Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.11.1996, Az.: 4 StR 561/96
Konkurrenzverhältnis zwischen den Tatmodalitäten des Erwerbs, des Besitzes und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln; Zusammenfassung mehrerer Einzelhandlungen zu einer Bewertungseinheit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.11.1996
- Aktenzeichen
- 4 StR 561/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 22239
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bielefeld - 07.05.1996
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ 1997, 192-193 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Prozessführer
Bayram V. aus H., geboren am ... 1950 in E. (Türkei), zur Zeit in Haft
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 29. November 1996
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 7. Mai 1996 (im Urteilsrubrum versehentlich: 1995) mit den Feststellungen aufgehoben. Jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten, soweit es die Verkaufsgeschäfte (II. 2. der Urteilsgründe) betrifft.
- II.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
- III.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 69 Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
1.
Nach den Feststellungen kaufte der Angeklagte, nachdem er die Möglichkeit erkannt hatte, "sich durch gewinnbringenden Heroinverkauf eine zusätzliche, fortlaufende Einnahmequelle von einigem Gewicht zu verschaffen [...] regelmäßig Heroin von einem unbekannten Verkäufer ... Dabei erwarb er in der Regel Säckchen mit 5 g Heroin, für die er an seinen Verkäufer jeweils 200,00 DM zahlen mußte. Vereinzelt kaufte der Angeklagte auch sog. 'Bubbles', das sind Abpackungen von etwa 1/4 bis 1/3 Gramm Heroin, ein. Soweit er Säckchen mit 5 g Heroin erwarb, verpackten er oder seine Freunde den Inhalt selbst zu 'Bubbles', wobei 5 g Heroin jeweils 15 'Bubbles' ergaben. Diese 'Bubbles' verkaufte der Angeklagte an seinen ... Kundenkreis" (UA 5/6). Im einzelnen teilt das Urteil für den Zeitraum von Dezember 1993 bis Januar 1995 insgesamt 69 Verkäufe von Heroin an fünf namentlich benannte Abnehmer mit. In der weit überwiegenden Anzahl der Fälle verkaufte der Angeklagte ein oder zwei 'Bubbles'; in zehn Fällen verkaufte er jeweils 5 g und in zwei Fällen jeweils 10 g Heroin.
Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht angenommen, der Angeklagte habe "in 69 Fällen [...] Handel mit ... Heroin betrieben, indem er es ... verkauft hat" (UA 19).
2.
Die rechts fehlerfrei getroffenen Feststellungen weisen aus, daß der Angeklagte sich des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig gemacht hat. Doch kann das Urteil nicht bestehenbleiben, weil die Verurteilung wegen 69 tatmehrheitlich begangener Vergehen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG rechtlicher Prüfung nicht standhält.
Das Landgericht hat bei der rechtlichen Würdigung des Konkurrenzverhältnisses der einzelnen Verkaufsgeschäfte untereinander nicht erkennbar bedacht, daß nach ständiger Rechtsprechung sämtliche Betätigungen, die sich auf den Vertrieb derselben, in einem Akt erworbenen Betäubungsmittel beziehen, als eine Tat des unerlaubten Handeltreibens anzusehen sind, weil bereits der Erwerb und der Besitz von Betäubungsmitteln, die zum Zweck gewinnbringender Weiterveräußerung bereitgehalten werden, den Tatbestand des Handeltreibens in bezug auf die Gesamtmenge erfüllen; zu dieser Tat gehören als unselbständige Teilakte im Sinne einer Bewertungseinheit auch die späteren Veräußerungsgeschäfte, soweit sie dasselbe Rauschgift betreffen (BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 4 m.w.N.).
Zwar ist es nicht geboten, festgestellte Einzelverkäufe zur Bewertungseinheit zusammenzufassen, nur weil die nicht näher konkretisierte Möglichkeit besteht, daß sie ganz oder teilweise aus einem Verkaufsvorrat stammen (vgl. BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 5 und StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 6). Doch ist es rechtsfehlerhaft, allein auf die Anzahl der Veräußerungsgeschäfte abzustellen, wenn sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, daß an sich selbständige Rauschgiftgeschäfte dieselbe Rauschgiftmenge betreffen. So liegt es hier:
Der Angeklagte kaufte das zum Handel bestimmte Heroin in der Regel in Mengen von 5 g, aus denen er jeweils 15 "Bubbles" herstellte. Davon kauften seine Abnehmer ganz überwiegend bei jeweils einer Gelegenheit nur ein oder zwei "Bubbles". Bei dieser Form des Vertriebs liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, daß der Angeklagte aus einer Einkaufsmenge von 5 g zwischen sieben und fünfzehn Einzelverkäufe getätigt hat. Auch mußte das Landgericht bedenken, daß der Angeklagte - wie die beiden Verkäufe von jeweils 10 g Heroin an Melissa P. belegen (II. 2. Buchst. g der Urteilsgründe) - auch mit größeren Mengen Handel trieb. Bei dieser Sachlage bieten die Feststellungen - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift von 23. Oktober 1996 zutreffend ausgeführt hat - keine genügende Grundlage für eine auch nur annähernd verläßliche Zuordnung der festgestellten 69 Verkaufsgeschäfte zu einer bestimmten Anzahl der von dem Angeklagten getätigten Erwerbsgeschäfte. Eine Schuldspruchänderung durch den Senat kommt hiernach nicht in Betracht. Das Urteil ist deshalb aufzuheben.
Von dem aufgezeigten Rechtsfehler werden allerdings die Feststellungen zu den vom Angeklagten getätigten Betäubungsmittelverkäufen (II. 2. der Urteilsgründe) nicht berührt; sie können deshalb bestehenbleiben.
Nur vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß die "gewerbsmäßige" Begehung im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG im Schuldspruch keine Erwähnung findet (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 260 Rdn. 25 mit Rechtsprechungsnachweisen).
Maatz
Tolksdorf
Kuckein
Solin-Stojanovic