Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.05.1974, Az.: II ZR 72/73
Bestehen eines Treuhandverhältnisses; Vorliegen einer Eigentumsvermutung; Erlangung des unmittelbaren Besitzes; Bestehen einer Eigentumsvermutung für den mittelbaren Besitzer einer beweglichen Sache
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.05.1974
- Aktenzeichen
- II ZR 72/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 12528
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 29.03.1973
Rechtsgrundlagen
Prozessgegner
1. ... - 3. ...
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 1. April 1974
durch
die Richter Fleck, Liesecke, Dr. Schulze, Dr. Kellermann und Bundschuh
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 29. März 1973 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Kläger verlangen vom Beklagten Geldersatz für Wertpapiere im Nennwert von 8.100 DM, die dieser während des Rechtsstreits veräußert hat.
Die am 17. Januar 1967 verstorbene Antonia G. - im folgenden als Erblasserin bezeichnet - war die Ehefrau des Klägers zu 1, die Mutter der Kläger zu 2 und 3 und die Tochter des Beklagten. Sie ist von den Klägern beerbt worden. Seit 1960 unterhielt sie bei der Commerzbank in F. unter ihrem Namen ein Wertpapierdepot und ein Girokonto, für die sie dem Beklagten Bankvollmacht erteilt hatte. Am 8. Oktober 1965 ließ sich der Beklagte aufgrund der Vollmacht den Wertpapierbestand aushändigen. Mit Schreiben vom 1. Februar 1966 widerrief die Erblasserin gegenüber der Commerzbank die Bankvollmacht. Die Bank unterrichtete sie mit Schreiben vom 2. März 1966 von der Herausgabe der Wertpapiere an den Beklagten und teilte ihr mit, das Girokonto weise einen Debetsaldo von rund 1.000 DM auf.
Mit der am 25. Juli 1968 erhobenen Klage haben die Kläger als Erben von Antonia G. vom Beklagten die Herausgabe der im einzelnen bezeichneten Wertpapiere verlangt. Nachdem der Beklagte die Papiere veräußert hatte, haben sie beantragt, ihn zur Zahlung des Wertes in Höhe von 31.688,32 DM zuzüglich Zinsen zu verurteilen.
Die Kläger haben geltend gemacht, die im Streifbanddepot verwahrten Wertpapiere, die die Erblasserin mit eigenen Mitteln erworben habe, seien deren Eigentum gewesen. Der Beklagte habe ihr die Auflösung des Depots verheimlicht, weil er wegen eines Familienstreits versucht habe, möglichst viele Vermögenswerte an sich zu bringen.
Der Beklagte hat entgegnet, mit der Erblasserin habe eine Treuhandabrede bestanden, nach der die sämtlich mit seinen Mitteln angeschafften Wertpapiere im Innenverhältnis ihm zugestanden hätten. Depot und Girokonto seien unter der Bezeichnung: "Frau Antonia G. zu Händen des Herrn Adam M. (Beklagten), F., S. weg ..." geführt worden. Das Girokonto habe ausschließlich der Abwicklung seiner Effektengeschäfte gedient und nur nach außen hin auf den Namen der Erblasserin gelautet. Das Einverständnis der Erblasserin mit der Überlassung der Papiere an ihn ergebe sich daraus, daß diese bis zu ihrem Tode nichts gegen ihn unternommen habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Erblasserin Eigentümerin der im Depot hinterlegten Wertpapiere war. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die Erblasserin Inhaberin von Depot und Girokonto, der Beklagte lediglich Bevollmächtigter gewesen. Ungeklärt sei geblieben, ob der Beklagte Einzahlungen auf dem Girokonto aus eigenen oder aus Mitteln der Erblasserin geleistet habe. Der Umstand, daß der Beklagte den Restsaldo des Girokontos beglichen habe, sage über seine Inhaberschaft nichts aus. Ein Treuhandverhältnis habe der Beklagte nicht bewiesen. Durch die Aushändigung der Wertpapiere, die in Sonderverwahrung aufbewahrt gewesen seien, sei der Beklagte nicht Eigentümer geworden. Eine Genehmigung der Erblasserin, die Papiere an sich zu nehmen und für sich zu verwerten, habe nicht vorgelegen. Das Eigentum sei deshalb mit dem Erbfall auf die Kläger übergegangen, denen der Beklagte zum Ersatz des eingeklagten Schadensbetrages verpflichtet sei, weil er seiner Herausgabepflicht schuldhaft nicht mehr genügen könne. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
II.
