Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.03.1970, Az.: V ZR 63/67
Rückübertragung einer Grundschuld vor Tilgung eines Überziehungskredits; Anrechnung von Zahlungseingängen (abgetretene Forderungen gegen Dritte) auf den Überziehungskredit oder den Grundkredit; Freiheit hinsichtlich der Reihenfolge der Verwertung von Sicherheiten (Teilungsabkommen)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.03.1970
- Aktenzeichen
- V ZR 63/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 11640
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 23.01.1967
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Frau Rosa M. geb. E. in W., S.straße ...
Prozessgegner
Kreissparkasse W., W., A. P.,
gesetzlich vertreten durch den Vorstand
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 1970
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin und
der Bundesrichter Dr. Freitag, Dr. Mattern, Hill und Offterdinger
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Januar 1967 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Beklagte ist Miteigentümerin zur Hälfte des im Grundbuch von W., Grundbuchheft Nr. 4... Abteilung I Nr. 1 eingetragenen Grundstücks; sie hat ferner das damit verbundene Sondereigentum an einer Wohnung. Dieser Grundbesitz ist belastet mit einer ursprünglich für die Miteigentümerin bestellten, auf Grund schriftlichen Kreditvertrags vom 15. Mai 1964 auf die Klägerin übertragenen Briefgrundschuld über 50.000,00 DM nebst 10 % Zinsen. Aus dieser Grundschuld nimmt die Klägerin die Beklagte in Anspruch.
Der Übertragung der Grundschuld ging folgendes voraus:
Der Ehemann der Beklagten war alleiniger Geschäftsführer der H. GmbH in W.; ihm steht die Hälfte der Geschäftsanteile an dieser Gesellschaft zu. Die Klägerin gewährte der Gesellschaft in laufender Rechnung einen durch Kreditvertrag vom 2. März 1964 auf 350.000,00 DM erhöhten Kredit, der auf dem Konto Nr. 6155 zur Verfügung gestellt wurde. Zur Sicherung des Kredits wurden mehrere Grundschulden bestellt; außerdem trat die H. GmbH der Klägerin im Vertrag vom 2. März 1964 "ihre gegenwärtigen und künftigen Forderungen" gegen ihre Kunden mit den Anfangsbuchstaben A - St ab. Sie übersandte der Klägerin allmonatlich ein Verzeichnis der noch offenen Forderungen.
Als die H. GmbH in zunehmende Zahlungsschwierigkeiten geriet, gewährte die Klägerin ihr durch den erwähnten schriftlichen Kreditvertrag vom 15. Mai 1964, den die Parteien und - als Geschäftsführer der H. GmbH - der Ehemann der Beklagten unterzeichneten, einen "Überziehungskredit" in laufender Rechnung bis zu 50.000,00 DM, Der Vertrag sah vor, daß "die Einräumung zunächst unbefristet" sei. Er enthielt weiter folgende Vereinbarungen:
"7.
Zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Sparkasse gegen den Kreditnehmer an Hauptsumme, Zinsen und Kosten aus diesem Kreditvertrag oder aus der sonstigen Geschäftsverbindung mit dem Kreditnehmer, insbesondere aus laufender Rechnung, Wechseln (auch soweit sie von Dritten hereingegeben sind), Abtretungen oder gesetzlichem Forderungsübergang - auch für den Fall eines Wechsels des Inhabers oder einer Änderung der Rechtsform der kreditnehmenden Firma - bestellt der unterzeichnende Grundstückseigentümer - im folgenden Grundstückseigentümer genannt - zugunsten der Sparkasse eine Briefgrundschuld in Höhe von 50.000,00 DM nebst 10 % Zinsen auf dem im Grundbuch von W. Heft 4... Abtlg. I Nr. 1 verzeichneten Grundstück, einzutragen in Abtlg. III unter Nr. 6.....
