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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.08.1992, Az.: 1 StR 523/92

Strafbarkeit einer nachträglichen Billigung einer Körperverletzung durch einen schlafenden Mittäter eines hierdurch ermöglichten späteren Diebstahls

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.08.1992
Aktenzeichen
1 StR 523/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 17901
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Heilbronn - 19.12.1991

Verfahrensgegenstand

Raub u.a.

Prozessführer

1. Mario M. aus S. (Jugoslawien), dort geboren am ... 1969

2. Petar P. aus H., geboren am ... 1965 in S. (Jugoslawien)

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 27. August 1992 einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 19. Dezember 1991 werden als unbegründet verworfen; jedoch entfällt beim Angeklagten Miksic die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung im Fall 1.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Die Verurteilung des Angeklagten M. im Fall 1 wegen Raubes begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Jedoch war dieser Angeklagte an der Verletzung des Nebenklägers nicht beteiligt. Die fünf Täter hatten einen Diebstahl verabredet. Als der Angeklagte M. schlief, schlugen die Mittäter ohne sein Wissen und ohne daß das vom ursprünglichen Tatplan umfaßt gewesen wäre, den Nebenkläger bewußtlos, um den "Diebstahl" zu ermöglichen. Erst danach erwachte M., billigte die Körperverletzung nachträglich und beteiligte sich an weiterer Gewaltanwendung gegen den Nebenkläger, der nun noch zusätzlich gefesselt wurde, damit er die Wegnahmehandlung nicht behindern konnte.

2

Die Körperverletzung durch Schläge kann dem Angeklagten nicht angelastet werden - einen Tatbeitrag hatte er nicht geleistet, und im übrigen könnte die nachträgliche Billigung den bei Tatbegehung erforderlichen Vorsatz nicht ersetzen. Eine "körperliche Mißhandlung" im Sinne des § 223 StGB durch Fesseln ist den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen, und das Landgericht hat darin offenbar auch keine Körperverletzung gesehen.

3

Auf die Strafhöhe wirkt sich die Änderung im Schuldspruch nicht aus, weil das Landgericht dem Angeklagten gerade zugute gehalten hat, daß er sich an der Tat erst beteiligte, als die Schläge bereits beendet waren.

4

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

5

Auf die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Nebenklägers hat der Wegfall der Verurteilung wegen Körperverletzung beim Angeklagten M. keinen Einfluß, denn er bleibt wegen einer Norm verurteilt, die unmittelbar gegen den Nebenkläger gerichtet war (vgl. BGHR StPO § 472 Nebenkläger 1, die Entscheidung ist zur Veröffentlichung in BGHSt 38, 93 [BGH 24.10.1991 - 1 StR 381/91] vorgesehen).

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