§ 4 MFG Hamburg - Grundstücksbereitstellung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen und der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe (Mittelstandsförderungsgesetz Hamburg - MFG Hamburg)
- Amtliche Abkürzung
- MFG Hamburg
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 707-1
(1) Bei der Erschließung größerer Gewerbe- und Wohnbauflächen sollen planerische Vorkehrungen einen angemessenen Teil für die Ansiedlung von Klein- und Mittelbetrieben sichern.
(2) In Neubau- und Sanierungsgebieten sollen die beteiligten Behörden, soweit Hamburg ganz oder teilweise Grundeigentümer ist, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Berücksichtigung nach Lage und Bedarf geeigneter Klein- und Mittelbetriebe Sorge tragen.