Für den Fall, daß der Kreditnehmer der Sparkasse gegenüber ganz oder teilweise an der Hauptsumme, Zinsen und Nebenforderungen seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, ist die Sparkasse ... berechtigt, ohne Zustimmung oder sonstige Mitwirkung des Grundstückseigentümers und ohne vorherige Androhung und Einhaltung einer Frist Befriedigung aus der Grundschuld zu suchen. Diese Befriedigung kann die Sparkasse auch durch freihändige Verwertung der Grundschuld vornehmen. Ein etwaiger Übererlös ist dem Grundstückseigentümer herauszugeben.....
....
11.
Ergänzend zu diesem Vertrag gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist u.a. bestimmt:
1.
Kontoführung.....
(7)
Die Sparkasse kann in Ermangelung einer Weisung des Kunden bestimmen, auf welche von mehreren fälligen Forderungen Zahlungseingänge, die zur Begleichung sämtlicher Forderungen nicht ausreichen, zu verrechnen sind.....
20.
Verwertung der Sicherheiten.(1)
Wenn der Kunde seinen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht nachkommt oder mit der Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten ... in Verzug gerät, ist die Sparkasse berechtigt, die Sicherheiten ohne gerichtliches Verfahren unter tunlichster Rücksichtnahme auf den Kunden zu beliebiger Zeit an einem ihr geeignet erscheinenden Ort auf einmal oder nach und nach zu verwerten. Unter mehreren Sicherheiten hat die Sparkasse die Wahl, Sie darf zunächst aus dem sonstigen Vermögen des Kunden Befriedigung suchen."
Am 30. September 1964 ist über das Vermögen der Heimbau GmbH das Konkursverfahren eröffnet worden.
Die Klägerin begehrt Verurteilung der Beklagten zur Duldung der Zwangsvollstreckung wegen des Betrags von 50.000,00 DM nebst Zinsen in den bezeichneten, mit dem Sondereigentum an einer Wohnung verbundenen Miteigentumsanteil.
Die Beklagte hat zur Begründung ihres Antrags auf Klageabweisung u.a. geltend gemacht, Nr. 7 des schriftlichen Kreditvertrags sei mündlich wegbedungen worden. Die Grundschuld sei nur zur Sicherung des - nach Ansicht der Beklagten inzwischen getilgten - Überziehungskredits bestellt worden.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Grundschuldbetrags nebst Zinsen findet nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts seine Grundlage in den §§ 1191 ff, 1114 und 1147 BGB, § 3 WohnungseigentumsG in Verbindung mit den Bestimmungen des Kreditvertrags und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin. Das Berufungsgericht hat unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme die Frage geprüft, ob die Klägerin zur Rückübertragung der Grundschuld auf die Beklagte verpflichtet sei. Es hat die Frage frei von Rechtsirrtum verneint.
Nach dem sehr umfassend formulierten Abschnitt Nr. 7 des schriftlichen Kreditvertrags vom 15. Mai 1964 wurde die Grundschuld zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Forderungen der Klägerin gegen die H. GmbH abgetreten. Die Klägerin hat allerdings eingeräumt, sie habe - davon ausgehend, der Überziehungskredit werde nur in der Zeit vom 15. bis zum 31. Mai 1964 kurzfristig in Anspruch genommen - die Rückübertragung der Grundschuld nach Abdeckung des Kredits in Aussicht gestellt. Dagegen hat sie eine darüber hinausgehende Zusage bestritten, insbesondere eine Zusage des Inhalts, die Grundschuld werde schon bei Eingang der Zahlungen zweier bestimmter Kunden der H. GmbH - Dr. S. und Sch. - freigegeben.
I.
1.
