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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.05.1991, Az.: IV ZR 107/90

Einzug der Erstprämie im Einzugsermächtigungsverfahren; Konkludentes Vertragsangebot; Erloschenes Versicherungsangebot; Zusendung des Versicherungsscheins

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.05.1991
Aktenzeichen
IV ZR 107/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14495
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1992, 238-239 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1991, 1177-1178 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1991, 910 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ist der Antrag auf Abschluß eines Versicherungsvertrags erloschen, weil ihn der Versicherer nicht innerhalb der Bindungsfrist angenommen hat, so kann, wenn auch später die Zusendung des Versicherungsscheins unterbleibt, in dem Einzug der Erstprämie im Einzugsermächtigungsverfahren ein konkludent abgegebenes Vertragsangebot des Versicherers auf Abschluß des Versicherungsvertrags mit dem Inhalt des erloschenen Angebots des VN liegen.

Tatbestand:

1

Die Parteien streiten darum, ob der Kläger seit 1. Dezember 1986 von der Beklagten die Zahlung einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente von 1.100 DM beanspruchen kann.

2

Am 17. März 1985 unterzeichnete der 1953 geborene Kläger, damals Kriminalobermeister und heute Bestattungsunternehmer, ein von der Versicherungsagentin M. ausgefülltes Formular der Beklagten, das einen Antrag auf Abschluß einer Kapital-Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres enthielt. Die Berufsunfähigkeitsrente sollte monatlich 1.100 DM betragen. Im Antrag ist als vorhandener Gesundheitsschaden vermerkt: "Sprunggelenksveränderung re., Zustand nach Bruch seit 1965". An diesen Antrag erklärte sich der Kläger formularmäßig für die Dauer von sechs Wochen nach Ablauf der zunächst vorgesehenen Widerrufsfrist von zehn Tagen gebunden. Am 30. April 1985 unterzeichnete er auf Aufforderung der Beklagten eine vorformulierte Erklärung, in der er bestätigte, darüber informiert zu sein, daß die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bereits am 1. April 2009 enden werde und Leistungen nur bis längstens zu diesem Zeitpunkt erwartet werden könnten.

3

Den vom Kläger bestrittenen Zugang der zum 21. Mai 1985 ausgefertigten Police kann die Beklagte nicht nachweisen. Sie zog seit Ende Mai 1985 aufgrund der ihr vom Kläger bei Antragstellung erteilten Einzugsermächtigung monatliche Prämien in Höhe von zunächst 209,20 DM ein. Unter dem 7. März 1986 übersandte sie dem Kläger einen "Nachtrag über die planmäßige Erhöhung ihrer Dynamik-Versicherung".

4

Bereits am 9. Mai 1985 hatte sich der Kläger einer Korrekturosteotomie seines rechten Sprunggelenks unterzogen, die jedoch letztlich zu einer Verschlechterung seines Zustandes führte. Unter dem 4. Dezember 1986 teilte er der Beklagten mit, er sei wegen der Fehlstellung seines rechten Sprunggelenks vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden, und beanspruchte die vereinbarte Rente. Die Beklagte lehnte ab unter Hinweis darauf, daß im Versicherungsschein vom 21. Mai 1985 folgender Risikoausschluß enthalten sei:

5

"Es ist vereinbart, daß Sprunggelenksveränderungen rechts und deren Folgen eine Leistung aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nicht bedingen und bei Festsetzung des Grades der Berufsunfähigkeit aus anderen gesundheitlichen Gründen unberücksichtigt bleiben."

6

Klage und Berufung des Klägers sind - abgesehen davon, daß ihm in erster Instanz 7.861, 20 DM als von der Beklagten geschuldete Prämienrückerstattung zugesprochen worden sind - erfolglos geblieben. Mit seiner Revision verfolgt er sein Begehren weiter, ihm über die zugesprochenen 7.861, 20 DM hinaus als Rentenrückstand weitere 16.338, 80 DM zuzuerkennen und festzustellen, daß die Beklagte ihm vom 1. Oktober 1989 bis Oktober 2008 monatlich 1.100 DM als Rente schuldet.