Die Klage ist nur begründet, wenn die Kläger im Zeitpunkt der Veräußerung der Wertpapiere durch den Beklagten noch Eigentümer waren oder sich der Beklagte auf einen Eigentumserwerb den Klägern gegenüber nicht berufen kann.
1.
Der ausdrücklichen Feststellung des Berufungsgerichts, die Erblasserin sei Inhaberin des Depots und Eigentümerin der hinterlegten Wertpapiere gewesen, bedurfte es nicht. Der Beklagte hat das (formale) Eigentum der Erblasserin nicht bestritten. Dies ergibt sich aus seinem Vortrag, mit der Erblasserin habe eine Treuhandabrede bestanden, nach der die sämtlich mit seinen Mitteln angeschafften Wertpapiere ihm zugestanden hätten. Das Wesen dieser sogenannten uneigennützigen Treuhand besteht darin, daß der treuhänderisch zu verwaltende Vermögensgegenstand formell aus dem Vermögen des Treugebers ausscheidet, der Treuhänder Inhaber des Rechts wird und lediglich im Innenverhältnis verpflichtet bleibt, das nach wie vor wirtschaftlich zum Vermögen des Treugebers gehörige Recht zwar im eigenen Namen, aber nur im Interesse und zum Nutzen des Treugebers geltend zu machen und auf Verlangen auf diesen zurückzuübertragen (BGH, Urt. v. 25.11.64 - V ZR 144/62, WM 1965, 173 und das zwischen den Parteien ergangene Urt. d. BGH v. 9.2.72 - VIII ZR 128/70, WM 1972, 383). Somit ist nach dem insoweit unstreitigen Parteivortrag ohne weiteres davon auszugehen, daß die Erblasserin bis zur Auflösung des Streifbanddepots durch den Beklagten am 8. Oktober 1965 formal Eigentümerin der Wertpapiere war. Daraus könnten die Kläger jedoch keine Rechte herleiten, wenn der Beklagte danach Eigentümer geworden wäre.
2.
Für das Eigentum des Beklagten in der Zeit nach Auflösung des Depots streitet die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB. Danach wird zugunsten des unmittelbaren Eigenbesitzers einer beweglichen Sache vermutet, daß er Eigentümer der Sache sei. Der Beklagte hat den unmittelbaren Besitz durch die Aushändigung der Wertpapiere seitens der Commerzbank, die während der Verwahrung im Streifbanddepot unmittelbare Fremdbesitzerin war, erlangt (§ 854 BGB). Daß der Beklagte gleichzeitig Eigenbesitzer geworden ist, ist zwischen den Parteien unstreitig. Für den Eigenbesitz kommt es nur auf die Willensrichtung des Besitzers an (vgl. BGH, Urt. v. 13.7.70 - VIII ZR 181/68, WM 1970, 1272). Nach dem Vortrag der Kläger hat der Beklagte der Erblasserin die Auflösung des Depots verheimlicht, weil er wegen eines Familienstreits möglichst viele Vermögenswerte habe an sich bringen wollen. Daraus folgt, daß auch die Kläger der Ansicht sind, der Beklagte habe die Wertpapiere von der Übergabe durch die Commerzbank an als ihm gehörend besessen (§ 872 BGB). Daß sich der Beklagte den Depotbestand aufgrund der Vollmacht der Erblasserin aushändigen ließ, ist in diesem Zusammenhang rechtlich bedeutungslos. Denn er war dadurch nicht daran gehindert, unmittelbaren Eigenbesitz an den Wertpapieren zu begründen. Die Möglichkeit, daß er hierzu berechtigt war, hat der Beklagte durch die Behauptung eines Treuhandverhältnisses dargetan. Die Voraussetzungen für die gesetzliche Vermutung, daß der Beklagte mit der Besitzerlangung auch das Eigentum erworben hat, sind damit gegeben.
3.