Das Berufungsgericht hat das Ergebnis der Beweisaufnahme dahin gewürdigt, daß die Beklagte ihren gegenteiligen Sachvortrag über eine solche Zusage der Klägerin nicht habe beweisen können. Es hat dabei vor allem auch die Aussage des Ehemanns der Beklagten zugrunde gelegt. Danach hat der stellvertretende Sparkassenleiter der Klägerin - F. - bei Abschluß des Vertrags vom 15. Mai 1964 auf die Frage der Beklagten, ob sie bei Rückführung der 50.000,00 DM die Grundschuld zurückerhalte, geantwortet, wenn die Klägerin das Geld habe, bekomme die Beklagte die Sicherheit wieder. Nach der weiteren Aussage des Ehemanns der Beklagten waren die damals erwähnten, als unmittelbar bevorstehend angesehenen Zahlungen Dr. S. und Sch. "gewissermaßen nur Beispiele aus dem Verzeichnis der Forderungen, das die H. GmbH allmonatlich der Klägerin übersandt" habe. Das Berufungsgericht sieht insbesondere auf Grund der Aussage dieses Zeugen als naheliegend an, daß über die beiden genannten Forderungen nur in dem Sinne gesprochen worden sei, die H. GmbH erwarte größere Eingänge; die Rückführung des Kredits werde ihr dann keine Schwierigkeiten, machen.
Diese Beweiswürdigung ist bedenkenfrei. Der Senat hat die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen geprüft; sie sind nicht begründet.
2.
Im Rahmen einer Hilfsbegründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Klägerin, wenn man die Behauptung der Beklagten über die erwähnte Zusage als richtig unterstelle, daran jedenfalls seit der Konkurseröffnung nicht mehr gebunden sei. Denn bis dahin seien die beiden Forderungen, die der Klägerin zudem ohnehin schon zur Sicherung des Grundkredits - d.h. des Kontokorrentkredits bis zu 350.000,00 DM - abgetreten gewesen seien, nicht getilgt worden.
Da die Hauptbegründung den Angriffen der Revision standhält, braucht auf die Hilfsbegründung und die dagegen gerichteten Revisionsangriffe nicht eingegangen zu werden.
II.
1.
Bei der Prüfung der Frage, ob der Überziehungskredit getilgt sei, unterscheidet das Berufungsgericht zwischen der Zeit vor der Konkurseröffnung und der Folgezeit. Rechtlich bedenkenfrei geht es dabei von der Behauptungs- und Beweislast der Beklagten aus.
Hinsichtlich der Zeit bis zur Konkurseröffnung führt das Berufungsgericht aus, nach der durch die Beklagte unsubstantiiert bestrittenen, aber nicht widerlegten Aufstellung der Klägerin habe der Schuldsaldo der H. GmbH bis in den September 1964 hinein immer über 400.000,00 DM gelegen. Der Überziehungskredit sei mithin voll in Anspruch genommen worden. Bei Konkurseröffnung habe er sich mit Zinsen auf 405.406,01 DM belaufen.
Nach der Konkurseröffnung seien nur auf die sicherungshalber abgetretenen Forderungen Zahlungen eingegangen. Diese Eingänge hätten die Forderung, für die die Grundschuld gehaftet habe, nicht berühren können, falls nicht der Kontostand unter den Betrag der Grundschuld nebst Zinsen abgesunken wäre. Dazu aber sei es nicht gekommen. Denn die Forderung der Klägerin aus dem Kreditkonto Fr, 6155 belaufe sich auf rund 60.000,00 DM zuzüglich der am 31. Dezember 1966 fällig gewordenen Zinsen.
2.
