; dies umsomehr, als es in den Jahren 1957/58 leicht war, alsbald eine andere Lehr- oder Arbeitsstelle zu erhalten. Das hat Christa Q. nicht getan. Auch ist bedeutsam, daß die Zeugin zur Zeit der fraglichen Vorfälle in der Reifezeit stand und daß der Angeklagte bisher unbestraft ist; auch deshalb war besondere Vorsicht gegenüber ihrer Aussage am Platze. Hinzu kommt folgendes: Ersichtlich auf Grund der Aussage der Zeugin Q. hat das Landgericht festgestellt, bei dem Vorfall vom Winter 1957/58 habe der Angeklagte den Beifahrersitz, auf dem die Zeugin saß, "weiter nach hinten geklappt", und er habe bei dem Versuch, mit dem sich sträubenden Mädchen den Geschlechtsverkehr auszuüben, ein Schutzmittel getragen. Kombiwagen sind im allgemeinen nicht mit rückklappbaren Rücklehnen versehen. Im Urteil wird nicht gesagt, wieso dies bei dem Kraftwagen des Angeklagten anders war, insbesondere, ob sich der Angeklagte rückklappbare Rücklehnen nachträglich einbauen ließ. Wenn auch dem Landgericht kein Vorwurf daraus zu machen ist, daß es diese technische Einzelfrage ohne entsprechenden Hinweis des Angeklagten oder seines Verteidigers nicht näher geprüft hat, ist es doch für die Glaubwürdigkeit der Zeugin Q. wichtig, ob diese - wie von ihr geschildert - von dem Angeklagten durch Zurückklappen des Beifahrersitzes in eine halb liegende Stellung gedrückt werden konnte. Ähnliches gilt für den behaupteten Gebrauch eines Schutzmittels durch den Angeklagten. Sollte dieser das Schutzmittel nicht schon vorher getragen haben, so müßte er es während des Versuchs, mit der Zeugin geschlechtlich zu verkehren, angelegt haben. Wieso das trotz des Sträubens des Mädchens möglich war, ist im Urteil nicht dargelegt.
Die genannten besonderen Umstände in ihrer Gesamtheit mußten der Strafkammer - trotz des guten persönlichen Eindrucks der Zeugin in der Hauptverhandlung - die Beiziehung eines psychologischen Sachverständigen geraten erscheinen lassen (vgl. BGH NJW 1961, 1636 Nr. 21).
2.
Die aufgezeigten Bedenken zwingen zur Aufhebung des Schuldspruchs im Falle Christa Q.
Als Hinweis für die neue Haupt Verhandlung sei bemerkt, daß die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts an sich bedenkenfrei ist. Auch die Einwendungen der Revision gegen den Strafausspruch könnten keinen Erfolg haben. Im Rahmen des § 174 Nr. 1 StGB ist es kein Strafmilderungsgrund, daß sich die Abhängige nicht mit allen ihr zur Verfügung stehenden Kräften zur Wehr gesetzt hat und deshalb eine "gewisse Mitschuld" an dem geschlechtlichen Mißbrauch trägt; dieser Umstand wird dadurch berücksichtigt, daß der Angeklagte nicht auch (§ 73 StGB) wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 oder § 177 StGB verurteilt wird. Daß das Landgericht die besondere Jugend des Lehrmädchens und die wiederholte Vornahme unzüchtiger Handlungen an ihm strafschärfend berücksichtigt hat, enthielt keine unzulässige Verwertung von Tatbestandsmerkmalen.
Martin
Lang-Hinrichsen
Flitner
Börtzler