Entscheidungsgründe

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Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

8

1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß zwischen den Parteien ein wirksamer Versicherungsvertrag nicht zustande gekommen sei. Dies wäre nach seiner Ansicht nur der Fall, wenn die Beklagte den Antrag des Klägers unverändert und in schriftlicher Form angenommen hätte. Eine konkludente Antragsannahme der Beklagten komme hier nicht in Betracht, weil für den Kläger bei Beachtung der Grundsätze des redlichen Geschäftsverkehrs Zweifel hätten aufkommen müssen, ob sein Antrag unverändert angenommen worden sei. Es sei für ihn ohne weiteres erkennbar gewesen, daß seine Sprunggelenksverletzung für die Beklagte von besonderer Bedeutung gewesen sei, zumal an ihn als Polizeibeamten aus dienstlichen Gründen erhöhte Gesundheitsanforderungen gestellt worden seien. Der Kläger trage auch unbestritten vor, daß er die Versicherungsagentin bei Antragsaufnahme darauf hingewiesen habe, er wolle die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nur bei Einbeziehung auch seiner Sprunggelenksschädigung abschließen. Seine Zweifel an einer uneingeschränkten Vertragsannahme seien auch nicht dadurch ausgeräumt worden, daß er von der Beklagten - innerhalb der Bindungsfrist - lediglich auf eine Verkürzung der gewünschten Vertragslaufzeit hingewiesen worden sei. Es sei zulässig, Antragsabweichungen erst im Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer bekanntzugeben. Dem Kläger hätte auch auffallen müssen, daß die abgebuchte Prämie um 11,90 DM niedriger gewesen sei als die in dem Antragsformular ausgeworfene.

9

2. Mit diesen Ausführungen hat das Berufungsurteil keinen Bestand.

10

a) Da die Antragsbindung des Klägers vor der zweiten Maihälfte 1985 abgelaufen und sein Angebot demnach erloschen war (§§ 146, 148 BGB), konnte ein Versicherungsvertrag nur noch durch ein neues Vertragsangebot - des Klägers oder der Beklagten - und dessen Annahme durch den anderen Vertragspartner zustande kommen. Der Kläger hat nach Ablauf der Bindungsfrist ein neues Angebot nicht abgegeben. Er hatte nur vor Ablauf der Frist aufforderungsgemäß bestätigt, daß er in Abweichung von seinem Antrag vom 17. März 1985. - eine Laufzeit der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung lediglich bis zum 1. April 2009 hinnehmen werde. Da die Beklagte den bestrittenen Zugang des zum 21. Mai 1985 ausgefertigten Versicherungsscheins samt Anlagen nicht bewiesen hat, kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß sie dem Kläger auf diese Weise ein neues den Risikoausschluß enthaltendes Angebot gemacht hat.

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b) Das Berufungsgericht hat gesehen, daß Schriftform für den Abschluß von Versicherungsverträgen zwar nicht vorgeschrieben, aber üblich ist (BGH, Urteil vom 1. Oktober 1975 - IV ZR 202/73 - VersR 1975, 1090). Trotzdem hat es zutreffend für nicht ausgeschlossen gehalten, daß konkludentes Verhalten zum Abschluß eines Versicherungsvertrages führen kann.

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Als konkludent erklärtes Angebot der Beklagten zum Abschluß eines Versicherungsvertrages mit dem Inhalt des ursprünglichen Antrages des Klägers kommt hier allein der Prämieneinzug im Einzugsermächtigungsverfahren in Betracht. Dies kann allerdings nur angenommen werden, wenn für den Kläger als Versicherungsnehmer nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs keine Zweifel daran aufkommen mußten, daß der Versicherer zu einem Vertragsabschluß dieses Inhalts bereit ist (BGH aaO.). Nach Ansicht des Berufungsgerichts durfte der Kläger den Prämieneinzug durch die Beklagte nicht in diesem Sinne verstehen. Seine Begründung für diese Auffassung ist indessen nicht rechtsfehlerfrei.

13

Nach dem unstreitigen Sachverhalt brauchte der Kläger nicht daran zu zweifeln, daß die Beklagte den Versicherungsvertrag mit dem Inhalt seines schriftlichen Antrags abzuschließen bereit war.