Die Revision greift diese Ausführungen in mehrfacher Hinsicht an. Ihre Angriffe sind nicht begründet.
a)
Sie vermißt zunächst Feststellungen des Berufungsgerichts darüber, unter welchen Voraussetzungen die Klägerin die Grundschuld habe zurückübertragen müssen. Das Berufungsgericht hat jedoch, soweit die Entscheidung über den Klageantrag Anlaß dazu gab, den Kreditvertrag auch in dieser Richtung ausgelegt, indem es eine Pflicht der Klägerin zur Rückübertragung vor Tilgung des Überziehungskredits frei von Rechtsirrtum verneint hat.
b)
Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO nicht berücksichtigt, daß die Klägerin in einem Schreiben an die Beklagte vom 2. August 1965 dargelegt hatte, der Überziehungskredit habe "durch erwartete größere Eingänge" wieder abgedeckt werden sollen. Daraus möchte die Revision anscheinend herleiten, daß die nach der Konkurseröffnung eingegangenen Beträge zunächst auf den Überziehungskredit hätten angerechnet werden müssen. Sie wendet sich außerdem dagegen, daß das Berufungsgericht zwischen der Zeit vor und nach der Konkurseröffnung in diesem Zusammenhang rechtlich einen Unterschied gemacht hat.
Das Berufungsgericht hat jedoch die im Rahmen des Kreditvertrags vom 15. Mai 1964 zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen unter Hinweis auf Sinn und Zweck des Vertrags dahin ausgelegt, daß der Klägerin für die Erhöhung des Kredits eine zusätzliche Sicherung habe verschafft werden sollen; es schließt daraus, die Klägerin brauche auf den Überziehungskredit nicht anzurechnen nach Konkurseröffnung eingegangene Zahlungen von Kunden der H. GmbH auf die Forderungen, die ihr - der Klägerin - sicherungshalber abgetreten worden seien - nämlich durch die H. GmbH nach dem Kreditvertrag vom 2. März 1964 zur Sicherung des Grundkredits über 350.000,00 DM -. Andernfalls - nämlich bei Anrechnung auf den Überziehungskredit und daraus folgender Pflicht zur Rückübertragung der Grundschuld - verliere die Klägerin durch den Eingang von 50.000,00 DM Sicherheiten in Höhe von 100.000,00 DM, nämlich 50.000,00 DM sicherungshalber abgetretene Forderungen und die Grundschuld über weitere 50.000,00 DM. Ein solches Ergebnis entspricht nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht dem Vertragszweck. Der Konkurseröffnung mißt das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang deshalb Bedeutung bei, weil seitdem festgestanden habe, daß die Klägerin infolge der Beendigung der werbenden Tätigkeit der H. GmbH keine weiteren allmonatlichen Forderungsabtretungen mehr habe erwarten können.
Diese in tatrichterlicher Würdigung getroffene Auslegung eines Individualvertrags ist rechtlich möglich und damit für die Revisionsinstanz bindend (§ 561 Abs. 2 ZPO); sie liegt auch nahe. Daß das Berufungsgericht aus dem Schreiben der Klägerin vom 2. August 1965 keine gegenteiligen Schlüsse gezogen und sich mit diesem Schreiben auch nicht näher befaßt hat, ergibt keinen Verfahrensverstoß. Zudem hat auch die Revision nicht dargelegt, weshalb der in diesem Schreiben enthaltene, oben erwähnte Hinweis der Klägerin Anhaltspunkte dafür ergeben soll, daß Zahlungseingänge vorrangig auf den Überziehungskredit hätten angerechnet werden müssen.
c)
Die Revision sucht einen Verfahrensfehler des Berufungsgerichts ferner daraus herzuleiten, daß es nicht auf den Vortrag der Beklagten eingegangen sei, nach den banküblichen Gepflogenheiten werde ein "Überziehungskredit" durch einkommende Zahlungen als erster zeitlich getilgt.