Die Kläger können sich nicht darauf berufen, daß im Falle eines mittelbaren Besitzes die Eigentumsvermutung für den mittelbaren Besitzer gilt (§ 1006 Abs. 3 BGB). Die Erblasserin war zwar bis zur Auflösung des Depots mittelbare Besitzerin der verwahrten Wertpapiere. Durch die Übergabe der Papiere an den Beklagten und die damit verbundene Auflösung des Depots hat die Erblasserin jedoch den mittelbaren Besitz verloren, weil dadurch das Besitzmittlungsverhältnis zwischen ihr und der Commerzbank beendet wurde. Die Vermutung des § 1006 Abs. 3 BGB gilt daher zugunsten der Kläger nur für die Zeit, in der das (formale) Eigentum der Erblasserin ohnedies unstreitig ist.
III.
Die Kläger können mit der Klage daher nur durchdringen, wenn sie die Vermutung, daß der Beklagte mit der Besitzerlangung rechtmäßiger Eigentümer der Wertpapiere geworden ist, widerlegen oder beweisen, daß er sich die Papiere unrechtmäßig angeeignet hat. Dies wäre dann der Fall, wenn sie beweisen könnten, daß die vom Beklagten behauptete Treuhandabrede mit der Erblasserin nicht bestanden hat. Damit würde feststehen, daß die Erblasserin uneingeschränkte Eigentümerin der Wertpapiere gewesen ist. Eine Verpflichtung, das Eigentum auf den Beklagten zu übertragen, würde nicht bestanden haben. Der Beklagte, dem in der Bankvollmacht das Selbstkontrahieren gestattet war, könnte sich den Klägern gegenüber auch nicht darauf berufen, er habe das Eigentum durch Insichgeschäft erworben. Da er für seine Berechtigung an den Wertpapieren nur das Treuhandverhältnis anführt, hätte er bei Fehlen eines solchen Rechtsverhältnisses seine Vollmacht zumindest im Innenverhältnis überschritten. Die Berufung auf die dadurch geschaffene Rechtslage wäre den Klägern gegenüber rechtsmißbräuchlich.
IV.
Die Darlegungen im Berufungsurteil lassen nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennen, ob das Berufungsgericht festgestellt hat, ein Treuhandverhältnis habe nicht bestanden. Es führt zwar aus, der Beklagte könne sich auf die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB nicht berufen, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststehe, daß er durch die Besitzerlangung nicht zugleich Eigentum erworben habe (BU S. 9, 10). Einige der dazu im einzelnen getroffenen Feststellungen deuten aber darauf hin - jedenfalls ist dies nicht auszuschließen -, daß das Berufungsgericht diese Schlußfolgerung unter Verkennung der Beweislast gezogen hat. So führt es aus, der Beklagte habe die Treuhandabrede nicht bewiesen (BU S. 9); es sei ungeklärt geblieben, ob der Beklagte Einzahlungen (auf das Girokonto, über das der Zahlungsverkehr für das Depot abgewickelt wurde) aus eigenen oder aus Mitteln der Erblasserin geleistet habe; er sei auch dafür beweisfällig geblieben, daß der Anfangsbestand des Wertpapierdepots der Klägerin ursprünglich ihm gehört habe (BU S. 8). Aus diesem Grunde hat das angefochtene Urteil keinen Bestand, obwohl die von der Revision vorgebrachten Verfahrensrügen, die der Senat geprüft hat, unbegründet sind (Art. 1 Nr. 4 BGHEntlG).
V.
Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das nach erneuter tatrichterlicher Würdigung zu prüfen haben wird, ob das Ergebnis der Beweisaufnahme ausreicht, um ihm die Überzeugung zu verschaffen, das vom Beklagten behauptete Treuhandverhältnis habe nicht bestanden. Dabei wird es zu berücksichtigen haben, daß an den Beweis, durch den die Vermutung des § 1006 BGB widerlegt werden soll, nicht besonders strenge Anforderungen gestellt werden dürfen und daß gegebenenfalls der Tatrichter, wenn sich die Prozes behauptungen des auf Herausgabe verklagten Besitzers über die Art seines Eigentumserwerbs als falsch erweisen, die Eigentumsvermutung als widerlegt ansehen kann (vgl. BGH, Urt. v. 21.12.60 - VIII ZR 145/59, LM BGB § 1006 Nr. 8; v. 11.5.64 - II ZR 10/62, WM 1964, 788 m.w.N.).
Liesecke
Dr. Schulze
Dr. Kellermann
Bundschuh