14

Der Kläger hat nicht etwa unaufgefordert Prämienzahlungen an die Beklagte geleistet. Er hatte ihr vielmehr am 17. März 1985 im Versicherungsantrag die Ermächtigung zum Einzug der ab Vertragsabschluß fällig werdenden Prämien erteilt. Von dieser Ermächtigung machte die Beklagte erst Gebrauch, nachdem sie sich innerhalb der von ihr im Antragsformular vorformulierten Antragsbindungsfrist für den Kläger von diesem hatte bestätigen lassen, daß er eine um zehn Jahre verkürzte Laufzeit der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung hinnehmen werde. Diese Laufzeitverkürzung lieferte dem Kläger die naheliegende Erklärung dafür, daß die Beklagte eine gegenüber dem im Antragsformular festgehaltenen Prämienbetrag um 11,90 DM verringerte Prämie einzog. Hinzu kommt, daß der Kläger in der Erkenntnis, daß seine Sprunggelenksverletzung beim Abschluß des Versicherungsvertrages Schwierigkeiten bereiten konnte, der Versicherungsagentin unstreitig erklärt hatte, er werde die Versicherung nur bei Einschluß auch dieses Risikos abschließen. Deshalb durfte er auch davon ausgehen, daß die Beklagte allein wegen der Laufzeitverkürzung überhaupt nicht rückgefragt hätte, wenn für sie ein Risikoausschluß bezüglich der Sprunggelenksverletzung und ihrer Folgen unabdingbare Voraussetzung eines Vertragsabschlusses gewesen wäre. Der Kläger hatte deshalb keine Veranlassung, bei der Beklagten wegen eines Risikoausschlusses rückzufragen, als diese im Mai 1985 mit der Prämienabbuchung begann.

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Die Beklagte kann auch nicht geltend machen, daß in § 1 ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen steht, der Vertrag komme nur nach schriftlicher Annahme oder Aushändigung des Versicherungsscheines zustande. Dem Kläger war dies nicht bekannt. Zwar enthält das Antragsformular der Beklagten einen Hinweis darauf, daß die Allgemeinen Versicherungsbedingungen auf der Rückseite abgedruckt seien. Die Beklagte hat deshalb im ersten Rechtszug und noch in der Berufungserwiderung geltend gemacht, dem Kläger sei bekannt gewesen, daß Schriftform vereinbart sei. Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht mußte die Sachbearbeiterin der Beklagten nach Vorlage eines Musters des Antragsformulars zugeben, daß die Versicherungsbedingungen nicht abgedruckt sind.

16

Nach allem mußte sich der Kläger sagen, daß die Erstprämie, wie dies im redlichen Geschäftsverkehr üblich ist, nur nach für ihn positivem Abschluß des Prüfungsverfahrens der Beklagten eingezogen worden ist.

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Das konkludente Vertragsangebot der Beklagten, einen Vertrag mit verkürzter Laufzeit der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, im übrigen aber mit dem Inhalt des erloschenen Angebotes des Klägers vom 17. März 1985 abzuschließen, hat der Kläger dadurch angenommen, daß er dem ersten Prämieneinzug nicht widersprach und dafür sorgte, daß sein Konto auch weiterhin ausreichende Deckung aufwies. Unabhängig vom Inhalt des Versicherungsscheins, dessen Zugang die Beklagte nicht beweisen kann, ist ein Versicherungsvertrag ohne den umstrittenen Risikoausschluß zustande gekommen.

18

c) Die von den Parteien in.der mündlichen Verhandlung erörterte Frage, ob auch ein Versicherer, der den Versicherungsschein erst nach Erlöschen des Vertragsangebotes seines künftigen Versicherungsnehmers diesem zusendet, gegebenenfalls § 5 VVG zu beachten hat, ist nicht entscheidungserheblich. Es besteht deshalb kein Anlaß, näher darauf einzugehen, daß das Kenntlichmachen der Abweichung vom Antragsinhalt bezüglich der Sprunggelenksverletzung und ihrer Folgen im Versicherungsschein § 5 VVG nicht entspricht.

19

d) Das Berufungsgericht wird nunmehr dem übrigen, noch ungeprüften Vorbringen der Beklagten nachzugehen haben, weshalb sie dem Kläger nicht leistungspflichtig geworden sei.