Auch dieser Angriff geht fehl. Die hier eingegangenen Zahlungen wiesen die vorstehend erörterte Besonderheit auf, daß es sich nicht um Zahlungen des Schuldners, sondern um Zahlungen von Drittschuldnern auf Forderungen handelte, die der Klägerin ohnehin schon zur Sicherung des Grundkredits abgetreten waren. Der Sachvortrag der Beklagten ergab nicht, daß nach den Gepflogenheiten des Bankverkehrs unter Vernachlässigung von schutzwürdigen Sicherungsinteressen der Gläubiger - mithin auch der Banken und sonstigen Kreditinstitute als Gläubiger - auch solche Zahlungen ungeachtet der erörterten Besonderheiten in erster Linie auf den Überziehungskredit anzurechnen seien.
d)
Vergeblich macht die Revision geltend, das Berufungsgericht hätte bei der Prüfung der Frage, ob der Überziehungskredit getilgt sei, auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abstellen müssen. - Auch in diesem Zeitpunkt beliefen sich die auf dein Konto Nr. 6155 verbuchten Forderungen der Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf eine höhere Summe als den durch die Grundschuld gesicherten Betrag nebst Zinsen. Die Revision sucht auch hier nichts anderes als eine Anrechnung der in die Zeit nach der Konkurseröffnung fallenden Zahlungseingänge von Kunden der H. GmbH auf die Forderungen der Klägerin zu erreichen, zu deren Sicherung die Grundschuld abgetreten war. Dies aber ist ihr aus den oben erörterten Gründen verwehrt.
e)
Das Berufungsgericht hat den Antrag der Beklagten, den im Berufungsrechtszug bereits über ein anderes Beweisthema als Zeugen vernommenen Konkursverwalter auch über den Kontostand zu vernehmen, zurückgewiesen, weil seine Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und er in Verschleppungsabsicht gestellt sei. Es hat die Zurückweisung näher begründet. Der Senat hat die dagegen gerichteten Verfahrensrügen der Revision geprüft, sie ergeben keinen Verfahrensverstoß des Berufungsgerichts.
III.
Das Berufungsgericht erörtert weiter die letztlich verneinte Frage, ob die Klägerin sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben so behandeln lassen müsse, als sei der Überziehungskredit getilgt.
1.
Es befaßt sich in diesem Zusammenhang mit dem Vorbringen der Beklagten, der nach dem eigenen Vortrag der Klägerin zum 10. Juni 1964 gekündigte Überziehungskredit sei bis zum 31. Mai 1964 befristet gewesen. Sie, die Beklagte, habe zu erkennen gegeben, sie wolle die Grundschuld alsbald zurückerhalten, und F. habe wiederholt zum Ausdruck gebracht, die Grundschuld werde nach der Tilgung des Überziehungskredits zurückgegeben, unstreitig hat die Klägerin auf ausdrückliches Bitten der H. GmbH Eingänge auf dem Konto Nr. 6155 laufend zur Erfüllung von Verbindlichkeiten der H. GmbH verwendet, insbesondere zur Einlösung von vielfach schon zu Protest gegangenen Wechseln und Schecks.
Das Berufungsgericht hält eine Vereinbarung über die Befristung des Kredits bis zum 31. Mai 1964 nicht für erwiesen und verweist dazu auch auf Nr. 1 des schriftlichen Kreditvertrags, wonach "die Einräumung zunächst unbefristet" war. Eine vertraglich begründete Verpflichtung der Klägerin gegenüber der Beklagten, die Rückzahlung des Überziehungskredits nicht zu stunden, lasse sich mangels einer ausdrücklichen Vereinbarung schon deshalb nicht feststellen, weil nicht angenommen werden könne, daß die Beklagte einer "lebensnotwendigen" Stützung der "GmbH ihres Ehemanns" habe entgegentreten wollen; erst recht habe die Klägerin einen etwaigen solchen Willen der Beklagten nicht erkennen können.
Die Revision geht demgegenüber zu Unrecht von einer Beweislast der Klägerin dafür aus, daß die Beklagte "mit dieser Handhabung einverstanden" gewesen sei. Die Darlegungs- und Beweislast für Vereinbarungen der Parteien des Inhalts, daß die Klägerin alle eingehenden Zahlungen zur Senkung des auf dem Konto Nr. 6155 verbuchten Kredits hätte verwenden müssen, obliegt der Beklagten. - Das wiederholt geäußerte Rückgabeverlangen der Beklagten ist im Berufungsurteil inhaltlich berücksichtigt. Ein Verfahrensverstoß (§ 286 ZPO) liegt auch insoweit nicht vor.
2.
a)
Das Berufungsgericht hat sich weiter mit der unstreitigen Tatsache befaßt, daß die Klägerin einen Teil der sicherungshalber an sie abgetretenen Forderungen an den Konkursverwalter zurück abgetreten und mit ihm vereinbart hat, die eingehenden Beträge sollten zur Hälfte an sie abgeführt werden, zur anderen Hälfte der Masse verbleiben. Auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme stellt es fest, die Klägerin habe nur Forderungen gegen diejenigen Schuldner abgetreten, die nach Zahlungsaufforderung der Klägerin die Zahlung verweigert hätten. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann die Beklagte aus dem bezeichneten "Teilungsabkommen" und der Abtretung der Forderungen weder unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) noch unter dem einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) etwas für ihren Standpunkt herleiten. Die Klägerin sei frei hinsichtlich der Reihenfolge, in der sie Sicherheiten verwerten wolle.
b)
Auch in diesem Punkt hält das Berufungsurteil den Angriffen der Revision stand.
Die Ausführungen der Revision, wonach die Klägerin durch das Teilungsabkommen zu Lasten der Beklagten über Eingänge verfügt habe, die der Reduzierung des Debetsaldos der H. GmbH zu dienen bestimmt gewesen seien, ergeben keine Rechtspflicht der Klägerin gegenüber der Beklagten, von einer Rückübertragung der Forderungen - noch dazu unter den hier festgestellten Voraussetzungen - abzusehen. Die gegenteilige Ansicht der Revision läuft im Ergebnis darauf hinaus, daß die Klägerin sich im Verhältnis zur Beklagten die ihr durch die H. GmbH abgetretenen Forderungen als Leistungen an Erfüllungs Statt anrechnen lassen müßte. Dafür fehlt jedoch eine Rechtsgrundlage.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis der Revision, daß der Überziehungskredit den aufgestockten Betrag habe sichern sollen. Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß nach der - von der Revision als rechtsirrig bekämpften - Ansicht des Berufungsgerichts die Unterscheidung zwischen Überziehungskredit und Grundkredit nach der Konkurseröffnung "hinsichtlich der Grundschuldsicherheit" ihre Berechtigung verloren hat. Auch daraus folgt nicht, daß, wie die Revision meint, "die Klägerin erst recht alle ihr abgetretenen Forderungen hätte einziehen und den Erlös zur Abtretung des der H. GmbH eingeräumten Kredits hätte verwenden müssen". Die Revision berücksichtigt hier nicht den Zusammenhang, in dem das Berufungsgericht den Wegfall der erwähnten Unterscheidung erörtert hat. Im Kern geht es dem Berufungsgericht auch dort darum, daß nach dem Sinn und Zweck der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen die der Klägerin durch die Grundschuldabtretung gewährte Sicherheit für einen zusätzlichen Kredit nicht durch das rechtliche Schicksal anderer, für den Grundkredit übertragener Sicherungen beeinträchtigt werden dürfe.
Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin in der Reihenfolge der Verwertung der Sicherheiten frei sei, wendet die Revision sich mit der Begründung, daß die Beklagte "nach Eingang von 50.000,00 DM" die Grundschuld habe zurückerhalten sollen. Auch dieser Angriff ist erfolglos. Es braucht nicht erörtert zu werden, wie die Rechtslage gewesen wäre, wenn etwa auf die Grundschuld oder auf den Überziehungskredit 50.000,00 DM gezahlt worden wären. Denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
IV.
Das Berufungsurteil weist auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zum Nachteil der Beklagten auf. Ihre Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Freitag
Mattern
Hill
Offterdinger